Beförderungsbedingungen
Diese Regeln wurden gemäß den völkerrechtlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Beförderung im Luftverkehr von Passagieren und Gepäck, dem Luftfahrgesetzbuch der Ukraine, sowie den Luftfahrtregelungen der Ukraine erarbeitet, und setzen fest die Regeln für die Beförderung von Passagieren und Gepäck durch die Fluglinie UIA, die
fest den Luftverkehr, die und Frachtgut durch die Fluglinie, Mitarbeiter der Bodenabfertigung, Branchenstandards und Qualitätsstandards der dargebrachten Leistungen.
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1.1. Die vorliegenden Regeln wurden mit Rücksicht auf die Vorschriften des am 28-05-1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) erarbeitet, sogleich wurden die allgemeinen Bedingungen zur Beförderung von Passagieren und Gepäck der International Air Transport Association (allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck, IATA) berücksichtigt. Diese Regeln Berücksichtigen auch Beschlüsse und empfohlene Gewohnheiten der International Air Transport Association (IATA), sowie Regeln zur Organisation und Geschäftstätigkeitsordnung bei Beförderung im internationalen und nationalen Luftverkehr am Geschäftstätigkeitsort.
Gewährleistung der Flugsicherheit während der Beförderung im Luftverkehr von Passagieren und Gepäck erfolgt gemäß der Gesetzgebung der Ukraine, nämlich der Vorschriften des Gesetzes der Ukraine zum staatlichen Programm von Sicherheit in der zivilen Luftfahrt“.
1.2. Ziel dieser Regeln ist es:
1.2.1. Gewährleistung der Flugsicherheit während der Beförderung im Luftverkehr von Passagieren und Gepäck gemäß den Rechtsvorschriften der Gesetzgebung der Ukraine die auf Grundlage des Staatlichen Programms von Sicherheit in der zivilen Luftfahrt (Gesetz der Ukraine vom 20 Februar 2003 Nr.545-IV) erarbeitet wurde.
1.2.2. Festlegung der allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck in einem Flugzeug der Fluglinie, um ein entsprechendes Niveau an Flugsicherheit und Servicequalität zu gewährleisten, sowie Darlegung der Grundlagen und Standards der Verantwortung der Fluglinie bei der Beförderung von Passagieren und Gepäck, inklusive der Leistungen, die für eine derartige Beförderung angemessen sind.
1.2.3. Festlegung der Regeln der Bereitstellung von der nötigen, angemessenen, zuverlässigen und aktuellen Information für die Passagiere über die Regel und Normen der Beförderung von Passagieren und Gepäck, dass zur bewussten und kompetenten Wahl der Dienstleistung vor der Buchung des Tickets führen soll.
1.3. Wenn ein internationales Übereinkommen der Ukraine, das von der Werchowna Rada ratifiziert wurde, andere Vorgaben als die hier aufgeführten festlegt, gelten die Regeln des internationalen Übereinkommens der Ukraine.
Computergestütztes Reservierungssystem/umfassendes Distributionssystem (CRS/GDS) – ein System, das einen Überblick über Daten zu Zeitplänen, Verfügbarkeit und Flugtarife sowie Behelfsmittel zur Reservierung von Flugbeförderungsleistungen bereitstellt.
Fluglinie - Private Aktiengesellschaft „Ukraine International Airlines“.
Luftfahrtunternehmen (Carrier) - ein Wirtschaftsakteur (eine juristische Person), die eine Dienstleistung zur Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut per Luftfracht bereitstellt: im Falle eines Ukrainischen Luftfahrtunternehmens - basierend auf Lizenzen und Luftbetreiberzertifikaten, die von der zuständigen Behörde für zivile Luftfahrt der Ukraine ausgestellt wurden; oder im Falle eines ausländischen Luftfahrtunternehmens - gemäß einem entsprechenden Dokument der zuständigen Behörde eines Landes, das internationale, für die Ukraine bindende Übereinkommen einhält.
Der Begriff „Carrier“ beinhaltet sogleich die Fluglinie, Führungskräfte, Vertreter und Subunternehmer des Carriers, soweit die vorliegenden Regeln nichts Anderes vorschreiben.
Luftfahrtunternehmen, dass Tätigkeit ausübt - ein Luftfahrtunternehmen, das den Flug entsprechend einem Vertrag mit einem Passagier oder zugunsten einer anderen juristischen oder natürlichen Person durchführt oder durchführen möchte, die einen Vertrag für diese Beförderung hat oder Verpflichtungen zur Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks entsprechend dem Ticket übernommen hat und die sich verpflichtet hat, alle anderen mit einer derartigen Beförderung zusammenhängenden Dienstleistungen bereitzustellen, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische oder natürliche Person als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ oder „verkaufendes Luftfahrtunternehmen“ handelt.
Abfertiger - ist ein Dienstleister, der vom Luftfahrtunternehmen damit beauftragt wurde, Abfertigungsleistungen bei Passagieren und Gepäck durchzuführen.
Vertriebsvertreter – ist eine juristische Person oder eingetragener Kaufmann, die das Luftfahrtunternehmen beim Vertrieb von Flugbeförderung für die Flüge des Luftfahrtunternehmens aufgrund eines Vertrages vertreten. Personen die Vertriebsvertreterdienstleistungen erbringen, müssen bei Vertrieb von Flugbeförderungen Computerreservierungssysteme nutzen.
Übereinkommen mit dem Reisebüro – ist ein Übereinkommen zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Generalvertreter und dem Vertriebsvertreter über die Art und den Umfang der Vertriebsvertreterdienstleistungen, Höhe der Kommission, Dauer und Beendigungsbedingungen.
Ziehlflughafen (Bestimmungsort) – ist ein auf dem Ticket aufgeführter Flughafen, an dem die Beförderung eines Passagiers, Gepäckstücks oder Frachtgutes endet.
Transferflughafen (Transferort) – ist ein Flughafen zur Zwischenlandung, der auf dem Ticket aufgeführt wird und an dem der Passagier gemäß Flugbeförderungsübereinkommen umsteigt und/oder Gepäck von einem Flug zum nächsten umgeladen wird.
Schadenbericht (Property Irregularity Report („PIR“) - ist ein Dokument, das vom dem im Flughafen tätigen Abfertiger für Gepäcksuche in Anwesenheit des Passagiers oder seiner beauftragten Person erstellt wird sofort nach Entdeckung der Tatsache des Verzögerns, Verlusts oder Inhaltsmangels, Schadens am Gepäck nach Beförderung.
Gepäck („BAG“) - ist ein Artikel, Eigentum und anderer persönlicher Besitz des Passagiers, der mit dem Flugzeug befördert wird.
Aufgegebenes Gepäck - ist das Gepäck des Passagiers, das vom Luftfahrtunternehmen zur Beförderung akzeptiert wurde, für dessen Sicherheit und rechtzeitige Lieferung es die Verantwortung übernimmt und für welches es einen Gepäckschein eine Gepäckkennzeichnung ausstellt.
Übergepäck - ist das Gepäck, dessen Gewicht und/oder Maßstäbe die Freigepäckgrenze überschreitet.
Gepäckkennzeichnung - ist ein vom Luftfahrtunternehmen zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestelltes Dokument.
Gepäckbeleg - ist der Teil des Tickets, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks bezieht.
Nicht aufgegebenes Gebäck (Handgepäck) – ist das Gepäck des Passagiers, dass in der Kabine des Flugzeugs mitgeführt wird, wenn das Luftfahrtunternehmen dies erlaubt, und mit einem Sonderkennzeichen (“Approved cabin baggage”) versehen ist.
Unbegleitetes Gepäck – ist das Gepäck, dass das Luftfahrtunternehmen freiwillig im Flugzeug mitbefördert, ohne dass ein begleitender Passagier mit an Bord ist, und das mit einem Luftfrachtbrief als Frachtgut aufgegeben wird.
Transfergepäck – ist das Aufgegebene Gepäck eines Transferpassagiers, das zur Beförderung vom Abflugpunkt zum Zielpunkt zugelassen ist und am Transferpunkt abgefertigt wird.
„EILT“/Etikett (dringend) – ist das Identifizierungsetikett, dass für erneut abgefertigtes Gepäck verwendet wird (Gepäck, das verloren ging, nicht abgeholt oder beschädigt wurde).
Buchung (Reservierung) – ist eine Vorabbuchung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug für einen bestimmten Flug und ein bestimmtes Datum zur Beförderung des Passagiers oder eine Vorabbuchung des Platzes und der Tonnage in einem Flugzeug für einen bestimmten Flug und ein bestimmtes Datum zur Beförderung des Gepäcks und des Frachtgutes.
Außergewöhnliche Umstände – ist Umstände, unter denen die Beförderung von Passagieren und Gepäck nicht dem üblichen Betrieb und den Betriebsverfahren der zivilen Luftfahrt entspricht, unter anderem Umstände, unter denen die Beförderung von Kontingenten zur Friedenssicherung oder die Beförderung zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder Unfällen usw. erfolgt.
Beförderungsverweigerung - ist die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Passagier oder sein Gepäck mit einem bestimmten Flug zu befördern, unabhängig von der Anwesenheit des Passagiers am Bord bei dem Abflug, außer bei angemessenen Gründen für eine Verweigerung des Boardings wie gesundheitliche- und sicherheitstechnische Bedenken oder falsche Freigabe der Beförderungsdokumente (Reisepass, Visum, Ticket, Geldmittel, Genehmigungen usw.).
Gepäckverlust - ist Nichtlieferung des Gepäcks zum Zielpunkt innerhalb der festgelegten Suchperiode und Bestätigung dieses Faktes seitens des Luftfahrtunternehmens, oder nach Ablauf von 21 Tagen nach Antragstellung seitens des Passagiers.
Gruppenbeförderung - ist die Beförderung einer Gruppe von Passagieren, die mit ein und demselben Flug Reisen und ein gemeinsames Reiseziel haben. Die Mindestgröße einer Gruppe von Passagieren, die als Gruppenbeförderung gilt, beträgt sechs Personen.
Abgeschobene Personen – sind Personen die von den Behörden offiziell aufgefordert wurden, dieses Land zu verlassen.
Tag – ist ein Kalendertag.
Um die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente, Urkunden und anderer Dokumente festzustellen, sowie Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung, Verjährungsfrist für Ansprüche usw. wird der Countdown ab 0.00 Uhr des Tages nach dem Tag, an dem ein Ereignis oder eine Aktion stadtgefunden hat; der Rest des Tages wird nicht in die Berechnung eingezogen. Soll das Ende der oben genannten Fristen auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen, so ist der Tag des Ablaufs der Frist der erste Arbeitstag.
Chartervertrag - ist ein Vertrag, durch den sich das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Kunden gegen eine Gebühr das gesamte oder einen Teil seines Flugzeugs für einen oder mehrere Flüge zur Beförderung von Passagieren, Gepäck, Frachtgut, Post oder anderen Waren wie im Chartervertrag vereinbart zu überlassen.
Flughafenbetreiber – ist eine juristische Person, die Besitzer eines Flugplatzzertifikates ist und auch ein Zertifikat zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen hat. Der Flughafenbetreiber kann auch andere Zertifikate haben und andere Dienstleistungen im Flughafen erbringen.
Elektronisches Ticket - ist ein elektronisches Dokument, das die Reisestrecke/Beleg beinhaltet und vom oder im Namen des Luftfahrtunternehmens in irdendeiner weise ausgestellt wurde, sowie die elektronischen Fahrscheine und, soweit zutreffend, ein Dokument zum Boarding enthält.
Elektronischer Flugschein - ist Teil eines elektronischen Tickets, der zur Flugbeförderung verwendet wird, oder ein beliebiges anderes Ersatzdokument, das in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens aufbewahrt wird.
Geltende Gesetze – sind die Gesetze, Vorgaben, Entscheidungen und Verordnungen sowie andere Gesetze eines Staates, die die Durchführung von Flugbeförderung von Passagieren und Gepäck von einem Hoheitsgebiet in und durch ein Hoheitsgebiet, in das die Beförderung von Passagieren und Gepäck erfolgt, regeln.
Steuern (Gebühren) – ist Zahlungen die von öffentlicher Seite, dem Flughafen oder der Beförderungsverwaltung in Zusammenhang mit der Flugbeförderung erhoben werden.
Beschädigtes Ticket - ist ein Ticket, dessen durch den Passagier verursachter Zustand es unmöglich macht, die auf dem Ticket enthaltenen Informationen zu identifizieren oder zu lesen.
Mischbeförderung - ist die Beförderung, die mit verschiedenen Beförderungsarten und einem einzigen Beförderungsdokument, das Flugbeförderung einschließt, erfolgt.
Zwischenstopps (Zwischenlandung) - ist ein zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Passagier vorabvereinbarte Unterbrechung der Beförderung an einem beliebigen Punkt; Ausnahme: Abreise- und Ankunftspunkte.
Interline-Vereinbarungen (Interline) - ist eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Reisedokumenten und entsprechenden gegenseitigen Begleichung.
Excess baggage ticket («EВТ») – ist ein Beförderungspapier, dass die Zahlung für die Beförderung des Übergepäcks, sowie Gepäcks das obligatorisch bezahlt werden muss, beweist.
Ticket (Passagierticket und Gepäckbeleg) - ist ein vom Luftfahrtunternehmen (Beauftragten) ausgestellte Dokument oder elektronische Dokument, dass die Vertragsbedingungen, Hinweise und Flugscheine der Passagiere enthält.
Ersatzticket - ist ein vom Luftfahrtunternehmen ausgestelltes Passagierticket, das gleichzeitig mit dem aktuellen Beleg/Zertifikat des Passagiers vorgelegt wird und vom Luftfahrtunternehmen gegen Beförderung in Zahlung genommen wird.
IATA-Carrier Code - ist Festgelegte alpha- oder alphanumerische Beschreibung des Luftfahrtunternehmens, die von der IATA entsprechend einem festgelegten Verfahren vergeben wird, mit dem das Luftfahrtunternehmen in GRS/GDS identifiziert werden kann.
Codesharing-Vereinbarung (Codesharing) - ist eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung der Flüge und deren Codes durch die Fluglinie und einem anderen Luftfahrtunternehmen.
Handelsabkommen - ist jede Vereinbarung zwischen der Fluglinie und einem anderen Luftfahrtunternehmen, außer der Vereinbarung mit dem Reisebüro zu den Vorgaben für gemeinsame Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Flugbeförderung von Passagieren und Gepäck.
Ersatz für Entschädigung – sind Ersatzkosten, die durch Dritte verursacht wurden.
Eskortierte Person - ist jemand, gegen den ermittelt wird oder der verurteilt wurde und befördert werden muss.
Kunde - ist eine Person, die Flugbeförderung nutzt oder dies möchte.
Reiseroute/Beleg («Itinerary/Receipt») - ist ein Dokument (Dokumente), das (die) Teil eines elektronischen Tickets ist (sind), welches die notwendigen Angaben (Buchungsnummer, Vor- und Nachname des Passagiers, Reiserute, Flugnummer, Datum und Zeit des Fluges, Tarif und Tarif des Tickets usw.), Information und Hinweise enthält.
Streckenberechnung über die Orthodrome - ist eine Methode, mit der die Entfernung zwischen zwei Punkten auf der Erdoberfläche in einem Bogen gemessen wird.
Einkommenszuteilungsmethode - ist Methode, mit der das Gesamteinkommen aus der Beförderung vom Abreisepunkt bis zum Zielpunkt auf jedes Segment der Strecke verteilt wird; dies erfolgt gemäß den Berechnungsregeln im IATA Prorate Manual Passenger (PMP), Revenue Accounting Manual (RAM) und Auflösungsanleitungen.
Abreiseort - ist ein auf dem Ticket aufgeführter Ort, an dem die Beförderung eines Passagiers (Gepäckstücks) beginnt.
Ankunftsort - ist ein auf dem Ticket aufgeführter Ort, an dem die Beförderung eines Passagiers (Gepäckstücks) endet.
Montrealer Übereinkommen - ist Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28.05.1999 in Montreal geschlossen wurde.
Höhere Gewalt – sind Umstände, die zu längeren Verzögerungen oder Stornierung eines oder mehrerer Flüge führen, selbst wenn das Luftfahrtunternehmen alle angemessenen Schritte zur Verhinderung von Verzögerungen oder Stornierungen von Flügen unternommen hat. Zu außergewöhnlichen Umständen zählen unter anderem Kriege, Terroranschläge, Explosionen, Aufruhr oder Androhung von Aufruhr, Unruhen, Sabotage, Embargo, Feuer, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Witterungssituation die mit Flugdurchführung unverträglich ist, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden, Entscheidungen von Behörden die die Leitung im Bereich des Luftverkehrs ausüben, Streiks, technische Behinderungen aufgrund des Ausfalls oder Versagens des elektrischen Systems, der Telekommunikation, der Kommunikationsgeräte, Software.
Online Check-in – ist eine Dienstleistung in der Registrierung für den Flug, die durch das Internet erfolgt; während des Online Check-in bestätigt der Passagier seine Absicht mit dem Flug zu reisen und am Bord zu erscheinen; sogleich hat der Passagier die Möglichkeit seinen Sitzt an Bord auszusuchen und selbständig seine Bordkarte auszudrucken oder auf sein mobiles Gerät (Handy, Smartphone, Tablet-Computer usw.) zu downloaden.
Miscellaneous Charge Order (MCO) - ist ein vom Luftfahrtunternehmen ausgestelltes Abrechnungsdokument für den Zahlungseingang für Leistungen.
Hauptwohnsitz - ist fester und dauerhafter Wohnsitz des Passagiers zum Zeitpunkt des Vorgangs. Die Nationalität des Passagiers ist kein wichtiger Faktor für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes.
Meldeschlusszeit – ist ein bestimmter Zeitpunkt nach dem die jeweiligen Passagiere, die Ihre Check-in Formalitäten nicht abgeschlossen haben oder zum Einsteigen am Gate nicht einfinden, nicht zum jeweiligen Flug eingenommen werden.
