Artikel 15 des Gesetzes der Ukraine „Über die Rechtsstellung ausländischer Staatsbürger und Staatenloser“
Ausweisdokumente für ausländische Staatsbürger und Staatenlose für die Ein- und Ausreise in die Ukraine
- Folgende Voraussetzungen gelten für die Einreise und/oder Ausreise in die Ukraine:
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose – ein Ausweisdokument mit entsprechendem Visum, soweit nicht andere Einreise-/Ausreisebestimmungen in internationalen Verträgen oder Gesetzen der Ukraine festgelegt sind;
- für ausländische Staatsbürger mit dauerhaftem Wohnsitz in der Ukraine – ein Ausweisdokument und eine Daueraufenthaltskarte;
- für Staatenlose mit dauerhaftem Wohnsitz in der Ukraine – ein internationales Reisedokument für Staatenlose;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose mit Flüchtlingsstatus in der Ukraine oder besonders schutzbedürftige Personen – ein internationales Reisedokument;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet sind, – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die mit einer in den Abschnitten 2–12 von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Person verheiratet sind, – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die sich zur Ausübung einer Beschäftigung in der Ukraine aufhalten – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die sich im Rahmen eines Projekts der internationalen technischen Mithilfe in der Ukraine aufhalten – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die sich im Rahmen von Tätigkeiten religiöser Organisationen in der Ukraine aufhalten – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die sich im Rahmen einer Tätigkeit für eine Zweigstelle, Vertretung, Abteilung oder andere strukturelle Einheit einer (nichtstaatlichen) öffentlichen Organisation eines fremden Staats in der Ukraine aufhalten – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die bei einer Vertretung eines ausländischen Wirtschaftsunternehmens in der Ukraine beschäftigt sind – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die bei einer Zweigstelle oder Vertretung einer ausländischen Bank in der Ukraine beschäftigt sind – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die sich im Rahmen von kulturellen, wissenschaftlichen (akademischen) oder pädagogischen Aktivitäten, wie sie in internationalen Übereinkommen mit der Ukraine oder in Sonderprogrammen festgehalten sind, in der Ukraine aufhalten, sowie ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die in der Ukraine für ein internationales oder regionales Freiwilligenprogramm tätig sind oder an den Aktivitäten einer in der Ukraine eingetragenen Freiwilligenorganisation teilnehmen – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die als Korrespondenten oder Vertreter der internationalen Presse in der Ukraine beschäftigt sind – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die an ukrainischen Bildungseinrichtungen für die Dauer von mindestens einem Jahr studieren – ein Ausweisdokument und eine vorläufige Aufenthaltskarte;
- für ausländische Staatsbürger, die Staatsangehörige von Staaten sind, die gemäß den Bestimmungen internationaler Verträge oder der Gesetze der Ukraine für die Einreise in die Ukraine kein Visum benötigen, – ein Ausweisdokument oder ein anderes, in einem internationalen Vertrag der Ukraine festgelegtes Dokument;
- für ausländische Staatsbürger, die Staatsangehörige von Staaten mit bestehenden bilateralen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr sind, – ein von einer diplomatischen Vertretung oder einem Konsulat gemäß den Bestimmungen des Außenministeriums der Ukraine ausgestelltes Dokument, das Grenzbewohner dazu berechtigt, eine Landaußengrenze im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr zu überschreiten.
- Angestellte von diplomatischen Vertretungen, Konsulaten, Vertretungen internationaler Organisationen und Missionen von internationalen Organisationen mit Hauptsitz in der Ukraine, die vom ukrainischen Außenministerium anerkannt sind und gemäß den Statuten solcher Organisationen oder entsprechender internationaler Verträge der Ukraine diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen, sowie ihre Familienangehörigen, können in die Ukraine mit Ausweisdokumenten und Akkreditierungskarten einreisen.
Artikel 14 des Gesetzes der Ukraine „Über die Rechtsstellung ausländischer Staatsbürger und Staatenloser“
Rückkehr ausländischer Staatsbürger und Staatenloser, die nicht die Berechtigung zur Einreise in die Ukraine erhalten
- Ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die beim Einreiseversuch am Grenzübergang nicht die Berechtigung zur Einreise in die Ukraine erhalten, dürfen die Grenze der Ukraine nicht überschreiten und sollen schnellstmöglich in den Staat zurückgeführt werden, aus dem sie kommen, bzw. in den Staat, der ihr Ausweisdokument ausgestellt hat.
Sollte die Rückführung des ausländischen Staatsbürgers oder des Staatenlosen nicht möglich sein, sollen sie sich bis zu ihrer Rückkehr am Grenzübergang zur Ukraine aufhalten.
Bei diesen ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen wird im Ausweisdokument das Einreiseverbot in die Ukraine unter Angabe des Zeitraums gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Abschnitt 3 des gegenwärtigen Gesetzes vermerkt. - Ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die illegal die Grenze der Ukraine überschreiten und dabei die Grenzübergänge der Ukraine umgehen, sollen in Gewahrsam genommen werden und entsprechend des festgelegten Verfahrens in den Staat ihres letzten Aufenthalts zurückgeführt werden, sofern ihr Verstoß gegen die Gesetze der Ukraine keine strafrechtliche Folgen hat.
Solchen ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen soll für einen Zeitraum von drei Jahren die Einreise in die Ukraine untersagt werden. Die Informationen zu diesen Personen werden, wie vom Ministerkabinett der Ukraine vorgeschrieben, in eine Datenbank von Personen aufgenommen, die gemäß ukrainischem Recht nicht in die Ukraine einreisen dürfen oder deren Ausreiserecht aus der Ukraine derzeit beschränkt ist. - In Gewahrsam genommene ausländische Staatsbürger und Staatenlose müssen sich ihre Fingerabdrücke vom Grenzschutz abnehmen und, sofern notwendig, ihre biometrischen Daten gemäß dem Gesetz erfassen lassen.
Artikel 141 des Gesetzes der Ukraine „Über die Rechtsstellung ausländischer Staatsbürger und Staatenloser“
Rückkehr ausländischer Staatsbürger und Staatenloser in ein zeitweilig besetztes Gebiet
- Ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die am Grenzübergang aus einem zeitweilig besetzten Gebiet ohne entsprechende Genehmigung ankommen, sollen die Grenze nicht überschreiten dürfen und sollen schnellstmöglich in das zeitweilig besetzte Gebiet, aus dem sie kommen oder in den Staat, der ihr Ausweisdokument ausgestellt hat, zurückgeführt werden.
Sollte die Rückführung des ausländischen Staatsbürgers oder des Staatenlosen nicht möglich sein, soll er sich bis zu seiner Rückkehr am Grenzübergang seiner Einreise/Ausreise aufhalten.
Bei diesen ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen wird im Ausweisdokument das Einreiseverbot in die Ukraine unter Angabe des Zeitraums gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Abschnitt 3 des gegenwärtigen Gesetzes vermerkt.