Passagier - ist eine Person, die mit Zustimmung der Luftfahrtgesellschaft und gemäß einem Beförderungsvertrag in einem Flugzeug befördert wird; dies gilt nicht für Crewmitglieder und weitere Spezialisten an Bord eines Flugzeugs, Mitarbeiter des Flugzeugbetreibers, bevollmächtigte Vertreter der entsprechenden nationalen Behörde und Personen, die Frachtgut begleiten.
Passagier mit Behinderung - ist ein Passagier, dessen körperliche Mobilität während des Fluges behindert ist aufgrund des medizinischen (sensorischen oder bewegungssystembezogenen, dauerhaften oder vorübergehenden), geistigen oder anderen (z.B. Alter) Zustandes Hilfe durch andere Personen während der Beförderung erforderlich macht.
Transit-Passagier -ist ein Passagier, der gemäß Flugbeförderungsübereinkommen mit dem gleichen Flug, mit dem er bei einem Zwischenlandungsflughafen ankommt, befördert wird.
Transfer-Passagier – ist ein Passagier, der gemäß Flugbeförderungsübereinkommen mit einem Flug zu einem Transferpunkt gebracht und dann mit einem anderen Flug des gleichen oder eines anderen Luftfahrtunternehmens weiterbefördert wird.
Passagierkategorie „DEPA“ – ist eine abgeschobene Person die unter Begleitung der Mittarbeiter der speziellen Behörden befördert wird.
Passagierkategorie „DEPU“ – ist eine abgeschobene Person die ohne Begleitung der Mittarbeiter der speziellen Behörden befördert wird.
Passagierkategorie „INAD“ sind Personen, denen die Einreise in das Land verwehrt wurde.
Passagierflugschein - ist Teil des ausgedruckten und vom Luftfahrtunternehmen ausgestellten Tickets, der einen schriftlichen Hinweis auf die Bedingungen der Beförderung des Passagiers enthält und vom Passagier aufbewahrt werden muss.
Bestätigte Reservierung -ist eine Reservierung, die im automatisierten Reservierungssystem registriert und vom Luftfahrtunternehmen bestätigt wurde. Sie wird auf dem Ticket mit „OK“ angegeben.
Beförderung – ist Transport von Passagieren, Gepäck, Frachtgut und Post in einem Flugzeug basierend auf und entsprechend den Bedingungen des Übereinkommens.
Internationale Beförderung – ist die Beförderung von Passagieren und Gepäck, bei der der Abreisepunkt und der Zielpunkt unabhängig davon, ob eine Unterbrechung der Beförderung stattfindet, im Hoheitsgebiet verschiedener Länder oder im Hoheitsgebiet eines Landes liegen, wenn eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Landes geplant ist.
Inlandsbeförderung – ist die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck, bei der sich sowohl Abreisepunkt als auch Zielpunkt und alle geplanten Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Ukraine befinden.
Flugschein – ist der Teil des Tickets bei einem elektronischen Ticket, der die jeweiligen Orte nennt, für die der Passagier einen Anspruch auf Beförderung hat.
Potenziell gefährliche Passagiere – ist eine Kategorie von Passagieren, die eine Flugreise unter Zwang antreten (eskortierte, abgeschobene Personen) und von bevollmächtigten Beamten der entsprechenden Behörden begleitet werden.
Schaden am Gepäck – ist Schaden, der aus physikalischen oder chemischen Änderungen am Gepäck verursacht wurde und durch die dieses teilweise oder ganz an Wert verliert und/oder durch die die Weiterverwendung des Gepäcks unmöglich oder schwer geworden ist.
Regeln der Fluglinien – sind die Regeln, Vorgaben und Technologien, die von der Fluglinie für die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck festgelegt wurden, inkl. der vorliegenden Regeln, sowie die Regeln für den Geltungsbereich von Tarifen, Standards und Richtlinien für Passagier- und Gepäckleistungen.
Vertretung der Fluglinien – ist die Abteilung der Fluglinie, die an einem anderen Standort in der Ukraine oder einem anderen Land die Interessen der Fluglinie vertritt, und die nach Bedingungen der jeweiligen Geschäftsordnungen der Vertretung und anderen inneren Ordnungen ihre Aktivität ausüben.
Forderung - ist ein schriftlicher Antrag einer Person auf Entschädigung für einen Schaden, der bei internationaler oder Inlandsbeförderung auftrat.
Überbuchter Flug – ist ein Flug, bei dem die Anzahl der Passagiere, die eine bestätigte Reservierung haben und vor der Check-in-Frist für Passagiere zur Registrierung erscheinen, die Anzahl an verfügbaren Sitzplätzen im Flugzeug übersteigt.
Flugplanmäßiger Luftverkehr – ist ein Flug, bei dem alle Plätze für Passagiere, Gepäck, Frachtgut und Post öffentlich gegen Bezahlung verfügbar sind, die Beförderung zwischen einem und denselben Punkten gemäß einem veröffentlichten Plan oder zu festen Intervallen erfolgt bzw. in einer Häufigkeit vorkommt, die auf eine Flugregelmäßigkeit schließen lässt.
Linienflug – ist ein Flug der innerhalb einer Reihe von Flügen geflogen ist, mit der Beförderung von Passagieren und Gepäck verbunden ist, der Öffentlichkeit angeboten wird und der zwischen ein und denselben Orten (zwei oder mehreren) gemäß einem Flugplan unabhängig von der tatsächlichen Auslastung betrieben wird. Als Linienflug gilt ein in den Flugplan eingetragener zusätzlicher Flug dieser Serie.
Charterflug – ist ein Flug der mit einem gecharterten Flugzeug betrieben wird aufgrund eines Chartervertrags oder eines Luftbeförderungskaufvertrages, dessen Bedingungen es voraussehen dass das Luftfahrunternehmen einem Dritten gegen Entlohnung die ganze oder Teil der Kapazität des Flugzeuges zur Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck bereitstellt, und dies auf Strecke, nach Flugplan, Tarifen und Bedingungen die in dem entsprechenden Vertag zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Dritten vorgesehen sind.
Angemessene Maßnahmen – sind die Angemessene Maßnahmen seitens des Luftfahrtunternehmens zur Verhinderung oder Minimierung von Passagierschäden.
Angemessener Zeitraum – ist die angemessene Dauer der Flugverzögerung während der Beförderung eines Passagiers (Gepäcks), die wie folgt festgesetzt ist: zwei oder mehr Stunden – für Flüge unter 1500 Kilometer; drei und mehr Stunden – für Flüge zwischen 1500 und 3500 Kilometer; oder vier und mehr Stunden – für alle anderen Flüge.
Streckenabschnitt – ist Teil der Beförderung zwischen zwei Punkten, die zur Gesamtstrecke gehören; die Beförderung erfolgt über einen Flugschein.
Abfertigungsgebühr – ist eine Gebühr die für die Dienstleistungen des Luftfahrtunternehmens oder des Abfertiger während der Buchung oder Kauf des Tickets im Internet oder am Schalter für die Buchung und Abfertigung des Tickets, für die Hilfe bei der Streckenauswahl, Umschreibung oder Erstattung des Tickets, für die Bezahlung des Tickets mit Bankkarte oder für andere Geldtransaktionen erhoben wird.
Sonderziehungsrechte (SZR) – ist die künstliche Währung die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) genutzt und veröffentlicht wird, und dessen Wechselkurs sich nach einem Währungskorb, dessen Zusammensetzung vom IWF regelmäßig korrigiert wird um die relative Bedeutung der Währungen in dem Welthandeln zu wiederspiegeln, und in dem Welthandel und Finanzsystemen ausgestellt ist.
Sonderbedingungen – sind die Bedingungen der Beförderung von Passagieren und Gepäck, die sich durch Abweichungen zwischen diesen Regeln und den Regeln eines anderen Landes ergeben; dies trifft auch zu, wenn die Regeln eines anderen Landes geringere Beförderungsbedingungen als in diesen Regeln gegeben vorsehen oder ein anderes Land auf die Einhaltung seiner Regeln besteht und die Umsetzung des Flugbeförderungsübereinkommens gefährdet ist.
Subjekt der Luftverkehrstätigkeit – sind natürliche und juristische Personen, unabhängig dessen Eigentumsform und dienstlicher Unterstellung, die im zivilen Luftverkehr tätig sind.
Subjekte des Bodentransportdienstes – sind Subjekte der Luftverkehrstätigkeit die Bodentransportdienste anbieten.
Tarif – ist ein vom Luftfahrtunternehmen festgelegter Geldbetrag für die Beförderung eines Passagiers, für eine Gewichts-/Volumeneinheit für das Gepäck auf einem bestimmten Flug in einer bestimmten Beförderungsklasse.
Tarifbestimmungen – ist die festgelegten und veröffentlichten Tarife des Luftfahrtunternehmens und die Regeln zum Geltungsbereich.
Normaltarif – ist ein ausschließlich flexibler Tarif der für die Business, Premium und Economy Beförderungsklassen der eine maximale Flexibilität der Sitzauswahl, Ticketausstellung, Aufenthaltsdauer, Zahl der Haltepunkte auf der Strecke, Tarifkombinierung, Umbuchung und Streckenänderung vorsieht. Dauer dieses Tarifes beträgt 12 Monate.
Spezialtarif – ist ein von dem Luftfahrtunternehmen bekanntgemachter Tarif, der bestimmte Begrenzungen vorsieht.
Reisebetreiber (Reiseveranstalter) – ist eine juristische Person, dessen ausschließliche Geschäftstätigkeit es ist die touristische Produkte zu organisieren und anzubieten; diese bestehen aus der Bereitstellung von Reisedienstleistungen und Beförderungen basierend auf einer entsprechenden Zulassung.
Vereinbarte Haltepunkte – sind die im Ticket festgelegten oder im Zeitplan des Luftfahrtunternehmens als geplante Haltepunkte angezeigten Punkte auf der Beförderungsstrecke ohne Abreise- und Zielpunkt.
Charterbeförderung – ist eine außerplanmäßige Beförderung auf Basis eines Chartervertrages oder Luftbeförderungskaufvertrages, bei der das Luftfahrtunternehmen einer anderen Person oder einem Charterer gegen eine Gebühr die jeweilige Anzahl an Plätzen oder die gesamte Kapazität eines Flugzeugs für einen oder mehrere Flüge für vom Charterer aufgeführte Passagiere und Gepäck und/oder Frachtgut zur Verfügung stellt.
Charterflug mit Geschäftsziel – ist ein Charterflug bei dem die ganze Kapazität des Flugzeuges von einer natürlichen oder juristischen Person für persönliche Ziele gebucht wird (ist nicht berechtigt die gebuchte Kapazität an Dritte weiterzuverkaufen) zur Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck, und wird nicht mit anderen Kunden geteilt. Bei solch einem Charterflug ist die Gesamtzahl der Passagiere auf 15 Personen begrenzt, und das Gewicht des Frachtgutes – auf 2 Tonnen.
„ADL“ (ADULT) – ist ein erwachsener Passagier.
„API“ (APIS, Advance passenger information system) – ist ein elektronisches Datenübertragungssystem, das von der Fluglinie und dessen Agenten verwendet ist.
AVIH (Animal in hold, Tier im Frachtraum) – ist ein Tier, das als aufgegebenes Gepäck/Frachtgut im Frachtraum untergebracht ist.
„Baggage piece concept „ (РС – ВРС) - Gepäckstückkonzept.
„Baggage weight concept „ (WС – BWC) - Gepäckgewichtskonzept.
„CHD“ (Child) – ist ein Kind im Alter von 2 bis 12 Jahre.
„EMD-Gutschein“ (Electronic Miscellaneous Document) – ist ein nach den IATA-Standards ausgestelltes Dokument, das elektronisch ausgestellt ist als Folge der elektronischen Dokumentierung von zusätzlichem Einkommen des Luftfahrtunternehmens, d.h. der Erträge aus allen anderen Vertragsvertrieben zwischen dem Luftfahrtunternehmen und den Passagieren, ausgenommen der Ausstellung von e-Tickets (z.B. Übergepäcksgebühren, Gebühren für die Begleitung von Kindern usw.). Die Leistungen die aufgrund eines EMD-Gutscheines erbracht werden können mit einem bestimmten Flugschein verbunden (Beförderung von Tieren, Übergepäck, spezieller Nahrung usw.) oder unabhängig sein (Taxi, Mietwagen, Umbuchungsbusgeld usw.).
ІАТА – ist die International Air Transport Association
INF (Infant, Kleinkind) – ist ein Minderjähriger unter 2 Jahren.
MEDIF – ist ein Formular zu medizinischen Informationen, das Passagieren mit Behinderung bereitgestellt wird.
Nichterscheinen – bedeutet einen Passagier, der nicht zum Flug oder zum Boarding eines Fluges erscheint, für den es eine bestätigte Reservierung gibt, und der von der Fluggesellschaft im Voraus über Änderungen in seiner Reise informiert wurde.
PETC: „Pet in cabin“ – bedeutet ein Tier in der Kabine; ein Tier, das in der Kabine mitreist und für das der Passagier die volle Verantwortung übernimmt.
„PTA Nachricht“ (Prepaid Ticket Advice – „PTA“) – ist eine durch Ferndrucker, Telegraph oder Post gesandte Nachricht die mitteilt, dass eine Person die Beförderung einer anderen Person vorabbezahlt hat und die Bitte äußert ein Ticket für diese Person zu hinterlegen in einer anderen Stadt.
«SPEQ» (Sporting equipment) – sind Sportgeräte die mit einem Flugzeug als aufgegebenes Gepäck transportiert werden.
«VIP-Personen – sind sehr wichtige Personen die als solche in der Gesetzgebung der Ukraine oder von der Fluglinie als solche bezeichnet sind.
3.1. Allgemeine Beförderungsbedingungen.
3.1.1. Diese Regeln gelten für jede internationale oder nationale Beförderung von Passagieren und Gepäck durch ein Flugzeug gegen Bezahlung oder Miete und für Flugbeförderung, die vom Luftfahrtunternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
3.1.2. Diese Regeln gelten für Passagiere, die mit einem Passagierticket mit einem Flug (Flügen) der Fluglinie reisen. Die Bereitschaft der Fluglinie, über das Ticket als Bereitsteller des Fluges zu fungieren, ist die Bestätigung für einen bestehenden Beförderungsvertrag für einen solchen Flug zwischen der Fluglinie und dem Passagier, der auf dem Ticket genannt wird.
3.1.3. Jede in Paragraf 3.1.1 dieses Abschnitts aufgelistete Beförderung von Passagieren und Gepäck unterliegt den Regeln der Fluglinie und den Tarifbestimmungen, die am Tag der Ticketausstellung (Ausstellung des elektronischen Tickets) gelten; ist es nicht möglich, dieses Datum zu bestimmen, gilt der Tag, an dem die Beförderung beginnt. Die Beförderung von Passagieren und Gepäck unterliegt den Regeln, Tarife und Gebühren, die am Tag der Ticketausstellung gelten.
3.1.4. Änderungen an den Regeln und Tarifbestimmungen der Fluglinie, die nach dem Datum der Ticketausstellung erfolgen, können nicht auf den Beförderungsvertrag für den Passagier und das Gepäck angewandt werden, wenn dieser nicht im Voraus darüber informiert wurde; dies gilt nicht, wenn es das geltende Gesetz vorschreibt.
3.1.5. Beförderung von Passagieren oder Gepäck, bei der diese Regeln nicht eingehalten werden können, können von der Fluglinie unter bestimmten Sonderbedingungen, auf die in Paragraf 3.2 dieses Abschnitts verwiesen wird, zu durchführen.
3.1.6. Diese Regeln gelten nicht für Beförderungen von Passagieren und Gepäck, die zu besonderen Bedingungen erfolgen und nicht den normalen Betriebsabläufen und Verfahren für die Beförderung von Passagieren und Gepäck unterliegen.
3.2. Besondere Beförderungsbedingungen.
3.2.1 Soll es zu außerordentlichen Situationen kommen, unter welchen die Fluglinie die vorliegenden Regeln nicht erfüllen kann in Bezug auf die allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Passagieren und Gepäck, ist die Fluglinie berechtigt seine Verpflichtungen zur Beförderung durch Einsatz alternativer Verkehrsmittel (Auto- oder Bahntransport usw.), gemäß der Gesetzgebung durchzuführen. Die Gesamtqualität und -sicherheit dieser Beförderungen muss mindestens dem Maß entsprechen, das bei einer vollen Einhaltung aller besonderer Anforderungen dieser Regeln sichergestellt werden würde.
3.2.2. Regeln zu besonderen Tarifen und Beförderungen einer bestimmten Passagier- und Gepäckart der Fluglinie gelten als besondere Beförderungsbedingungen.
3.2.3. Zu den bestehenden Sondertarifen der Fluglinie können Beförderungsrabatte anfallen; solche Rabatte sind für Bürger der Ukraine gemäß den Vorschriften der geltenden internationalen und nationalen Rechtsnormen bereitzustellen.
3.2.4. Nähere Information zum Erhalten von Sonderrabatt auf bestehende Spezialtarife, sowie zu den Regeln für die Verwendung solcher Rabatte ist auf der Webseite der Fluglinie veröffentlicht und kann auch an den Ticketvertriebstellen bereitgestellt werden.
4.1. Diese Regeln gehören zum Qualitätssicherungsprogramm für die Beförderung von Passagieren und Gepäck.
4.2. Neue Regeln, Standards, Vorgaben, Spezifikationen, Technologien, Vorgaben und Richtlinien müssen mit dem allgemeinen Qualitätssicherungsprogramm für die Beförderung von Passagieren und Gepäck übereinstimmen.
5.1 Beförderungsvertrag.
5.1.1. Das Ticket (Passagierticket und Gepäckbeleg) ist der Beförderungsvertrag und beinhalten das Einverständnis des Passagiers mit den Regeln für die Beförderung von Passagieren und Gepäck. Fehlende, falsch ausgestellte oder verlorene Tickets beeinträchtigen nicht die Gültigkeit des Luftbeförderungsvertrages.
5.1.2. Ein Ticket ist für die Beförderung des Passagiers und Gepäck für den angegebenen Flug (Flüge) gültig; durch ein Ticket muss die Fluglinie für einen Passagier und sein Gepäck Vorkehrungen treffen und andere mit der Beförderung zusammenhängende Leistungen gemäß den Bedingungen des Beförderungsvertrages und mit Ausnahme des Paragrafen 5.1.4 dieser Regeln erbringen.
5.1.3. Die Bedingungen des Luftbeförderungsvertrages auf dem Ticket sollen mit den Anforderungen der internationalen und nationalen Gesetzgebung, sowie mit den Allgemeinen IATA Regeln der Luftbeförderung von Passagieren und Gepäck übereinstimmen.
5.1.4. Der Passagier ist zur Flugbeförderung mit einem bestimmten Flug nicht berechtigt, wenn die Fluglinie oder ihr autorisierter Vertreter die Ungültigkeit eines Tickets feststellt. In folgenden Fällen wird ein Ticket ungültig:
- Das Ticket ist beschädigt oder wurde verändert und diese Veränderung erfolgte nicht durch die Fluglinie oder ihren autorisierten Vertreter;
- Das Ticket wird ohne Flugschein für den Flug, ohne alle anderen Flugscheine und Passagierscheine vorgelegt;
- Es stellt sich heraus, dass das Ticket mit einer falschen, gestohlenen oder ungültigen Kreditkarte bezahlt wurde.
5.1.5. Wenn das Ticket aufgrund eines Fehlers der Fluglinie ungültig wird, wird es bei Bedarf neu ausgestellt. Tickets, die nicht durch ein Verschulden der Fluglinie ungültig wurden, werden eingezogen oder storniert; sie werden weder neu ausgestellt noch ersetzt. In allen Fällen nimmt die Fluglinie oder die Person, die die Fluglinie vertritt, den Fall in einer Akte auf und fertigt eine Kopie solcher Akte an, die dann dem Passagier übergeben wird.
5.1.6. Personen, die sich ohne Ticket oder mit einem von der Fluglinie oder dessen Vertreter für ungültig erklärten Ticket an Bord befinden, müssen das Flugzeug verlassen.
5.1.7. Werden Personen ohne Ticket an Bord des Flugzeuges entdeckt, wird Meldung erstattet und die für diesen Standort zuständige Behörde für zivile Luftfahrt informiert, die für die Überwachung zu Flugsicherheitszwecken zuständig ist.
5.1.8. Passagiere müssen das Ticket und andere Reisedokumente bis zum Ende der Beförderung bereithalten und bei einer Beschwerde so lange aufbewahren, bis der Beschwerde nachgegangen wurde. Tickets und andere Beförderungsdokumente des Passagiers müssen dem offiziellen Vertreter des Luftfahrtunternehmens (Vertreter des Flughafendienstes usw.) bei Aufforderung vorgezeigt werden.
5.2 Verlorene oder beschädigte Tickets.
5.2.1. Falls ein Ticket (oder ein Teil des Tickets) verloren geht oder durch einen Passagier beschädigt wird, kann das Luftfahrtunternehmen auf Antrag des Passagiers dieses Ticket (oder den Teil dieses Tickets) durch die Ausstellung eines neuen Tickets ersetzen, vorausgesetzt, der Passagier legt rechtzeitig den Beweis vor, dass das für den Flug/die Flüge geltende Ticket ordnungsgemäß ausgestellt wurde, und unterzeichnet eine Vereinbarung, mit der er die Erstattung sämtlicher Kosten und Verluste bis hin zur Höhe des Wertes des Originaltickets bestätigt, die dem Luftfahrtunternehmen notwendiger- und vernünftigerweise entstehen oder die sich aus dem Missbrauch des Tickets durch Dritte ergeben. Unterzeichnet der Passagier eine solche Vereinbarung nicht, hat die Fluglinie das Recht, dem Passagier die vollen Kosten für das Ticket zu berechnen.
Die Fluglinie berechnet eine angemessene Verwaltungsgebühr für den Service und die Ausstellung eines Ersatztickets für Passagiere; dies gilt nicht, wenn der Verlust oder die Zerstörung durch Fahrlässigkeit seitens der Fluglinie oder seines Vertreters erfolgte. Die Höhe der Verwaltungsgebühr wird von der Fluglinie festgesetzt und auf dessen Webseite bekanntgemacht.
Bei Verlust oder Zerstörung eines von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgestellten Tickets ist eine schriftliche Genehmigung dieses Unternehmens für den Ersatz eines solchen Tickets erforderlich.
5.2.2. Die Fluglinie darf dem Passagier die Ausstellung eines Ersatztickets verweigern, wenn:
- der Passagier die in 5.2.1 aufgeführte Vereinbarung nicht unterzeichnen oder hat die Verwaltungsgebühr für diesen Dienst nicht bezahlen möchte;
- der Passagier die Ausstellung des Ersatztickets am Flughafen am Tag des Fluges weniger als drei Stunden vor Abflugzeit des planmäßigen Fluges beantragt oder wenn die Niederlassung des Luftfahrtunternehmens, das die Ausstellung genehmigen muss, bei Flugbetrieb nicht arbeitet.
5.3 Verbot der Übertragung des Tickets.
5.3.1. Das Ticket kann ausschließlich für die Beförderung der Person, deren Vor- und Nachname auf dem Ticket genannt wird, genutzt werden.
5.3.2. Das Luftfahrtunternehmen darf für die Zwecke des Paragrafen 5.3.1 dieser Regeln vom Passagier verlangen einen Ausweis vorzulegen.
5.4. Gültigkeit des Tickets.
5.4.1. Die Gültigkeit des Tickets beinhaltet:
- die allgemeine Gültigkeitsdauer für das Ticket.
- Gültigkeit für die Beförderung.
5.4.2. Während der allgemeinen Gültigkeitsdauer des Tickets hat der Passagier das Recht das Ticket für alle Transaktionen während des Gültigkeitszeitraums zu verwenden; dazu zählt ein Platz in einem bestimmten Flug zu einem bestimmten Datum, der Rückgabewert für eine komplett oder teilweise genutzte Beförderung und für andere Zahlungen, die in diesen Regeln oder den Tarifregeln der Fluglinie genannt sind.
5.4.3. Die allgemeinen Ticketbedingungen decken den Zeitraum ab Ausstellungsdatum des Tickets bis zum Verfallstag des Zeitraums, der für eine Erstattung des Tarifes eines ungenutzten Tickets (oder eines Teils des Tickets) spezifiziert wurde, ab.
5.4.4. Ein Ticket mit einem garantierten Abreisedatum gewährt das Recht, nur am auf dem Ticket angegebenen Tag und Flug Passagiere und Gepäck vom ersten Flughafen, dem Flughafentransfer, Zwischenstopps und dem Rückkehrflughafen zu befördern.
5.4.5. Ein zum normalen Tarif ausgestelltes Ticket ist ab dem Beförderungsdatum ein Jahr lang gültig; dies gilt unabhängig davon, ob ein Teil des Tickets ab Ausstellungsdatum für den gesamten Flug genutzt wurde oder nicht.
5.4.6. Tickets, die zu Sondertarifen ausgestellt wurden, gelten nur zu den auf dem Ticket genannten Daten und nur zu den Bedingungen, die von dem Sondertarif vorgesehen worden sind.
5.5. Verlängerung der Gültigkeit des Tickets.
5.5.1. Die Gültigkeit des Tickets kann unter folgenden Bedingungen verlängert werden:
- die Fluglinie kann dem Passagier ein Platz auf Bord des Fluges, für den der Passagier ein Ticket gebucht hat, nicht bereitstellen;
- die Fluglinie storniert den Flug, für den der Passagier eine bestätigte Reservierung besitzt.
- die Fluglinie hat die Zwischenlandung versäumt;
- die Fluglinie schiebt den auf dem Ticket genannten Flug auf und braucht mehr Zeit für den Abflug;
- die Fluglinie verursacht durch seine Handlungen eine Situation, in der der Passagier einen Verbindungsflug, für den er eine bestätigte Reservierung besitzt und der auf dem Ticket des vorherigen Fluges genannt ist, nicht erreicht;
- dem Passagier wurde die Beförderung verwehrt, weil ihm die auf dem Ticket angegebene Serviceklasse nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. In diesem Fall kann die Gültigkeit des Tickets des Passagiers, dem die Reise verwehrt wurde, auf den ersten Flug übertragen werden, bei dem in der Serviceklasse, für die er bezahlt hat, ein Platz zur Verfügung steht;
- die Fluglinie erhält eine gültige Bestätigung, dass sich ein kranker Passagier oder dessen mit ihm reisendes Familienmitglied an Bord des Flugzeugs befindet, und gibt diesem Passagier die Möglichkeit, nach Genesung die Reise fortzusetzen.
5.5.2. Wenn ein Passagier nach Reisebeginn die Reise aufgrund einer Erkrankung nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Tickets fortsetzen kann, kann das Luftfahrtunternehmen den Gültigkeitszeitraum dieses Tickets bis zu dem Zeitpunkt ausdehnen, an dem der Reisende die Reise wiederaufnehmen kann, oder bis zum ersten Flug des Luftfahrtunternehmens nach diesem Zeitpunkt von dem Punkt, an dem die Reise bei verfügbarem Platz in der Serviceklasse, für die bezahlt wurde, wiederaufgenommen wird.
Eine derartige Erkrankung muss durch ein medizinisches Attest belegt werden.
In solchen Fällen wird das Luftfahrtunternehmen den Gültigkeitszeitraum der Tickets anderer Mitglieder der Familie des Passagiers, die ihn begleiten, ebenfalls verlängern.
5.5.3. Stirbt der Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied eines Passagiers, der die Reise noch nicht angetreten hat, oder verstirbt ein Passagier während der Reise, können die Personen, die den Passagier begleiten, die Gültigkeit der Tickets bis nach dem für dieses Ereignis erforderlichen Zeitraum zu verlängern.
Die Verlängerung der Gültigkeit des Tickets kann nach Vorlage der Fluglinie einer ordnungsgemäß ausgestellten Sterbeurkunde, oder eines anderen Dokumentes, dass den Tod bestätigt, und eines entsprechenden Antrages; die Gültigkeit des Tickets in diesem Falle kann bis zu 45 Tage ab dem Todestag der oben im Paragraph 1 genannten Person verlängert werden.
Bei der Anwendung dieser Regeln werden folgende Personen als Familienmitglieder der natürlichen Person (des Passagieren) behandelt: Eltern und Eltern des Ehegatten, Ehegatten, Kinder als Einzelpersonen und deren Ehegatten (inklusive adoptierte Kinder), Adoptiveltern, Großmutter oder Großvater als Einzelperson und deren Ehegatten, Bruder oder Schwester als Einzelperson und deren Ehegatten, Enkelkinder als Einzelperson und deren Ehegatten sowie andere Abhängige derartiger Personen oder Aufsichtspersonen gemäß Gesetz.
5.6 Reihenfolge der Flugscheine.
5.6.1. Die Fluglinie akzeptiert Flugscheine nur der Reihenfolge nach, beginnend mit dem ersten auf dem Ticket genannten Abflughafen.
5.6.2. Tickets, die die Reihenfolge eines Passagierflugs angeben und bei denen der Flugschein als ungültig erklärt wurde, wenn es nicht die Schuld der Fluglinie oder ihres autorisierten Vertreters war.
5.6.3. Passagierscheine und alle nicht genutzten Flugscheine, die der Fluglinie nicht vorab zurückgegeben wurden, verbleiben während der Reise beim Passagier und werden der Fluglinie bei Aufforderung vorgezeigt. Wird die Reihenfolge der Flugscheine nicht eingehalten, kann die Fluglinie Beförderungskosten und Rückgabe ungenutzter Flugscheine verweigern.
5.7 Serviceklassen.
5.7.1. Das Luftfahrtunternehmen stellt Passagieren den Service entsprechend der bezahlten Serviceklasse zur Verfügung. Das Luftfahrtunternehmen (oder sein Vertriebsvertreter) informiert den Passagier bei der Buchung über die verfügbaren Leistungen in der jeweiligen Klasse.
5.7.2. Ein Passagier, der zur Beförderung in der auf dem Flugschein angegebenen Serviceklasse am Tag des Fluges und für den Flug, für den er eine bestätigte Reservierung besitzt, zugelassen ist.
5.7.3. Der Platz, der auf Anfrage des Passagiers während seiner Flugregistrierung reserviert wird, falls in der bezahlten Serviceklasse des Fluges ein solcher Platz frei ist, wenn das Ticket dem Passagier ohne bestätigte Reservierungen ausgestellt wird.
5.7.4. Das Luftfahrtunternehmen ist berechtigt Passagiere aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen in einer höheren oder niedrigeren Serviceklasse unterbringen. Wird der Passagier in einer niedrigeren Serviceklasse untergebracht, muss das Luftfahrtunternehmen den Passagier so schnell wie möglich darüber informieren und eine entsprechende Entschädigung gemäß Paragraf 17.5 dieser Regeln anbieten.
5.8. Bedingungen für die Erstattung von Tickets.
5.8.1. Tickets können beim der Fluglinie vorgelegt werden, um eine Erstattung des gezahlten Betrages für eine teilweise oder komplett ungenutzte Beförderung zu beantragen, wenn die jeweiligen Tarifregeln dies erlauben:
- vor Abflug;
- während des Gültigkeitszeitraums des Tickets;
- innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets.
Die Fluglinie kann unter Berücksichtigung der Umstände, durch die eine rechtzeitige Einreichung der vom Passagier ungenutzten oder nur zum Teil genutzten Tickets für eine Erstattung unmöglich wurde, den Gültigkeitszeitraum des Tickets nach ihrem eigenen Ermessen verlängern.
5.8.2. Die Erstattung nicht oder nur teilweise genutzter Tickets erfolgt unter Einhaltung der jeweiligen von der Fluglinie festgelegten Tarifregeln.
5.8.3. Die in Paragraf 5.8.1 dieser Regeln aufgeführte Kündigung beschränkt nicht die Rechte des Passagiers, gemäß den Vorgaben von Paragraf XXIX dieser Regeln Ansprüche geltend zu machen.
5.9 Abkürzungen.
5.9.1. Der Name der Fluglinie, ausgenommen dessen vollen Firma, kann mit seinem IATA Kenncode PS und dem digitalen Code 566 auf dem Ticket abgekürzt werden.
5.9.2. Die Fluglinie (oder sein autorisierter Vertreter) weißt den Passagier bei Reservierung oder Ausstellung des Tickets auf den vollen Namen jedes Luftfahrtunternehmens hin, der auf dem Ticket mit dem Kenncode abgekürzt wurde.
6.1. Eine Zwischenlandung ist nur erlaubt, wenn dies mit dem Luftfahrtunternehmen im Voraus vereinbart und auf dem Ticket angegeben ist.
6.2. Wenn ein Passagier ein Ticket zu einem veröffentlichten Tarif besitzt, sind Zwischenlandungen innerhalb der Ticketgültigkeit zu jedem vereinbarten Zeitpunkt der Beförderungsstrecke gestattet.
6.3. Wenn ein Passagier ein Ticket besitzt, das mit einem Sondertarif ausgestellt wurde, und einen Zwischenstopp einlegt, der nicht in den Tarifrichtlinien des Luftfahrtunternehmens vorgesehen ist, kann das Luftfahrtunternehmen eine Zusatzgebühr verlangen.
7.1. Geltungsbereich von Tarifen und Gebühren.
7.1.1. Die geltenden Tarife sind die von der Fluglinie oder im Auftrag des Luftfahrtunternehmens festgelegten und veröffentlichten Tarife für einen Flug oder für Flüge ab dem Abreisepunkt bis zum Zielpunkt, die auf dem Ticket angegeben sind; diese Tarife gelten für die jeweilige Serviceklasse am Tag der Bezahlung des Tickets (wenn diese Tarife nicht veröffentlicht wurden, werden sie entsprechend den Tarifregeln des Luftfahrtunternehmens berechnet).
Jeder Tarif sieht besondere Regeln seiner Anwendung vor, z.B. Dauer des Tarifs, Tarifbedingungen, Rückerstattung im Falle der Nichtnutzung des Tickets oder seines Teils, andere Bedingungen, sowie kann einen Prämientarif (surcharge) beinhalten.
Tarifregeln sind bei der Fluglinie genehmigt und werden auf ihrer Website veröffentlicht, sowie in Ticketvertriebstellen, um es für die Passagiere leicht zu machen diese durchzulesen.
Jeder von der Fluglinie genehmigte Tarif kann eine Liste von zusätzlichen Dienstleistungen beinhalten, auf die die Passagiere innerhalb dieses Tarifs berechtigt sind. Ein Spezialtarif kann gewisse Beschränkungen für Beförderung von Passagieren und Gepäck beinhalten.
Will ein Passagier mit dem Flug der Fluglinie nur solche Gegenstände befördern, die als nicht abgegebenes Gepäck (Handgepäck) gelten und dessen Maßstäbe die in dem Punk 13.13.5 des Abschnittes XIII dieser Regeln nicht überschreiten, so kann die Fluglinie solch einem Passagier ein Rabatt oder Spezialbeförderungsbedingungen anbieten.
7.1.2. Die Tarife enthalten nicht die Transportleistungen zwischen den Flughafenterminals und zwischen den Flughäfen und den Stadtterminals.
7.1.3. Die Flughafengebühren für Leistungen bei Passagierservices am Flughafen werden gemäß geltenden Gesetzen festgelegt und genehmigt und für die Passagiere/Nutzer leicht zugänglich veröffentlicht.
7.1.4. Die kompletten Beförderungskosten bestehen aus dem Tarif plus Flughafengebühren und Steuern. Gebühren und Steuern sind in den geltenden Tarifen nicht enthalten.
Wegen der Änderungen im Marktwert des Kraftstoffes und anderer Komponente des Tarifs, kann die Fluglinie entsprechende Änderungen/Abschläge («surcharge») zum Tarif festsetzen.
7.1.5. Die von der Fluglinie und/oder Vertriebsvertreter festgelegte Abfertigungsgebühr für die Erstellung des Tickets, МСО, ЕВТ, EMD für die Flüge der Fluglinie, sind nicht Teil des Beförderungspreises und werden vom Passagier separat bezahlt; das Erstellung eines Dokumentes das solch eine Zahlung beweist ist obligatorisch.
Bei der Ausstellung/Neuausstellung des Tickets an dem Schalter der Fluglinie, kann die Abfertigungsgebühr zum Ticketpreis mitberechnet werden gemäß den Vorschriften der Fluglinie.
7.1.6. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Zahlung für die Erbringung zusätzlicher Leistungen und Dienstleistungen zu machen, falls solche nicht durch die Gesetzgebung der Ukraine verboten sind.
7.2. Zahlung von Gebühren (Preissatz).
7.2.1. Flughafengebühren und -steuern der Fluglinie für beliebige Leistungen oder Ausrüstung können in den Beförderungskosten enthalten sein oder separat bezahlt werden; hierbei wird über ein Dokument die Zahlung dieser Leistungen bestätigt.
7.2.2. Die Abfertigungsgebühr, die während der Ausstellung/Neuausstellung der Tickets oder der МСО, ЕВТ, EMD, werden durch die Fluglinie festgestellt und auf der Webseite der Fluglinie veröffentlicht und kann auch an den Ticketvertriebstellen bereitgestellt werden.
7.2.3. Die Tarife und Steuern für Reisen in die/aus der/innerhalb der Ukraine werden von der Fluglinie und den Flughäfen in CRS/GDS in der Währung, die von den zuständigen Behörden für die zivile Luftfahrt genehmigt und auf die sich bei der IATA-Konferenz zur Abgleichung der Tarifrichtlinien geeinigt wurde, veröffentlicht.
7.2.4. Zahlungen, die auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine und zum Wechselkurs für die Leistungen für Flugbeförderung erfolgen, unterliegen der aktuellen Gesetzgebung der Ukraine.
8.1. Reservierungsvorgaben.
8.1.1. Zur Reservierung von Beförderung von Passagieren und Gepäck ist eine Buchung der Beförderung im Flugzeug und von Beförderungskapazität für Extragepäck in einem bestimmten Flug zu einem bestimmten Datum erforderlich.
8.1.2. CRS/GDS wird für die Beförderungsbuchung verwendet.
Die Beförderung kann per Mobiltelefon, Telefon, Internet, extra dafür eingerichteten Selbstbedienungsschaltern usw. gebucht werden. Die allgemeinen Bedingungen für die Buchungsmethoden sind in CRS/GDS zu finden.
8.1.3. Reservierungen haben gemäß den Bedingungen und Verfahren des Luftfahrtunternehmens zu erfolgen und auf dessen Webseite oder auf andere, von dem Luftfahrtunternehmen festgesetzte, Art bekanntzumachen.
8.1.4. Die Eintragung der Kontaktdaten der Passagiere (E-Mailadresse und/oder Mobiltelefonnummer) bei der Reservierung ist obligatorisch um den Beförderungsprozess zu gewährleisten. Die Eintragung der Reisepass- und anderen Daten der Passagiere erfolgt gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden der Ukraine und/oder des Ankufts- oder Transitlandes.
8.1.5. Die Fluglinie oder der Vertriebsvertreter informieren den Passagier (oder dessen Vertreter) über die Bedingungen für die Zahlung, die Ticketausstellung und mögliche Änderungen am Zeitplan der Flüge.
8.1.6. Vor der Vollzahlung des Beförderungspreises durch den Passagier (seinen Vertreter) gilt die Reservierung als vorläufig und der Beförderungsvertrag gilt als nicht abgeschlossen.
8.1.7. Wenn der Passagier das Ticket nicht bis zu einer durch die Fluglinie oder ihren Vertriebsvertreter für das Ticket bestimmte Frist bezahlt, können diese die Reservierung stornieren.
8.1.8. Im Falle dass die Fluglinie von internationalen Zahlungssystemen und/oder Banken Informationen bekommt in Bezug auf Betrug mit Bankkarten, durch den die Beförderung bezahlt wurden, ist die Fluglinie berechtigt zu jedem Zeitpunkt dem Passagier die Buchung zu stornieren oder die Beförderung zu Verweigern. Falls die vom Passagier mit solch einer Bankkarte überwiesenen Mittel zum Zeitpunkt der Beförderung nicht vom Konto abgeschrieben wurden oder blockiert wurden, und falls der Passagier die Legalität der Nutzung der dieser Bankkarte nachweisen kann, so kann die Fluglinie einen solchen Passagieren zur Beförderung zulassen.
8.1.9. Wenn ein Passagier nicht zum Flug, für den er bestätigte Reservierungen besitzt, erscheint und das Luftfahrtunternehmen nicht im Voraus über Reiseänderungen informiert, kann das Reiseunternehmen die Reservierung für diesen Flug, für den nächsten Abschnitt der Strecke und für den Rückflug stornieren (Stornierung von Anschlussreservierungen („Nichterscheinen“)).
8.2. Einverständniserklärung des Passagiers zur Verarbeitung personenbezogener Daten
8.2.1. Bei der Buchung und/oder Ticketausstellung erklärt die Person freiwillig ihr Einverständnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Passagiers in einer Form, die es ermöglich die Erklärung eines solchen Einverständnisses zu vermuten.
Soll die Buchung durch die Webseite der Fluglinie erfolgen, so erklärt die Person ihr Einverständnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Passagiers in dem sie eine entsprechende Markierung macht zur Erklärung eines solchen Einverständnisses gemäß dem festgelegten Zweck der Verarbeitung, vorausgesetzt, dass vor der Markierung das System die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermöglicht.
Die durchgeführte Buchung und/oder Ticketausstellung bestätigt, dass der Passagier freiwillig sein Einverständnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten erklärte in der Art und Weise die von diesen Regeln vorgesehen ist.
8.2.2. Der Passagier berichtet der Fluglinie (Vertriebsvertreter) seine Daten: Name, Vorname, Vatersname; Geburtsdatum; Geschlecht; Passdaten; Telekommunikationsnummern und andere mögliche Backup-Kontakte; indem sogleich bevollmächtigt der Passagier die Fluglinie und erklärt sein freiwilliges und bedingungsloses Einverständnis zur Verarbeitung, Speicherung, Verbreitung dieser Daten und Zugang zu den Daten Dritter, dessen Liste auf der Webseite der Fluglinie veröffentlich wird, darunter Abfertiger (Handling- und Cateringunternehmen), Flughafendienste, Aufsichtsbehörden, Sicherheitsdienste, andere Träger, die Anbieter von Computerreservierungssystemen, Service-Management-Systeme/ Systeme der Flugsteuerung und andere von der Fluglinie während der Beförderung von Passagieren und Gepäck benutzt werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, einschließlich der grenzüberschreitenden Datenübertragung durch Ausländer um Reservierung, Ticketausstellung, Beförderung oder dessen Umbuchung, die Bereitstellung von Bodenabfertigung der Flüge und Passagiere, die Durchführung von Sicherheitskontrollverfahren, Verfahren zur Umsetzung von Zoll- und Grenzabfertigung, zusätzliche Dienstleistungen, die Organisation der Gepäckförderanlage und Warnung/Identifizierung von Betrug mit Reisepässe, Beratung zur Ein- und Ausreise auf der Flugstrecke, Informationsunterstützung der Betreuung der Passagiere, Marketingaktivitäten der Fluglinien und dessen Partner, mit denen die Fluglinie entsprechende Verträge unterzeichnet hat, Versand von Nachrichten (Push-Nachrichten, Viber-Meldungen, SMS-Nachrichten, Nachrichten anderer Art) in den genannten Kommunikationsmittel an die Kontaktdaten der Passagiere über Dienstleistungen der Fluglinie und dessen Partner, über die Preisgestaltung und Marketingvorschläge, andere notwendige Informationen, die von diesen Regeln festgesetzt sind und/oder der Durchführung anderer Beziehungen, die eine Behandlung und/oder Verteilung und/oder Zugang zu personenbezogenen Daten des Passagiers beinhaltet und für die Durchführung der Frühwarnung und Informierung in Bezug auf die Beförderung wichtig ist.
Das Einverständnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Passagiers sieht seine Zustimmung vor von der Fluglinie Nachrichten zu einem beliebigen Thema zu erhalten, die nicht gegen die Normen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine stoßen und den nicht widersprechen, jederzeit unter der Telefonnummer, die von dem Passagier bei der Buchung / Kauf eines Tickets oder über eine mobile App, dass auf einem elektronischen Gerät installiert wurde, zur Verfügung gestellt (abhängig von der Art/Verfahren der Nachrichtenübertragung), und an die oben genannten Personen u.a. auch an Ausländer, Daten aus dem oben genannten Zweck zu übertragen; solch eine Übertragung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und gilt auch für Übertragung von personenbezogenen Daten an neue Personen (Vertragsparteien) in Zusammenhang mit dem Abschluss neuer Verarbeitung von der Fluglinie, und die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verbunden sind, im Einklang mit dem Gesetz der Ukraine Über den Schutz von personenbezogenen Daten.
8.2.3. Die Person ist verpflichtet der Fluglinie oder dessen Vertriebsvertreter vollständige und genaue Information zur Verfügung zu stellen um die Buchung für ADULT, INF und CHD Kategorien durchzuführen, nämlich: Name, Vorname, Vatersname, Geburtsdatum, Geschlecht, Reisepassnummer und Visadaten des Passagiers (wenn nach dem nationalen Recht des Ankunftslandes ein Programm zur Vorabinformation über Passagiere / API vorhanden ist).
Darüber hinaus ist die Person bei der Buchung und / oder Ticketausstellung verpflichtet die Fluglinie oder dessen Vertriebsvertreter über die besondere Beförderungsbedingungen des Passagiers zu informieren.
Es ist untersagt statt der Kontaktdaten des Passagiers die Kontaktdaten des Vertriebsvertreters oder Dritten anzugeben.
Soll der Passagier der Fluglinie oder dem Vertriebsvertreter falschen oder unvollständigen Kontaktinformation mitteilen und/oder soll es unmöglich sein mit dem Passagier Kontakt aufzunehmen (diese Fälle müssen von der Fluglinie oder dem Kommunikationsunternehmen dokumentiert werden), haftet die Fluglinie nicht für das Fehlen der vorzeitigen Bekanntgabe und Informierung die Passagiere über die Änderungen der Flugpläne oder andere Vorfälle, die Auswirkungen auf die Beförderung haben.
8.2.4. Soll die Person die in den Punkten 8.2.2 und 8.2.3 dieser Regeln vorgesehenen Daten der Fluglinie nicht mitteilen und/oder fehlerhafte Daten mittelein, so kann die Fluglinie dem Passagier die Buchung und/oder Ticketausstellung verweigern.
8.2.5. Die Buchung und/oder Ticketausstellung beweist, dass der Passagier freiwillig der Buchungsbedingungen zugestimmt hat.
Soll der Passagier sein Einverständnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht erteilen oder es später abberufen, ist die Fluglinie berechtigt dem Passagier die Dienstleistungen, die solch eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten benötigen, zu verweigern.
8.2.6. Die Datenbank von persönlichen Daten «Der Passagier» befindet sich in der folgenden Adresse:02121, Kiew, Kharkivskestr. 201-203.
8.3. Bereitstellung der Sitzplätze
8.3.1. Beförderungsreservierungen können mit oder ohne Zuweisung eines bestimmten Platzes erfolgen. Bei Reservierungen ohne Zuweisung eines festen Platz für den Passagier wird die Platznummer beim Einchecken des Passagiers zum Flug festgelegt.
Bei Vorauswahl eines bestimmten Sitzplatzes oder bei Bestellung eines bestimmten Sitzplatzes beim Check-in, ist die Fluglinie berechtigt eine zusätzliche Gebühr für diese Dienstleistung festzusetzen.
8.3.2. Die Fluglinie kann den zugeteilten Platz sogar noch nach dem Boarding eines Passagiers aus sicherheits- und technischen Gründen ändern.
8.3.3. Vorrang bei der Sitzplatzvergabe ist in der aktuellen Gesetzgebung der Ukraine und zusätzlichen Listen zu diesen Personen der Fluglinie genannt.
Extravorrang bei der Sitzplatzvergabe für den Flug erhalten:
- VIP-Personen;
- Kriegsbeschädigte der Gruppe 1-3;
- Versehrte Arbeiter der Gruppe 1–2;
- Kampfteilnehmer;
- Personen mit Kindern im Alter von 3 bis 5 Jahren und Personen mit zwei oder mehr Kindern im Alter unter 8 Jahren.
8.4. Erneute Bestätigung der Reservierung.
8.4.1. Das Luftfahrtunternehmen kann von den Passagieren verlangen, dass diese ihren Rückflug erneut bestätigen. Die erneute Bestätigung von Rückflügen ist bei der Durchführung von Passagierreisen notwendig, wenn bei planmäßigen Flügen Anschlüsse an andere Flüge vorliegen (bei Transit- und Transferpassagieren).
Das Verfahren zur Bestätigung des Rückflugs wird in den Kommunikationsbedingungen der Bestätigung des Luftfahrtunternehmens für die Flugbeförderung als wesentlicher Bestandteil des Tickets festgelegt.
Falls eine erneute Bestätigung der Reservierung vor dem Rückflug erforderlich wird, muss der Ticketverkäufer (die Fluglinie, der Vertriebsvertreter) den Passagier darüber informieren.
8.4.2. Eine erneute Bestätigung der Rückflüge ist nicht erforderlich, wenn der angesetzte Rückflug weniger als 72 Stunden vor Abreise oder eine Reservierung für einen Flug weniger als 72 Stunden vor der Abreise erfolgt.
Hat ein Passagier mehrere Abschnitte eines Fluges, gilt der Beweis für jeden Abschnitt.
8.4.3. Verlangt das Luftfahrtunternehmen vom Passagier, die Reservierung erneut zu bestätigen, und der Passagier kommt dem nicht nach, kann das Luftfahrtunternehmen die Reservierung von Rückflügen bis zu 72 Stunden vor Abreise stornieren. Das Luftfahrtunternehmen muss den Passagier informieren, wann und wie die erneute Bestätigung durchzuführen ist.
9.1. Passagierabfertigung am Flughafen
9.1.1. Das Luftfahrtunternehmen oder der Abfertiger (sowie mit Vermittlung des Flughafenbetreibers) stellen den Passagieren am Flughafen bei Ab- und Anflug folgende visuelle und akustische Informationen bereit:
- Abflugs- und Ankunftszeit des Flugzeugs
- Ort, Beginn und Ende des Check-ins
- Verzögerungen oder Flugstornierungen und Gründe für Verzögerungen und Flugstornierungen
- Regeln und Verfahren zur Überprüfung von Passagieren und Gepäck vor und nach Flügen
- Allgemeine Regeln für Passagiere zu Grenzüberschreitungen, Zoll, Immigration, Quarantäne-, Veterinär-, Pflanzenschutz- und anderen Kontrollen gemäß geltendem Gesetz
- Ort der Gepäckausgabe und Information zum Verhalten der Passagiere im Falle von Passagierverspätungen, Schäden, Zerstörung und Verlust von Gepäck.
9.1.2. Am Flughafen kümmert sich die Fluglinie oder ein Abfertiger um:
- die Registrierung von Passagieren zur Beförderung, ausgenommen der Passagiere die selbständig das On-line Check-in durchgeführt haben (inkl. durch Mobile-Check-in Systeme) oder die durch die Fluglinie automatisch registriert worden sind;
- die Registrierung von Gepäck zur Beförderung;
- Bodenbeförderung von Passagieren und deren Gepäck zum Flugzeug sowie um das Boarding der Passagiere und das Einladen des Gepäcks in das Flugzeug.
- das Aussteigen der Passagiere aus dem Flugzeug nach der Landung und das Entladen von Gepäck, die Bodenbeförderung zum Ankunftsterminal am Flughafen und die Bereitstellung des Gepäcks.
9.1.3. Beginn und Ende der Registrierung von Passagieren (Tickets) und Gepäck für den Flug werden von der Fluglinie gemäß den Paragrafen 11.3 bis 11.4 der vorliegenden Regeln festgelegt.
9.1.4. Das Ende des Boardings der Passagiere wird von dem Luftfahrtunternehmen festgesetzt.
Das Ende des Boarding muss spätestens 10 Minuten vor der auf dem Ticket für den Flug angegebenen Abflugzeit beendet sein.
9.1.5. Beginn und Ende der Registrierung und des Boardings der Passagiere wird auf dem Ticket oder einem anderen Dokument, das dem Passagier beim Kauf des Tickets ausgestellt wird, und/oder auf der Webseite der UIA angegeben.
9.1.6. Die Fluglinie bietet den Passagieren der Business-Klasse folgende zusätzliche Dienstleistungen an:
die Passagiere werden an einem Sonderschalter für Check-in betreut. Falls es keinen Sonderschalter gibt, werden diese Passagiere vorrangig eingecheckt;
falls eine Business-Lounge vorhanden ist, so werden diese Passagiere in diese für die Wartezeit vor dem Flug eingeladen.
Die Anfuhr der Passagiere vom/zum Bord erfolgt gemäß der Gesetzgebung der Ukraine.
Die Passagiere der Premium-Economy-Klasse (Komfortklasse) können ähnliche Dienstleistungen kostenlos oder für zusätzliche Bezahlung bekommen.
9.2. Passagierservice an Bord.
9.2.1. Die Fluglinien stellen den Passagieren an Bord des Flugzeugs eine Reihe von Dienstleistungen bereit, die von der Art und Einrichtung des Flugzeugs, der Flugdauer, dem Tag, der Zeit des Fluges und der auf dem Ticket angegebenen Serviceklasse abhängen.
Umfang und Bestellung der Dienstleistungen wird durch die Technologie der Passagierservice beeinflusst und den Passagieren am Ort des Ticketverkaufs oder auf der Webseite der Fluglinie bekanntgemacht.
9.2.2. Folgende Leistungen stellt die Fluglinie an Bord des Flugzeugs bereit:
Ausrüstung Passagierkabine des Flugzeugs mit technischen Einrichtungen und Personensicherheitssysteme für Passagiere;
Erhaltung der Temperaturhaltung in der Passagierkabine;
Mittel zur individueller Nutzung für Passagiere (individuelle Beleuchtung, Ventilator, Tisch für Mahlzeiten, Sicherheitsgutsystem, Sauerstoff- und Rauchschutzmasken usw.);
Erhaltung des geeigneten sanitären zustanden der Passagierkabine;
Einsatzfähigkeit und Komplettierung der technischen Ausrüstung, Zubehörs und Bedienungshilfe;
Vorhandensein von Sitzplätzen für Passagiere mit Kindern mit der Option eine Babyschale zu installieren;
Möglichkeit Behinderte und Passagiere auf Krankentragen zu befördern;
Möglichkeit Dienstleistungen zu erbringen die der Dauer des Fluges entsprechen.
9.2.3. An Bord sicher die Fluglinie das die folgenden Dienstleistungen kostenlos erbracht werden sind:
- Hilfe bei Ein- und Aussteigen aus dem Flugzeug (Auffinden des Sitzes, Platzierung von Handgepäck usw.);
- Information- und Auskunftsdienste – zeitliche Bereitstellung von Informationen zu den Flugbedingungen und allgemeine Verhaltensregeln für die Passagiere an Bord des Flugzeugs, die Lage des Haupt- und der Notfallausgänge, Regeln zum Verlassen des Flugzeugs in Notfällen, Hinweise darauf, wo sich die Schutzausrüstung und die Notrutsche befindet;
individuelle Betreuung;
- Kalte und/oder heiße Getränke (Wasser);
- Erste Hilfe;
- Bereitstellung vom weichen Inventar und Bedienungshilfe im Flug gemäß der geltenden Gesetzgebung;
Bereitstellung von Periodika (Zeitungen, Zeitschriften, Werbeprodukte);
Übertragung von Musik (falls entsprechende technische Möglichkeit an Bord besteht).
9.2.4. Die Fluglinie stellt am Bord Erfrischungsgetränke (Wasser) kostenlos zur Verfügung innerhalb der festgesetzten Standartmindestnormen.
Standardmindestnorm für Erfrischungsgetränke (Wasser) pro Flugstunde: 100 ml, wenn keine Speisen geboten werden, 150 ml pro Flugstunde. Zwischen dem 15. April und dem 14. Oktober müssen 150 ml an Erfrischungsgetränken (Wasser) gereicht werden, wenn keine Speisen geboten werden, 200 ml pro Flugstunde.
9.2.5. Die Bereitstellung von warmen Speisen an Bord des Flugzeugs kann kostenlos, sowie für Entgelt gemäß den Standards der Fluglinie erfolgen. Speisen und warme Getränke werden eventuell nicht angeboten, wenn dies von dem Luftfahrtunternehmen (dem Tourbetreiber) festgelegt und der Passagier vor Abschluss des Flugbeförderungsübereinkommens oder dem Kauf eines Angebots für umfangreiche Reiseservices über die Bedingungen zum Service an Bord informiert wurde.
9.2.6. Die Fluglinie kann Passagieren zusätzliche Leistungen anbieten, um den Flugkomfort zu erhöhen.
Die Liste solcher Leistungen, die Bestellung dieser Leistung und die Zahlung werden von der Fluglinie festgelegt.
Die Fluglinien informieren die Passagiere auf eigenen Kommunikationswegen über solche zusätzlichen Leistungen.
9.2.7. Um während des Fluges erste Hilfe anbieten zu können, muss die Fluglinie Erste-Hilfe-Kästen in den folgenden Mengen an Bord haben:
- 0–99 Passagiersitze: 1 Kasten
- 100–199 Passagiersitze: 2 Kästen
- 200–299 Passagiersitze: 33 Kästen
- mehr als 300 Passagiersitze: 4 Kästen.
9.2.8. Die Fluglinie (Abfertiger) bringt Passagiere mit Behinderung, die dies in ihrer Buchung angeben, nach dem Einchecken mit einem speziellen Rollstuhl zu ihrem Platz an Bord.
9.2.9. Die Fluglinie stellt sicher das ein Rollstuhl zum Transport von Passagieren mit Behinderungen vorhanden ist.
9.2.10. Vor und während des Fluges stellt die Fluglinie folgendes sicher:
Heizung/Kühlung des Passagierraums;
Lieferung vom kaltem und heißem Wasser in die Küche und die WCs;
Entsprechender Druck im Passagierraum und die Geschwindigkeit dessen Änderung bis zu den festgesetzten Normen;
Lufttemperatur im Passagierraum nicht geringer als 18 und nicht höher als 25 Celsiusgrad;
Sauberkeit und Ordnung im Passagierraum;
Ständige Kontrolle der Erfüllung der Regeln seitens der Passagiere an Bord.
9.2.11. Betreuung von Passagiere am Bord erfolgt in der Business, Premium oder Komfort (verbesserte Economy) und Economy Beförderungsklassen.
1) Die Betreuung von Passagiere der Businessklasse erfolgt in einer getrennten Kabine das sich im Nasenteil des Flugzeuges befindet. Die Entfernung zwischen den Sitzplätzen (zwischen den zwei vorderen Sitzfüßen) muss mindestens 78,71 cm (31 Zoll) sein.
Der Passagierraum kann mit einem On-Board-Entertainment-System ausgestattet oder den Passagieren kann ein individuelles TV-Touch-Gerät zur Verfügung gestellt werden.
Das Layout der Kabine der Businessklasse hängt von dem eingesetzten Luftfahrzeugtyp ab. Die Anzahl der Sitze in der Kabine der Businessklasse hängt von dem Layout des jeweiligen Flugzeuges ab.
Passagiere der Businessklasse sind zu Zusatzleistungen berechtigt, nämlich: ein individuelles Set von Zeitschriften und Zeitungen, Decken, Kissen (unabhängig von der Flugdauer), separate WCs, warme Tücher für die Hände vor der Mahlzeit, erhöhte Reichweite von Lebensmitteln mit einer Auswahl an Gerichten, Alkoholischen- und Erfrischungsgetränke im Sortiment.
2) Die Premium Economy Beförderungsklasse (Komfortklasse) – ist eine verbesserte Economy Klasse, in der die Standards des Essens, der Getränke, Gepäckgrenzen von der Fluglinie festgelegt sind.
Die Kabine der Premium Economy Beförderungsklasse (Komfortklasse) liegt in dem vorderen Teil des Passagierraumes hinter der Kabine der Businessklasse (falls vorhanden). Diese Kabine wird vom der Kabine der Businessklasse mit einem Trenner (hart oder weich) getrennt.
Die Standards des Essens, der alkoholischen und nichtalkoholischen Getränke werden von der Fluggesellschaft nach der Dauer und Reichweite des Fluges festgesetzt.
3) Die Kabine der Economy Beförderungsklasse befindet sich hinter der Kabine der Business oder Premium Economy (Komfortklasse) Beförderungsklasse falls vorhanden.
Die Sitzplätze des Passagierraumes sind herkömmlich.
Die Entfernung zwischen den Sitzplätzen (zwischen den zwei vorderen Sitzfüßen) muss mindestens 73,66 cm (29 Zoll) sein.
Erbringung von Dienstleistungen in Verfügungsstellung von Essen und alkoholfreie Getränke für die Passagiere erfolgt gemäß den Regeln und Vorschriften des Luftfahrtunternehmens.
9.2.12. Die Temperatur der an Bord des Flugzeuges angebotenen Snacks, Speisen und Getränke muss die folgende sein: warme Mahlzeiten +65/70 Grad Celsius; heiße Getränke bis 75 Grad Celsius; kalte Speisen +10/14 Grad Celsius; Snacks +10/14 Grad Celsius; Erfrischungen +10/14 Grad Celsius.
9.2.13. An Bord des Flugzeuges kann Handel mit Lebensmitteln und Industriegütern und Getränken, Souvenirs, Bücher und Zeitschriften und dergleichen stadtfinden.
9.3. Sicherheitsvorschriften an Bord des Flugzeuges
9.3.1. Das Flugzeug enthält die notwendige Menge der Rettungsmittel und Anlagen für Notabbeförderung der Passagiere.
Es ist verboten Behälter, Werkzeuge und Geräte, für die es keine Aufnahmestellten, Regale oder spezielle Festigung vorgesehen sind, an Bord des Flugzeugs zu übernehmen.
Die maximale Anzahl der Personen an Bord des Flugzeugs kann nicht die Anzahl von Flugsitzen und Sitzen, die mit Sicherheitsgurten gesichert sind, überschreiten.
Vor Abflug, Landung und in besonderen Fällen werden die Passagiere gebeten die Sicherheitsgurte zu befestigen, und die Flugbegleiter sind verpflichtet zu kontrollieren, ob jeder der Passagiere diese Anleitungen erfüllt hat.
Kinder unter 2 Jahren, die ohne eigenen Sitzplatz befördert sind, sind auf dem Schoß der erwachsenen Passagiere gebracht zu werden, die sie mit den Armen festhalten sollen.
9.3.2. Während jedes Fluges haben die Flugbegleiter das folgende zur sichern:
Bereitstellung der rechtzeitigen und genauen Information für die Passagiere über die Stellung der Notausrüstung und Regeln für dessen Verwendung;
Informierung der Passagiere über Sicherheitsvorschriften;
eine gründliche Inspektion aller Passagierräume des Flugzeugs um Fremdgegenstände zu entdecken;
während des Empfangs und Platzanweisung der Passagiere im Flugzeug sorgfältig die Ausrichtungsanforderungen zu folgen um die Platzierung sperriger Gepäckstücke in den Regalen, sowie in den Gängen und neben den Notausgängen zu vermeiden;
während des Fluges in Turbulenzgebieten die Passagiere anzufordern dir Sicherheitsgurte zu befestigen;
in Extremsituationen sich in der Fassung zu bewahren, Vertrauen in seine Handlungen und in sich selbst zu haben;
vor Ein- und Ausstieg der Passagiere ins Flugzeug die Installation der Einsteigeleiter zu überprüfen;
vor dem Abflug und Landung des Flugzeugs die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Befestigung des Inventars zu überprüfen;
Verkehr der Passagiere in dem Passagierraum während Abflug und Landung des Flugzeugs nicht zu erstatten.
Die Fluglinie ist für die Sicherheit im Passagierraum verantwortlich, sowie für die sichere Platzierung des Handgepäcks, Gepäcks, weichen Inventars und Bedienungshilfe.
10.1. Beförderung von Passagieren mit Behinderung
10.1.1. Passagiere müssen selbst beurteilen, ob sie ohne fremde Hilfe reisefähig sind und ihr Gesundheitszustand die Reise erlaubt.
10.1.2. Die Fluglinie ist nicht für Verschlechterungen des Gesundheitszustandes eines Passagiers oder andere Folgen seitens des Passagiers, die beim Boarding, während des Fluges oder bei der Bodenbeförderung auf dem Gelände des Flughafens passieren können verantwortlich, die sich aus dem Alter, dem geistigen oder physischen Zustand des Passagiers ergeben.
10.1.3. Passagiere, deren physischer Zustand Anlass zur Sorge gibt (Passagier mit ernsthaften Erkrankungen, einem Transport auf einer Krankentrage usw.), dürfen mit dem Flugzeug befördert werden, wenn sie ein entsprechendes Gutachten von einer medizinischen Stelle vorweisen können, das bezeugt, dass eine Beförderung im Flugzeug möglich ist und, in einigen Fällen, die Krankheit andere Passagiere nicht gefährdet.
10.1.4. Die Beförderung schwerkranker Passagiere und Passagiere auf Krankentragen ist nur möglich, wenn eine Begleitperson vorhanden ist, die sich während des Fluges um den Patienten kümmert.
Die Beförderung schwerkranker Passagiere und Passagiere auf Krankentragen wird ermöglicht, indem diesen Sitzplätze im Flugzeug bereitgestellt werden, für die der von der Fluglinie festgelegte Tarif zu zahlen ist.
Die erforderliche medizinische Qualifikation der Begleitperson eines schwerkranken Passagiers auf Krankentragen ist von der medizinischen Einrichtung festzulegen.
10.1.5. Falls der Passagier auf Krankentrage nicht von der Krankentrage in den Sitz gehoben werden kann, besteht die Möglichkeit, ihn auf der Krankentrage im Flugzeug zu befördern, wenn dies im Voraus zwischen der Fluglinie und solch einem Passagier oder dessen Begleitperson vereinbart wurde.
10.1.6. Die Fluglinie kann die Beförderung eines schwerkranken Passagiers und eines Passagiers auf einer Krankentrage ablehnen, wenn es keine für die Beförderung solcher Passagiere erforderlichen Bedingungen gibt.
10.1.7. Anträge für Hilfestellungen bei der Beförderung schwerkranker Passagiere und Passagiere auf Krankentragen sollten der Fluglinie wie folgt gestellt werden:
- für den Passagier, der auf einer Krankentrage befördert werden muss, bis maximal 72 Stunden vor Abflug an die Fluglinie gesendet werden. Die Fluglinien müssen spätestens 36 Stunden vor Abflug antworten.
- für andere Passagiere mit besonderen Bedürfnissen bis maximal 48 Stunden vor Abflug an die Fluglinie gesendet werden. Die Fluglinien müssen spätestens 24 Stunden vor Abflug antworten und den Beauftragten, der die Reservierung getätigt und den Antrag für den entsprechenden Service eingereicht hat, informieren sowie den Flughafen, an dem Abflug, Landung und Transit stattfinden, benachrichtigen.
Soll das Ereignis, dass zur Immobilität führte, weniger als 24 Stunden vor Abflug stadtfinden, wird die Frage der Möglichkeit des Transports operativ entschieden werden, nämlich telefonisch auf dir Nummer des Kontaktzentrums das auf der Webseite der Fluglinie bekanntgemacht worden ist.
10.1.8. Blinde und taube Passagiere mit Blindenhund erhalten Plätze in Bereichen, die viel Platz für den Hund haben; dies erfolgt entsprechend den Sicherheitsrichtlinien. Die Beförderung des Hundes ist kostenlos.
10.1.9. Passagiere mit Behinderungen erhalten an Bord Sitzplätze, bei denen die Evakuierung des Flugzeugs in einem Notfall nicht beeinträchtigt wird.
10.1.10. Die Fluglinie unterstützt Menschen mit Behinderung in folgendem:
- in der Registrierung des Gepäcks;
- ihnen helfen, vom Check-in-Schalter zum Flugzeug vorbei am Einreiseschalter, dem Zoll und anderen Einreiseformalitäten zu kommen;
- ihnen helfen, das Flugzeug mit einem Aufzug, einem speziellen Rollstuhl oder anderen Einrichtungen zu besteigen;
- ihnen helfen, vom Eingang des Flugzeugs zum Sitzplatz zu kommen;
- ihnen helfen, Handgepäck in der Kabine zu verstauen;
- ihnen helfen, vom Sitzplatz zur Tür des Flugzeugs zu kommen;
- ihnen beim Aussteigen aus dem Flugzeug mit einem Aufzug, besonderen Rollstuhl oder einer anderen Einrichtung helfen;
- ihnen vom Flugzeug zur Gepäckhalle und beim Abholen des Gepäcks, dem Einreiseschalter und dem Zoll helfen;
- ihnen helfen, von der Gepäckabfertigung zu einem gewünschten Punkt zu gelangen;
- ihnen bei einem Transfer zu einem Verbindungsflug Hilfe am Boden und im Flugzeug und bei Bedarf zwischen den Flughafenterminals bereitstellen;
- die notwendigen Informationen für Flüge in entsprechenden Formaten bereitstellen;
- beschädigte oder verloren gegangene derartige Hilfsmittel zur Fortbewegung vorübergehend ersetzen.
10.1.1. Reist die behinderte Person mit einer Begleitperson, kann dieser Begleitperson die notwendigen Hilfestellungen am Flughafen, während des Boardings und beim Aussteigen aus dem Flugzeug angeboten werden sein.
Die Fluglinie stellt solch einer Person einen Sitzplatz neben dem behinderten Passagier bereit (falls möglich).
10.1.12. Die Fluglinie bietet Transport zu zwei Einheiten von mobilen Geräten zu einer behinderten Person oder Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Fluges zu fördern, unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen der Raum an Bord des Flugzeugs und die Einhaltung der Vorschriften über gefährliche Lasten).
10.2. Beförderung von Schwangeren und Gebärenden.
10.2.1. Schwangere können maximal bis zur 35. Schwangerschaftswoche im Flugzeug befördert werden; bei einer Mehrlingsschwangerschaft können sie bis zur 32. Schwangerschaftswoche und wenn es ihr Gesundheitszustand erlaubt befördert werden. Dies ist durch ein entsprechendes Attest, welches den Gesundheitszustand und den berechneten Geburtstermin enthält, bestätigt.
10.2.2. Das Vorlegen des Attests der Fluglinie kann auch in früheren Schwangerschaftswochen erforderlich werden, wenn der Vertreter der Fluglinie eine Frage zum Fortschritt der Schwangerschaft oder zum Geburtstermin hat oder wenn nach äußeren Merkmalen in der Schwangerschaft Komplikationen auftreten oder der Gesundheitszustand der Schwangeren als unzufrieden geschätzt werden kann.
10.2.3. Die Fluglinie verweigert die Beförderung, wenn die Geburt in den folgenden sieben Tagen erwartet wird, selbst wenn die Schwangere ein Attest vorlegt.
10.2.4. Bei der Beförderung von Kindern, die vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden, müssen die Eltern oder begleitende Erwachsene für jedes Kind ein Attest vorlegen, das bestätigt, dass die Kinder im Flugzeug mitreisen kann.
10.2.5. Der Inhaber der Dokumente (die Eltern der Kinder oder die begleitenden Erwachsenen) sind für die Richtigkeit der Atteste, die die Reisefähigkeit Schwangerer bestätigen, verantwortlich.
Verschlechtert sich die Gesundheit der Kinder, der Schwangeren während des Fluges oder bei Bodenbeförderung innerhalb des Flughafens oder treten Nebenwirkungen auf, liegt die volle Verantwortung bei dem Inhaber der medizinischen Dokumente, Eltern der Kinder oder der begleitenden Erwachsenen.
10.2.6. Befürchtet ein Facharzt (Abfertiger, der die Registration durchführt), dass die Sicherheit einer Schwangeren bei einer Flugbeförderung nicht gewährleistet werden kann, kann die Beförderung verweigert werden.
10.3. Beförderung von Kindern.
10.3.1. Folgende Kategorien werden für die Flugbeförderung von Kindern angewandt: - INF und CHD.
INF, die zum Zeitpunkt des Abfluges jünger als zwei Jahre alt sind, werden ohne eigenen Sitz zu von der Fluglinie festgelegten Sondertarifen befördert.
CHD, die zum Zeitpunkt der Reise jünger als 12 Jahre alt sind, werden in einem eigenen Sitz zu von der Fluglinie festgelegten Sondertarifen befördert.
10.3.2. Kinder können mit oder ohne Begleitung eines erwachsenen Passagiers (älter als 18 Jahre) verreisen, dafür gelten folgende Voraussetzungen:
1) Unter der Kategorie „Kinder die ohne Begleitung befördert werden“ fallen Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahre im Falle der nationalen Luftfahrtbeförderung, und von 5 bis 16 Jahre im Falle einer internationalen Luftfahrtbeförderung.
2) Kinder die ohne Begleitung reisen werden nur befördert, wenn ihre Eltern oder Betreuer dieser Kinder die entsprechenden Nachweise sowie die Vorabzahlungen für die Dienstleistungen gemäß den Tarifregeln der Fluglinie bereitstellen.
3) Für die Reise ist das Alter der Kinder ab dem Beginn der Beförderung vom Abflughafen, der im Reisedokument genannt ist, relevant.
4) Kindern, die zur Abflugzeit des Fluges nicht 5 Jahre alt sind, kann Beförderung ohne Begleitung verweigert werden.
10.3.3. Jeder erwachsene Passagier kann nur ein Kleinkind ohne eigenen Platz mit auf die Reise nehmen.
Jeder erwachsene Reisende kann maximal zwei Kleinkinder mitnehmen, wenn eines ohne eigenen Platz und eines mit eigenem Platz reist und die Bezahlung dieser Beförderung den von der Fluglinie festgelegten Tarifregeln für Kinder (CHD) entspricht.
Das Kleinkind, für das ein eigener Platz bezahlt wurde, muss in einem Kindersitz, der auch zur Nutzung in Flugzeugen zugelassen ist, befördert werden. Soll der Passagier solch ein Kindersitzt nicht haben und die genannten Vorschriften nicht erfüllen, kann die Fluglinie die Beförderung verweigern.
10.3.4. Für Passagiere mit INF werden Sitzplätze mit zusätzlichen Sauerstoffmasken zur Verfügung gestellt.
10.4. Beförderung von Passagieren, die abgeschoben werden, und den die Einreise verweigert worden ist.
10.4.1. Das Luftfahrtunternehmen ist nicht dafür verantwortlich, wenn einem Passagier die Einreise in ein Land durch die Behörden verweigert wird.
10.4.2. Passagiere müssen auf Aufforderung der Fluglinien oder der Behörden zum Abflugort oder einem anderen Ort (in den sie einreisen dürfen) zurückkehren, wenn ihnen die Einreise in ein Land verweigert wird; dies gilt unabhängig davon, ob das Land das Zielland oder ein Transitland ist.
Soll ein Rückflug oder die Beförderung zum anderen Ort aufgrund der Verweigerung der Einreise erfolgen, hat solch ein Passagier der Fluglinie auch die mit der Beförderung verbundenen Kosten zu erstatten.
10.4.3. In dem im Punkt 10.4.2 genannten Fall kann die Fluglinie Beträge, die für ungenutzte Tickets gezahlt oder die ihr zur Verfügung stehen, als Zahlung nutzen, um die Rückbeförderung eines derartigen Passagiers zu bezahlen.
10.4.4. Beträge, die vom Passagier für die Beförderung zu dem Punkt, an dem ihm die Einreise verweigert wurde, oder für die Abschiebung gezahlt wurden, sind nicht erstattbar.
10.4.5. Tickets für die Beförderung von abgeschobenen Personen werden von den Behörden, die die Abschiebung dieser Personen in ein Land beschlossen haben, übernommen.
10.4.6. Vor der Beförderung muss die Fluglinie mit allen Informationen zu potenziell gefährlichen Passagieren auf dem Flug, die mit diesem Flug befördert werden müssen, versorgt werden. Wenn begleitete Personen (Personen in Haft) an Bord gebracht werden, muss dies in entsprechenden Dokumenten ordnungsgemäß eingetragen werden.
10.4.7. Die Fluglinien können die Beförderung von potenziell gefährlichen Passagieren (unter Begleitung, in Haft, abgeschobene Personen) gemäß Paragraf 12.1 dieser Regeln ablehnen, wenn für diese nicht die notwendigen Dokumente für die Beförderung vorliegen oder die Fluglinien Grund zur Annahme haben, dass die abzuschiebenden Personen das Leben oder die Gesundheit anderer Passagiere oder die Sicherheit des Fluges gefährden.
10.4.8. Abzuschiebende Personen werden nur in der Economy-Klasse eines Flugzeugs befördert. Ein Upgrade für diese Passagiere verboten.
10.4.9. Überstellung und Boarding von abzuschiebenden Passagieren, Personen denen die Einreise verweigert wurde, erfolgt vor dem Boarding der anderen Passagiere.
Diese Passagiere verlassen das Flugzeug nach der Landung nach allen anderen Passagieren.
10.4.10. Es ist verboten, potenziell gefährlichen Personen alkoholische Getränke, warme Speisen und Metallbesteck zu servieren.
10.4.11. Die reservierten Plätze für die potenziell gefährlichen Passagiere im Flugzeug sind auf die letzte Reihe in der Economy-Klasse beschränkt.
Die Plätze potenziell gefährlicher Passagiere müssen, wo dies möglich ist, einen Mindestabstand von einer Reihe freier Sitze zu anderen Passagieren aufweisen.
10.4.12. Potenziell gefährliche Passagiere dürfen nicht in Flügen befördert werden, bei denen eine VIP-Personen mitfliegen.
10.4.13. Abzuschiebende und Personen, denen die Einreise verweigert wird, werden unter folgenden Bedingungen von der Fluglinie befördert:
- die zuständige Behörde, die die Abschiebung (Abreise) angeordnet hat, stellt der Fluglinie spätestens 24 Stunden vor Abflug ausreichende Informationen über die abzuschiebenden Personen zur Verfügung. (Flugnummer, Anzahl der abzuschiebenden Personen, Gründe für die Abschiebung, Anwesenheit von Abzuschiebenden, die straffällig wurden, Anwesenheit von kranken und psychisch kranken Passagieren und die Liste der Beamten, die die Abzuschiebenden begleiten.);
- alle für die Zulassung zur Beförderung dieser Personen notwendigen Dokumente liegen vor.
10.4.14. Passagiere der Kategorie „DEPU“ und „INAD werden unter den folgenden Bedingungen per Flug befördert:
- Reservierung der Beförderung für Passagiere ist für alle Abschnitte der Transferstrecke bestätigt;
- der Transfer beinhaltet keinen Transfer/Transport des Abzuschiebenden zu einem anderen Terminal oder Flughafen;
- der Transfer beinhaltet keine Übernachtung am Beförderungspunkt; die Mindestzeit für Flugverbindungen kann nicht unter der Zeit, die für den Flughafen berechnet wurde, liegen und muss genügend Zeit umfassen, um die Beförderung und Unterbringung derartiger Personen für Transfers zu anderen Flügen zu berücksichtigen.
- die Zahl der Passagiere der Kategorie „DEPU“ kann nicht mehr als sechs Personen sein und keiner von ihnen gemäß der Definition des Beauftragten eine Gefahr für Crew und Passagiere darstellt, können sie ohne Begleitung befördert werden. In diesem Fall bestehet die Crew aus starken Crewmitglieder; normalerweise sind dann auch männliche Flugbegleiter anwesend.
Ist die Zahl der Passagiere der Kategorie „DEPU“ von 6 bis 10 auf einem Flug, so aus Sicherheitsgründen sind sie von einem Beauftragten der zuständigen Behörden zu begleiten, der als Crewmitgliedern registriert wird.
Ist die Zahl der Passagiere der Kategorie „DEPU“ mehr als 10 auf einem Flug, so sind sie von zwei Beauftragten der zuständigen Behörden zu begleiten, der als Crewmitgliedern registriert wird.
Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind Vertreter der Sicherheitsbehörden, die polizeiliche Aufgaben übernehmen oder Mitarbeitersicherheitsstrukturen darstellen, die für die Bereitstellung von Sicherheit an Bord eines Flugzeugs während der Beförderung der oben aufgeführten Passagierkategorie sorgen.
10.4.15. Passagiere der Kategorie „DEPA“ und „INAD“ in Gewahrsam werden unter den folgenden Bedingungen befördert:
- Die Beförderung wird mit den zuständigen Behörden des Abflugs- und Ankunftslandes koordiniert.
- Die Fluglinie wird mindestens 72 Stunden vor Abflug schriftlich über das Beförderungsdatum und die Beförderungsstrecke von solch einer Person, über Begleitbedingungen, dass Risikolevel dieser Person und die Liste der Beamten, die diese Abzuschiebenden begleiten, informiert.
- Die Beförderung beinhaltet keinen Transfer.
- Alle notwendigen Dokumente für die Beförderung liegen vor.
Passagiere der Kategorie „DEPA“ und „INAD“, die begleitet werden, werden in Gruppen (unbegrenzt in Zahl) befördert. Die Zahl der Begleitpersonen ist auch unbegrenzt.
Passagiere der Kategorie „DEPA“ in Gewahrsam sind nicht mehr als eine Person pro Flug zu befördern und müssen von mindestens zwei Aufsehern (Mitarbeitern der zuständigen Behörde) begleitet werden.
10.4.16. Es ist verboten, abzuschiebende Familien während der Beförderung zu trennen. Handelt es sich bei der Beförderung von Abzuschiebenden um große Familien, liegt es im Ermessen der Fluglinie, die maximal mögliche Anzahl an zivilen Abgeschobenen pro Flug zu erhöhen.
11.1. Passagiere werden befördert, wenn sie entsprechende Dokumente und entsprechendes Ticket haben, das (das Ticket) ordnungsgemäß bezahlt und ausgestellt wurde.
Der Passagier ist verpflichtet sich mit den Check-in Regeln vertraut zu machen, die auf der Webseite des Luftfahrtunternehmens veröffentlicht sind oder im Ticketverkaufsort vorhanden sind.
11.2. Das Luftfahrtunternehmen oder der Beauftragte stellt für die Beförderung von Passagieren und Gepäck gemäß den Bedingungen des Beförderungsvertrags Leistungen zur Verfügung, darunter das Departure Controll System (DCS).
Die Fluglinie ist berechtigt es den Passagieren anzubieten ihr Online Check-in selbständig durchzuführen über die offizielle Webseite der Fluglinie und/oder durch eine spezielle mobile App (für Android und iOS-Geräte); soll der Passagier das Check-in nicht selbständig durchführen, so kann die Fluglinie den Passagieren automatisch registrieren in Übereinstimmung mit den Regeln des Luftfahrtunternehmens die veröffentlicht worden sind und die Passagiere sich vorab auf der offiziellen Webseite des Luftfahrtunternehmens und/oder dem Ticketvertriebsort vertraut machen sollte.
Die Registrierungsnachricht wird an die Passagiere auf diejenigen Kontaktdaten geschickt, die vom Passagier bei der Buchung des Tickets zur Verfügung gestellt worden sind.
11.3. Normalerweise beginnt die Registrierung (Check-in) von Passagieren und Gepäck für Flüge frühestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug und endet spätestens 40 Minuten vor Abflug.
Der Beginn der Registrierung kann jedoch von den Bedingungen des Abreiseflughafens und von der Zustimmung der entsprechenden Abfertigungsunternehmen abhängen.
11.4. Die On-line Check-in von Passagieren für Flüge beginnt und endet entsprechend den vom Luftfahrtunternehmen festgesetzten Regeln; die Passagiere sind verpflichtet sich mit diesen Regeln vertraut zu machen; diese Regeln sind auf der Webseite des Luftfahrtunternehmens veröffentlicht sind oder im Ticketverkaufsort vorhanden.
Der Passagier kann sich selbständig auf der Webseite der Fluglinie oder durch eine App (für Android oder iOS Geräte) für den Flug anmelden.
Passagiere müssen die entsprechende Zeit für folgende Handlungen berücksichtigen: Einchecken des Gepäcks, Durchlaufen der notwendigen administrativen Formalitäten vor dem Flug und Anforderungen durch Zoll, Quarantäne, Tier- und Pflanzenschutz sowie andere Arten der Grenzkontrolle entsprechend der aktuellen Gesetzgebung der Ukraine und der Zielländer, Boarding.
Für den Fall, dass ein Passagier, der das Online-Check-in durchgeführt hat oder der automatisch registriert wurde, mit Gepäck reist, soll er sich an den Check-in Schalter der Fluglinie am Flughafen für die entsprechenden Verfahren für die Gepäckabgabe wenden.
11.5. Um alle Formalitäten für den Abflug erfüllen zu können, muss der Passagier mit allen notwendigen Reisedokumenten spätestens eine (1) Stunde vor planmäßigem Abflug am Registrierungsschalter eintreffen.
Wenn der Passagier nach Ende der Registrierung oder ohne entsprechende Reisedokumente am Registrierungsschalter erscheint, hat das Luftfahrtunternehmen das Recht, die Reservierung zu stornieren; es ist nicht verpflichtet, mit dem Flug zu warten.
11.6. Die Registrierung von Passagieren und Gepäck basiert auf dem Ticket, dem Ausweisdokument des Passagiers und anderen durch die Gesetzgebung der Ukraine und des Abflugs-/Ziel- oder Transitlandes vorgeschriebenen Dokumente.
11.7. Die Fluglinie überprüft die für die Beförderung bereitgestellten Dokumente des Passagiers prüfen. Fehlen die notwendigen Dokumente und Einreise-, Ausreise- oder Transitvisum für die Reise des Passagiers, verweigert das Luftfahrtunternehmen die Beförderung. In diesem Fall ist die Verweigerung der Beförderung als Freiwillig anzusehen.
11.8. Bei der Registrierung erhält der Passagier einen Boardingpass für den Flug, der den Namen des Passagiers, den IATA- oder ICAO-Code des Luftfahrtunternehmens, die Flugnummer, Datum und Uhrzeit des Abfluges, letztmögliche Boardingzeit, Serviceklasse und Nummer des Sitzplatzes an Bord enthält.
11.9. Die letztmögliche Boardingzeit für ein Flugzeug hängt von den Umständen des Flugbetriebs ab und wird vom Luftfahrtunternehmen festgelegt. Passagiere werden darüber am Abflughafen informiert.
Unabhängig vom Boardingverfahren für Passagiere (Beförderung per Bus, überdachte/unüberdachte Gangway usw.) und dem Standort des geparkten Flugzeugs endet die Boardingzeit für Passagiere in das Flugzeug in den Flughäfen der Ukraine spätestens 10 Minuten vor Abflug.
Bei einem verspäteten Passagierboarding kann die Fluglinie den Passagier nicht mehr für die Beförderung berücksichtigen und muss den Flug nicht verzögern.
Kommt ein Passagier zu spät zum Boarding oder erscheint er nicht, wird davon ausgegangen, dass der Passagier freiwillig auf die Beförderung verzichtet.
11.10. Bei der Registrierung von Passagieren und Gepäck muss der Passagier während des Eincheckens anwesend sein, damit das Gepäck und Handgepäck gewogen und von außen geprüft werden kann.
11.11. Die Fluglinie oder der Abfertiger wird über die Ticketnummer und das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks auf dem Gepäckbeleg informiert und wird den Flugschein des Gepäcketiketts für aufgegebenes Gepäck ausstellen.
Besitzt der Passagier ein elektronisches Ticket, werden die Informationen zur Anzahl und zum Gewicht des Gepäcks im elektronischen Registrierungssystem und in der „Streckenbestätigung“ (Reiseroute/Bestätigung) aufgeführt.
11.12. Neben dem Gepäcketikett gibt es ein besonders Hinweisetikett ohne Nummer, um die Sonderbedingungen für eingechecktes Gepäck anzugeben.
Artikel, die der Passagier während der Beförderung mit an Bord nimmt und die zur Beförderung zugelassen sind, erhalten ein besonderes Etikett (genehmigtes Handgepäck).
11.13. Nach der Registrierung liegt die Verantwortung für die Unversehrtheit des eingecheckten Gepäcks bei der Fluglinie.
11.14. Für die Beförderung vom abgegebenen Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, werden von der Fluglinie festgelegte Gebühren fällig.
Für die Bezahlung für die Beförderung von Gepäck dieser Art wird eine Bestätigung (EBT) oder ein Miscellaneous Charges Order (MCO) oder EMD-Gutschein ausgestellt.
12.1. Das Luftfahrtunternehmen kann dem Passagier/Gepäck jederzeit die Beförderung verweigern, den Passagier des Flugzeuges verweisen oder die Reservierung stornieren, wenn es der Meinung ist, eine solche Handlung sei erforderlich, um
- geltende Gesetze des Abflug-, Ankunfts- oder Transitlandes einzuhalten.
- auf Anfrage der Behörden der Ukraine oder des Abflug-, Ankunft- oder Transitlandes
- in anderen von der Gesetzgebung der Ukraine und diesen Regeln vorgesehenen Fällen.
12.2. Um die Flugsicherheit zu sichern ist die Fluglinie berechtigt basierend auf eigenen Einschätzungen aus folgenden Gründen dem Passagier/Gepäck jederzeit die Beförderung zu verweigern, und kann den Passagier des Flugzeuges verweigern oder die Reservierung stornieren:
1). Verhalten, Alter, psychischer oder physischer Zustand des Passagiers, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Passagier:
- besondere Hilfe von der Fluglinie benötigt, die die Fluglinie aus bestimmten Gründen nicht bereitstellen kann
- andere Passagiere stören wird
- für sich und andere Passagiere, Eigentum von Passagieren oder der Fluglinie Risiken darstellt
2). Der Passagier befolgt nicht die Anweisungen des Luftfahrtunternehmens, das Luftfahrtunternehmen fürchtet um die Sicherheit des Fluges, Komfort und Qualität der Beförderung der anderen Passagiere, der Passagier verursacht anderen Passagieren Unannehmlichkeiten, durch die die Fluglinie ihre Verpflichtungen den sich an Bord befindlichen anderen Passagieren gegenüber nicht erfüllen kann.
3). Der Passagier verhält sich auf eine Weise oder zeigt ein Verhalten, durch das die Sicherheit des Fluges während der Beförderung einer solchen Person gefährdet wird. Solches Verhalten beinhaltet auch Aggressivität seitens des Passagiers inklusive Bedrohung anderer Passagiere, Mitarbeiter der Fluglinie und der Crew.
4). Der Passagier weigert sich, die Sicherheitsüberprüfung zu durchlaufen.
5). Der Passagier könnte eine Gefahr für andere Passagiere (Gepäck, Frachtgut) oder für das Flugzeug darstellen oder tut dies tatsächlich.
6). Der geltende Tarif oder andere Gebühren, die der Passagier zu zahlen hat, wurden nicht vor dem Beginn der Beförderung bezahlt.
7). Der Passagier hat die für die Reise notwendigen Dokumente nicht zur Überprüfung vorgelegt.
8). Der Passagier versucht, ein Transitland zu betreten, für das er keine gültigen Einreisedokumente besitzt.
9). Der Passagier beschädigt während des Fluges das Ticket oder andere Ausweisdokumente.
10). Das vom Passagier vorgelegte Ticket:
- ist nicht für die Beförderung gültig (in solchen Fällen hat die Fluglinie das Recht, das Ticket einzuziehen, es für ungültig zu erklären und die Rückgabe gezahlter Beträge zu verweigern)
- wurde von einer Person gekauft, die kein autorisierter Vertreter des Luftfahrtunternehmens oder sein Beauftragter ist (in diesem Fall hat die Fluglinie das Recht, das Ticket einzuziehen, es für ungültig zu erklären und die Rückgabe gezahlter Beträge zu verweigern)
- wurde als verloren, gestohlen oder ungültig erklärt, enthält gefälschten Inhalt oder ist anderweitig verdächtig (in diesem Fall hat die Fluglinie das Recht, das Ticket einzuziehen, es für ungültig zu erklären und die Rückgabe gezahlter Beträge zu verweigern)
- wurde mit einer falschen, gestohlenen oder ungültigen Kreditkarte bezahlt
- verfügt über einen Flugschein, der von einer nicht autorisierten Person geändert oder der beschädigt wurde (in diesem Fall hat die Fluglinie das Recht, das Ticket einzuziehen, es für ungültig zu erklären und die Rückgabe gezahlter Beträge zu verweigern)
- enthält den ersten ungenutzten Flugschein und der Passagier beginnt seine Reise an einem anderen Haltepunkt der Beförderung, für den ein neuer Tarif gilt, der nicht mit den Tarifbestimmungen des Luftfahrtunternehmens abgestimmt ist (in diesem Fall hat die Fluglinie das Recht, das Ticket einzuziehen, es für ungültig zu erklären und die Rückgabe gezahlter Beträge zu verweigern)
11). Die Person, die das Ticket vorliegt, kann sich nicht als die auf dem Ticket angegebene Person ausweisen (in diesem Fall hat die Fluglinie das Recht, das Ticket einzuziehen, es für ungültig zu erklären und die Rückgabe gezahlter Beträge zu verweigern).
12). Der Passagier hat eine der in diesem Punkt aufgeführten Handlungen erfüllt und es gibt Grund zur Annahme, dass er es wieder tut.
13). Die Fluglinie informiert den Passagier in schriftlicher Form, dass sie ihn nach dem angegebenen Datum nicht mehr befördern kann.
14) Der Passagier steht unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln.
Wird das Ticket eingezogen, stellt die Fluglinie oder dessen Vertriebsvertreter einen Beleg aus; der Passagier erhält eine Kopie davon, und die Fluglinie behält das Original.
12.3. Ein Passagier, dem die Beförderung oder Weiterbeförderung aus den in Paragraf 12.1 dieses Kapitels aufgeführten Gründen verweigert wird, kann die Beträge, die er gemäß Paragraf 20.2 bezahlt hat, zurückzufordern.
12.4. Ein Passagier, dem die Beförderung oder Weiterbeförderung aus den in Paragraf 12.2 dieses Kapitels aufgeführten Gründen verweigert wird, hat das Recht auf eine freiwillige Erstattung der Beträge, die er gemäß Paragraf 20.3 bezahlt hat.
12.5. Soll der Passagier unbegründet durch die Fluglinie oder dessen Abfertiger während der Sicherheitskontrolle aufgehalten werden, so bietet die Fluggesellschaft solch einem Passagier die Beförderung mit dem nächstmöglichen Flug an.
Wenn der Passagier einen Flug aufgrund der Verzögerungen in dem Sicherheitskontrollverfahren ablehnt, so Erstattet die Fluglinie dem Passagier auf seinen Antrag den Ticketpreis oder die Kosten des nicht genutzten Teils davon.
13.1. Geltendes System für die Beförderung von Gepäck.
Die Fluglinie nutzt für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck von Passagieren das Stückkonzept (Gepäck-Piece-Konzept, PC).
13.2. Vorgaben für die Gepäckbeförderung.
13.2.1. Gepäck eines Passagiers wird bei dessen Einchecken am Flughafen seiner Abreise, am Transferflughafen, am Flughafen der Zwischenlandung oder an einem anderen Punkt des Eincheckens von Gepäck zur Beförderung akzeptiert.
13.2.2. Je nach Menge, Größe, Gewicht und Besonderheiten kann Besitz eines Passagiers als aufgegebenes Gepäck oder als Handgepäck befördert werden.
13.2.3. Befördertes, aufgegebenes Gepäck kann je nach Serviceklasse und gewähltem Tarif des Passagiers maximal 32 kg wiegen.
Gepäckstücke mit größeren Maßen und mehr Gewicht können mit Vorabgenehmigung der Fluglinie zur Beförderung zugelassen werden.
Gepäckstücke, die mehr als 32 kg wiegen, werden mangels Vorabbestimmung mit der Fluglinie nicht als aufgegebenes Gepäck befördert, sondern als Frachtgut.
Ausnahme: Ein für die Beförderung eines Passagiers erforderlicher Rollstuhl darf als aufgegebenes Gepäck unabhängig von seiner Größe und Gewicht kostenlos befördert werden.
Die Summe der Maße eines Gepäckstückes (Länge+Breite+Höhe), das vom Passagier aufgegeben wird, darf 158 cm (62 Zoll) nicht übersteigen.
Soll die Gepäckbezeichnung keine Angaben zum Gewicht des Gepäcks beinhalten wird es angenommen, dass das Gepäck 23 kg wiegt.
Ein Gepäckstück, das die oben aufgeführten Vorgaben nicht erfüllt und bei dem die Beförderung als aufgegebenes Gepäck nicht mit der Fluglinie im Voraus abgestimmt wurde, ist vom Passagier als Frachtgut aufzugeben.
13.2.4. Für Passagiere die mir abgegebenem Gepäck reisen und die die Beförderung solch eines Gepäckstücks bezahlt haben, gilt die Gepäckgrenze von 23 bis 32 kg (per Gepäckstück) abhängig von der Serviceklasse, die Summe deren Maße bis 158 cm (62 Zoll).
Ein Kind im Alter von 2 Jahren (ohne eigenen Sitzplatz), mit Ausnahme der Beförderung unter dem Tarif der kein aufgegebenes Gepäck vorsieht, ist berechtigt ein Gepäckstück mitzunehmen bis zu 10 kg und die Summe deren Maße 115 cm nicht überschreitet (45 Zoll).
13.2.5. Die Fluglinie ist verpflichtet sich das aufgegebene Gepäck im gleichen Flugzeug wie der Passagier befindet, besonders, wenn die geltende Gesetzgebung die Anwesenheit des Passagiers bei der Durchführung von Zollverfahren zum aufgegebenen Gepäck vorschreibt.
Wird das aufgegebene Gepäck ohne Verschulden des Passagiers mit einem anderen Flugzeug befördert (weil im ersten Flugzeug nicht ausreichend Kapazität vorhanden ist, der Passagier durch Verfahren der Gepäckaufgabe zu spät kommt usw.) und wird das aufgegebene Gepäck nicht in das Flugzeug geladen, mit dem der Passagier befördert wird, muss das Gepäck über den entsprechenden Service für verlorenes Gepäck aufgegeben und mit einem besonderen Gepäcketikett (RUSH) versehen werden.
Derartiges Gepäck wird so schnell wie möglich mit dem nächstmöglichen Flug zum Zielort des Passagiers geschickt.
Die Fluglinie liefert solch ein Gepäck an den vom Passagier angegebenen Ort kostenfrei. Wenn die Auslieferung des verspäteten Gepäcks unmöglich ist und der Passagier gezwungen ist ihn selbständig abzuholen, so ist die Fluglinie verpflichtet nach Antrag des Passagiers dem die Transportkosten zu erstatten.
13.2.6. Nachdem das Gepäck des Passagiers zur Beförderung zugelassen wurde, übernimmt die Fluglinie die Haftung für dieses Gepäck; dies wird dem Passagier mit der Ausstellung eines Gepäckidentifizieretiketts, das die Anzahl und das Gewicht der beförderten Gepäckstücke enthält, bestätigt.
Wenn ein Papierticket ausgestellt wurde, wird die Gepäckaufgabe und -annahme zur Beförderung durch die Fluglinie auch über einen Gepäckbeleg bestätigt, der die Anzahl der Gepäckstücke und das Gewicht des zur Beförderung angenommenen Gepäcks aufzeigt.
13.2.7. Nach Übergabe des Gepäcks bis zur Entgegennahme durch den Passagier hat die Fluglinie die Verantwortung für das Gepäck; der Passagier kann während dieses Zeitraums nicht mehr auf das aufgegebene Gepäck zugreifen, außer dies ist zur Identifikation nötig oder weitere Prüfungen durch entsprechende Behörden werden durchgeführt.
13.3. Allgemeine Gepäckgrenze für abgegebenes Gepäck und Handgepäck.
13.3.1. Ein Passagier darf im Rahmen des Konzepts, das von der Fluglinie gemäß der vorliegenden Regeln, des zutreffenden Tarifs und/oder Serviceklasse ausgearbeitet wurde, eine bestimmte Menge an aufgegebenem Gepäck und Handgepäck kostenlos transportieren.
13.3.2. Die Vorgaben und Preis der Beförderung des abgegebenen Gepäcks und des Handgepäcks inklusive Waren, für die der Passagier die Verantwortung übernimmt, werden von der Fluglinie je nach Art des Flugzeugs und des vom Passagier bezahlten Tarifs festgelegt.
13.4. Normen zur Beförderung und Bezahlung des Übergepäcks nach dem „Вaggage рiece concept“ («РС»)
Die Freigepäcksgrenze zur Beförderung des abgegebenen Gepäcks ist nach Stückkonzept (Baggage piece concept, РС) je nach Kombination der Merkmale unterteilt werden: Gewicht, Größe und Anzahl der Gepäckstücke.
Soll die Flugstrecke des Passagiers aus mehr als einem Segment bestehen und soll die Beförderung auf dieser Strecke von mehr als einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, so sind die Freigepäckgrenzen zur Beförderung des abgegebenen Gepäcks und die Bezahlung des Übergepäcks gemäß der IATA Normen zu erfolgen.
AUSNAHME: Bei Flügen des Luftfahrtunternehmens, die gemäß dem Flugübereinkommen für gemeinsam durchgeführte Flüge (Code Sharing) durchgeführt werden, gelten die Freigepäckgrenze und Gebühren, die auf dem Passagierticket stehen.
HINWEIS: Die Regeln des Luftfahrtunternehmens, die auf dem Passagierticket angegeben sind, gelten in jedem Fall.
13.4.1. UIA Normen zur Beförderung und Bezahlung des Übergepäcks
Die Gepäckregelungen (aufzugebendes Gepäck) nach dem „Вaggage piece concept“ (РС) für alle Flüge der Fluglinie, einbezogen der Charterflüge und Linienflüge, werden von der Fluglinie bestimmt.
1) Sonderregelungen zur Beförderung des aufzugebenes Gepäcks auf den Flügen der Fluglinie:
Passagierkategorie |
Beförderungsbedingungen |
INF (Kinder unter 2 Jahren) |
Freigepäckgrenze bei abgegebenem Gepäck beträgt 1 Gepäckstück bis zu 10 kg / Summe der Maße eines Gepäckstückes (Länge+Breite+Höhe) darf 115 cm (45 Zoll) nicht übersteigen + 1 mittelgroßes zusammenklappbares Kinderwagen oder 1 Babyschale, oder 1 Babyautositz, unabhängig von der Beforderungsklasse. Bemerkung: Kindersitzt: die Zulassung des Kindersitzes zur Nutzung im Flugzeug soll durch eine entsprechende Markierung bestätigt werden. Der Kindersitzt muss intakt sein und Sicherheitsgurte haben. Der Kindersitzt soll nicht größer als 42х42 cm (16.5х16.5 Zoll) sein. Babyschale: die Nutzung der Babyschalen zur Beförderung von Kleinkindern ist nur an Bord der Großflugzeuge möglich, die für Langstreckenflüge der Fluglinie benutzt werden. Um die Babyschale an Bord nutzen zu können muss der Passagier einen entsprechenden Antrag während der Buchung stellen. Auf allen anderen Flügen stellt die Fluglinie Babyschalen nicht zu Verfügung. Falls der Passagier mit eigener Babyschale reist, ist es nicht gestatten diese während des Fluges zu benutzen. Sie kann nur vor dem Einstieg an Bord und nach dem Ausstieg benutzt werden. Im Passagierraum ist die Babyschale im Handgepäckraum aufzubewahren. |
Passagiere mit Behinderung |
Kostenlos wird ein Rollstuhl und anderes Zubehör befördert, von dem der Passagier abhängig ist, und dies unabhängig der Beförderungsklasse. |
Sportgeräte |
Für die Sportgeräte gelten dieselben Freigepäckgrenzen wie für das abgegebene Gepäck gemäß dem ausgewählten Beförderungstarif. |
Waffen und Munition |
Für die Waffen gelten dieselben Freigepäckgrenzen wie für das abgegebene Gepäck gemäß dem ausgewählten Beförderungstarif, und die Munition wird in Container von maximal 5 kg befördert. |
Musikinstrumente |
Für die Musikinstrumente gelten dieselben Freigepäckgrenzen wie für das abgegebene Gepäck gemäß dem ausgewählten Beförderungstarif. |
Tiere |
Beförderung von Tieren ist stets kostenpflichtig. Ausnahme: Blindenhunde, die blinde Passagiere begleiten, werden kostenlos befördert. |
2) Bezahlung der Beförderung von Übergepäck für alle eigene Flüge der Fluglinie
Für die Bezahlung des Übergepäcks ist die Fluglinie berechtigt eine Abfertigungsgebühr einzuführen.
Wenn für das aufgegebene Gepäck mehrere Zahlungen mit verschiedene Parameter anfallen, dann ist das Übergepäck als deren Gesamtkosten bezahlt.
13.4.2. Die Freigepäckgrenze gilt nicht für Folgendes:
- beliebige Güter des Passagiers, deren Abmessungen nicht den in den Punkten 13.2.3, 13.4.1 dieses Abschnitts aufgeführten Abmessungen entsprechen
- Fernseher, Recorder, Radios, bei denen das Gewicht eines Gerätes 12 kg übersteigt
- Pflanzen, Pflanzenkeime, pflanzliche Lebensmittel, getrocknete Pflanzen, Äste von Bäumen und Büschen, die mehr als 5 kg wiegen;
- Korrespondenz die mit Kurier begleitet wird;
- Tiere (Hunde und Katzen); eine Ausnahme hiervon bilden Blindenhunde, die blinde Passagiere begleiten;
- Passagiere die kein abgegebenes Gebäck haben.
13.4.3. Die Fluglinie kann die Liste der Artikel, die nicht unter die Freigepäckgrenze fallen, ergänzen.
13.5. Angegebener Gepäckwert
13.5.1. Ein Passagier hat das Recht, den Wert seines Gepäcks vor dem Einchecken und seiner Beförderung anzugeben, wenn die Fluglinie der Beförderung aufgegebenen Gepäcks mit einem angegebenen Wert zustimmt.
13.5.2. Der Wert des Gepäcks, das befördert werden soll, muss für jedes einzelne Gepäckstück angegeben werden. Wird der Wert von aufgegebenem Gepäck angegeben, muss der Passagier eine Pauschale bezahlen, bevor die Fluglinie dieses aufgegebene Gepäck zur Beförderung annimmt.
13.5.3. Die Fluglinie für die Flugbeförderung stellt als Zahlungsbestätigung für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks einen Miscellaneous Changes Order (MCO) oder eine Zahlungsbestätigung für die Beförderung von Gepäck (EBT) oder EMD aus.
In den oben genannten Dokumenten ist die Beförderungsstrecke des bewerteten Gepäcks, die Gepäckbelegnummer, Vor- und Nachname des Passagiers (Besitzer des abgegebenen Gepäcks mit angegebenem Wert) aufgeführt.
13.5.4. Die Bewertung des Gepäcks erfolgt durch den Mitarbeiter der jeweiligen Handelskammer und beinhaltet die Liste der Wertsachen, die in dem Gepäckstück vorhanden waren; die Bewertung wird in vier Kopien erstellt, wobei die vierte Kopie von der entsprechenden Institution behalten werden.
Kopien der Bewertung mit Bezeichnung der Wertsachen werden von dem zuständigen Mitarbeiter unterschrieben und mit dem Siegen der Institution versehen.
Die erste Kopie der Bewertung bleibt bei dem Besitzer des Gepäcks; die zweite Kopie ist der Fluglinie eingereicht (dem zuständigen Vertreter); die dritte Kopie wird dem bewerteten Gepäck im Abflugflughafen beigefügt nach dem das Vorhandensein von den aufgelisteten Wertsachen im Gepäck bestätigt ist.
Das bewertete Gepäck (Gepäckstück) wird bei Anwesenheit des Besitzers des Gepäcks und des Vertreters der Fluglinie geschlossen, in Packfolie im Abflugflughafen eingepackt, und bei Anwesenheit der Parteien des Beförderungsvertrages am Check-in Schalter registriert und von der Fluglinie zur Beförderung angenommen.
13.5.5. Wenn dieses Gepäck verloren geht, beschränkt sich die Haftung der Fluglinie auf den angegebenen Wert; dies gilt nicht, wenn die Fluglinie beweisen kann, dass der vom Passagier eingeforderte Wert das tatsächliche Interesse des Passagiers an einer Übergabe des Gepäcks übersteigt.
13.5.6. Ein Passagier hat auch das Recht auf eine zusätzliche Versicherung seines Gepäcks vor Aufgabe und Beförderung bei einer Versicherungsgesellschaft seiner Wahl.
13.6. Vorgaben für das Packen von Gepäck
13.6.1. Jedes Gepäckstück muss so verpackt werden, dass es während der Beförderung und Verarbeitung nicht beschädigt werden kann, Passagiere, Mitglieder der Kabinencrew und Dritte nicht verletzen kann, das Flugzeug, Gepäck oder anderes Eigentum anderer Passagiere nicht beschädigen kann und der absichtliche oder unabsichtliche Zugriff auf den Inhalt des Gepäcks durch Dritte nicht möglich ist.
Gepäck, das den Vorgaben dieses Paragrafen nicht entspricht, wird nicht befördert.
Die Fluglinie entscheidet, ob Gepäck gut und ordentlich gepackt wurde.
13.6.2. Gepäck, das Außenschäden aufweist, die jedoch seine Integrität während der Beförderung und Verarbeitung nicht beeinträchtigen und keine Verletzungen für Passagiere, die Kabinencrew oder Dritte bzw. Schäden am Gepäck und Eigentum anderer Passagiere befürchten lassen, kann mit Zustimmung der Fluglinie als aufgegebenes Gepäck angenommen werden. Details zum Vorhandensein und zur Art des Gepäckschadens auf einem Gepäckbeleg (einem Etikett) werden von der Fluglinie oder ihrem Abfertiger angegeben und eventuell auch vom Passagier bestätigt.
13.6.3. Die Fluglinie oder ihr Abfertiger haben das Recht, vom Passagier zu fordern, weitere Anpassungen der Verpackung seines Gepäcks vorzunehmen.
13.7. Einschränkungen für zur Beförderung als Gepäck akzeptierte Artikel.
13.7.1. Folgende Artikel werden nicht als Gepäck befördert:
- Alle Waren, Artikel, Flüssigkeiten oder andere Substanzen, die ein Risiko für die Gesundheit von Passagieren oder die Sicherheit des Fluges, des Eigentums der Fluglinie oder anderer Passagiere zum Zeitpunkt der Beförderung darstellen könnten, insbesondere Druckgase - entzündlichen oder brennbaren oder toxischen, Erdgas, Propan, Butan, Sauerstoff, geladene Zylinder zum Tauchen; ätzende Stoffe - Säuren, Laugen, Batterien, Quecksilber und Geräte, die Quecksilber enthalten; Sprengstoffe - Munition, Feuerwerk , Fackeln, Leuchtraketen ; brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe - Grillanzünder und Heizung, radioaktive Stoffe, Mappen und Aktenkoffer mit integriertem Alarmvorrichtung; Oxidantien - Bleichmittel , Peroxid; Gift - Arsen, Cyanid, Insektizide, Herbizide; Infektionserreger - Bakterien, Viren Kultur; andere gefährliche Gegenstände und Substanzen, magnetisierten Stoffe, ätzende und reizende Stoffe mit starkem Geruch, sowie alle anderen Artikel und Substanzen, die in „Technical instructions on safety air transportation of dangerous freights“, ICAO, Dokument 9824-AN/905 aufgeführt und damit nicht zur Beförderung in Passagierflugzeugen zugelassen sind.
- Alle Waren, Artikel und Arzneimittel, deren Beförderung durch geltende Gesetze der Länder, von denen aus, durch die und zu denen die Flugstrecke verläuft verboten oder begrenzt ist.
- Alle Waren, die aufgrund ihrer Art, ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen, Form oder Geruch nicht für die Beförderung geeignet sind.
Gaskartuschen, Patronen für Gaspistolen und Revolvern werden zur beförderung auf Passagierflügen werden nicht akzeptiert.
13.7.2. Es ist verboten, lebende oder tote Tiere zu befördern, ausgenommen, wenn die vorliegenden Regeln Anderes vorschreiben.
13.7.3. Das Luftfahrtunternehmen haftet für folgenden Gegenstände nicht:
- zerbrechliche, brüchige und verderbliche Artikel, elektronische Geräte (Foto und Videogeräte , EDV-Anlagen, Datenträger), Software, Geld, Schlüssel, Schmuck (Edel- und Halb Edelmetalle und Edelsteine ), Brillen, Antiquitäten, Kunstwerke , Fotografien, Pelz, technische Dokumentation, Geschäftsunterlagen, Wertpapiere, medizinisch erforderliche Produkte )die der Passagier während des Fluges benötigt), medizinische Unterlagen, Reisepässe und andere Ausweisdokumente und Muster, einzigartig oder unersetzliche Gegenstände und andere wertvolle Gegenstände.
Die oben genannten Gegenstände müssen unter der Verantwortung des Passagiers im Handgepäck befördert werden, oder nach Ermessen des Passagiers im abgegebenen Gepäck oder Fracht.
Elektronische Zigaretten, Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Batterien, Arzneimittel (in der für die Reise erforderlichen Menge) werden in Handgepäck mitgeführt.
13.7.4. Nach Vorvereinbarung mit der Fluglinie (spätestens 24 Stunden vor dem Abflug) kann die Beförderung von Waffen und Munition, Trockeneis als abgegebenes Gepäck oder Frachtgut zugelassen werden, gegeben das solche Beförderung mit den Vorschriften der internationalen IATA Regeln und der Gesetzgebung der Ukraine übereinstimmt.
Ausrüstung (militär-, jagd-, camping-, sport- usw.), Munition und andere Waffen inklusive alter Schusswaffen und Artikel aus kalt geschmiedetem Stahl, Schneid- und Hiebwerkzeuge werden als abgegebenes Gepäck oder Frachtgut befördert.
Die Menge an Munition und Schießpulver für die Beförderung mit natürlichen Personen als Frachtgut darf folgendes Gewicht nicht übersteigen:
- Patronen für Schusswaffen aller Kaliber- 5 kg
- rauchschwache Pulver und deren Produkte - 5 kg
- Schwarzpulver - 5 kg
- Produkte aus Schwarzpulver - 5 kg
- Zündhütchen - 5 kg
Diese Artikel werden von autorisierten, kompetenten Personen geprüft, ordentlich verpackt und müssen mit entsprechenden Begleitdokumenten befördert werden, die den Export/Import und Transit zum Zielland erlauben.
Die Verantwortung für Folgen der Nichteinhaltung der oben aufgeführten Vorgehensweisen liegt beim Passagier.
13.7.5. Ein Passagier darf folgende Dinge als Gepäck aufgeben:
- Haushaltsgeräte, alkoholische Getränke, Lebensmittel, nichtradioaktive Artikel zu medizinischen Zwecken und Körperpflegemittel, Artikel des täglichen Bedarfs inklusive Sprays für medizinische Zwecke und andere Artikel und Stoffe, die in festgelegter Größe und Anzahl für eine Person gemäß „Technical instructions on safety air transportation of dangerous freights“ (ICAO, Dokument 9824-AN/905) von entsprechenden Aufsichtsbehörden für die Beförderung zugelassen wurden.
13.7.6. Falls der Passagier es wünscht, kann die Fluglinie die in den Punkten 13.7.1, 13.7.5 dieses Abschnitts erwähnte Gegenstände als nicht abgegebenes Gepäck (Frachtgut) gemäß Punkt 13.7 dieser Regeln Befördern.
13.7.7. Die Fluglinie kann die Beförderung von Arzneimitteln in nötiger Menge im Handgepäck im Falle, wenn die Notwendigkeit dessen Einnahme während des Fluges bewiesen ist.
13.8. Recht, Gepäck nicht zur Beförderung zuzulassen.
13.8.1. Die Fluglinie darf Gepäck zur Beförderung ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern mit Verschlüssen oder anderen entsprechenden Behältnissen verpackt ist, die eine sichere Beförderung und Verarbeitung gemäß der standardmäßigen Verarbeitung von Gepäck (Frachtgut) ermöglicht.
13.8.2. Die Fluglinie kann und darf die Beförderung oder Weiterbeförderung von Gepäckstücken ablehnen, wenn sie nach Prüfung der entsprechenden Dokumente zum Schluss kommt, dass diese Gepäckstücke verbotene Materialien oder Artikel enthalten.
Die Fluglinie ist nicht verpflichtet, Waren und Artikel anzunehmen und für diese die Verantwortung zu tragen, die sie nicht befördern möchte.
13.8.3. Die Fluglinie kann nach Antrag des Passagiers die in den Punkten 13.7.1, 13.7.2 und 13.7.4 dieses Abschnitts aufgeführten Artikel als unbegleitetes Gepäck (Frachtgut) und unter Berücksichtigung des Punktes 13.12 dieses Abschnitts befördern.
13.8.4. Aufgegebenes Gepäck eines Passagiers, der nicht zum Boarding erscheint, ist aus dem Flugzeug zu entladen.
13.9. Prüfrecht
13.9.1. Aus Gründen der Flugsicherheit und Aufdeckung der in den Punkten 13.8.1 bis 13.8.4 dieses Abschnitts aufgeführten Artikel hat die Fluglinie das Recht, vom Passagier eine Sicherheitskontrolle zu verlangen, die von Sicherheitskräften der Fluglinie und des Flughafens durchgeführt wird; des Weiteren kann sie verlangen, dass der Passagier sein Gepäck zur Inspektion zur Kontrolle bereitstellt, sowie darf die Fluglinie auch das Gepäck in Abwesenheit eines Passagiers kontrollieren oder die Kontrolle anordnen.
Kommt der Passagier diesen Anforderungen nicht nach, kann die Fluglinie die Beförderung des Passagiers (Gepäcks) ablehnen.
13.9.2. Die Fluglinie trägt keine Verantwortung für Schäden, die dem Passagier oder seinem Gepäck bei der Röntgen- oder anderen Scankontrolle von Gegenständen, die zur Beförderung nicht erlaubt sind, entstehen; dies gilt nicht für Fahrlässigkeit seitens der Fluglinie.
13.10. Übergepäck, Sondergepäck und sperriges Gepäck.
13.10.1. Übergepäck und sperriges Gepäck mit mehr als 23 kg Gewicht, aber maximal 32 kg (ein Stück), kann auf Antrag des Passagiers und mit Zustimmung der Fluglinie befördert werden, wenn im Flugzeug freier Platz vorhanden ist und für die Beförderung eines solchen Gepäcks bezahlt wurde; dies gilt nicht, wenn die Beförderung vorab mit der Fluglinie vereinbart und bezahlt wurde.
13.10.2. Gepäckbeförderung, die die maximale von der Fluglinie festgelegte Freigepäckgrenze übersteigt, muss vom Passagier vor der Beförderung bezahlt werden. Informationen und Anträge zum Bezahlen von Übergepäck werden bei der Reservierung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug und beim Einchecken des Passagiers von der Fluglinie (ihrem Vertriebsvertreter und/oder Abfertiger) bereitgestellt.
13.10.3. Besondere Gepäckarten wie technische Geräte, Sportgeräte, Musikinstrumente, Waffen und deren Patronen sowie sperriges Gepäck, Tiere werden nur mit vorheriger Genehmigung der Fluglinie, entsprechenden Bedingungen im Flugzeug und freiem Platz für die Beförderung dieses Gepäcks befördert.
13.10.4. Ein Passagier muss alle Sondervorgaben, die von den Behörden festgelegt wurden, und Bedingungen einer solchen Gepäckbeförderung erfüllen und die Gepäckbeförderung entsprechend den Normen der Fluglinie bezahlen.
13.10.5. Gibt es keine Möglichkeit, Sondergepäck und sperriges Gepäck als aufgegebenes Gepäck zu befördern, muss ein Passagier den Versand dieses Gepäcks als Frachtgut im Voraus arrangieren.
13.11. Bezahlung von Gepäck.
13.11.1. Die Beförderung von Gepäck muss vom Passagier zu den jeweilig verwandten Tarifen bezahlt werden, die an dem Tag gelten, an dem der Beleg für das Übergepäck zur Bezahlung desselben (EBT) oder der MCO oder EMD-Gutschein ausgestellt wurde, und das Flugdatum gemäß Ticket.
Ein Passagier kann die oben aufgeführte Zahlung im Voraus oder direkt am Flughafen bei Check-in bezahlen.
13.11.2. Wenn ein Passagier bei Abflug Gepäck zur Beförderung aufgibt, das eine geringere Menge als die von der Vorauszahlung abgedeckte Menge aufweist, wird ihm die Differenz zwischen bezahltem und tatsächlichem Gewicht des Gepäcks erstattet.
Wenn ein Passagier bei Abflug Gepäck zur Beförderung aufgibt, dass eine höhere Menge als die von der Vorauszahlung abgedeckte Menge aufweist, wird dieses Gepäck nur nach Bezahlung der zusätzlichen Menge befördert.
13.11.3. Wurde die Beladungsgrenze des Flugzeugs überschritten oder ist nicht ausreichend freie Tonnage vorhanden, kann die Fluglinie das Gepäck des Passagiers mit dem ersten verfügbaren Flug oder einem Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens nachsenden, wenn sie vorher den Passagier informiert hat.
Die Fluglinie legt selbst fest, welches Gepäck mit dem nächsten Flug oder einem Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens befördert wird.
13.11.4. Die Fluglinie kann einem Passagier die Beförderung seines Gepäcks verweigern, wenn dieser die Tarife und Gebühren, die die Fluglinie festgelegt hat, nicht bezahlt.
13.12. Unbegleitetes Gepäck.
13.12.1. Auf Antrag des Passagiers und mit Zustimmung der Fluglinie kann Gepäck als unbegleitetes Gepäck (Frachtgut) befördert werden.
13.12.2. Unbegleitetes Gepäck wird nur zwischen den Punkten, die der Passagier gemäß Ticket auch bereist, und nach allen Zoll- und anderen Verfahren zur Gepäckabfertigung, bei denen der Passagier persönlich anwesend sein muss, befördert.
13.12.3. Die Beförderung von unbegleitetem Gepäck muss im Voraus vom Passagier gemäß der Frachtgutbeförderung der Fluglinie arrangiert werden. Für das derart beförderte Gepäck wird ein Luftfrachtbrief ausgestellt.
Die Beförderung des oben genannten Gepäcks erfolgt gemäß den Vorgaben für die Flugbeförderung von Frachtgut.
Der Passagier bezahlt eine solche Beförderung gemäß allen von den Fluglinien für die Beförderung von Frachtgut festgelegten Tarifen.
13.13. Handgepäck (nicht aufgegebenes Gepäck).
13.13.1. Handgepäck bezieht sich auf akzeptierte Artikel, deren Gewicht und Größe von der Fluglinie vorgegeben wird, da so ein sicheres Verstauen in der Gepäckablage oder unter den Sitzen in der Kabine des Flugzeugs möglich ist.
Das Handgepäck darf folgende Maße nicht übersteigen: Höhe - 20 cm, Länge – 55 cm, Breite – 40 cm, das heißt nicht größer als 115 cm sein und nicht mehr als 7 kg wiegen.
Es ist verboten, Handgepäck und Artikel, die befördert werden dürfen, in die Gänge der Flugzeugkabine zu stellen, da sie dort ein Hindernis darstellen.
13.13.2. Artikel, die nicht den von der Fluglinie festgelegten Vorgaben zu den Maßen und dem Gewicht von Handgepäck entsprechen oder die nicht zur Beförderung in der Passagierkabine des Flugzeugs zugelassen sind, gelten als aufgegebenes Gepäck und werden als solches registriert.
13.13.3. Handgepäck darf keine schneidenden oder scharfen Gegenstände enthalten: Messer, Scheren, Nadeln, Stricknadel und andere schneidende oder scharfe Gegenstände.
Es ist ebenfalls verboten, Flüssigkeiten, Suspensionen, Cremes oder Pasten mit einem Inhalt von mehr als 100 ml mit an Bord des Flugzeugs zu nehmen.
Das Gesamtvolumen der oben aufgeführten Substanzen im Handgepäck, die in Behältnisse mit einem Inhalt von maximal 100 ml verpackt werden müssen, darf 1 l (1 kg) pro Passagier nicht überschreiten.
Die zulässige Menge der Gegenstände und Inhalte der Substanzen im Handgepäck (die befördert werden dürfen) kann von den entsprechenden Behörden geändert werden.
13.13.4. Für die Dauer der Beförderung übt der Passagier die Kontrolle, Aufsicht und Verantwortung für das Handgepäck aus.
13.13.5. Beförderungsnormen für das Handgepäck
Kabinenklasse |
Beförderungsnormen |
Unabhängig von der Kabinenklasse |
Ein Handgepäckstück von 7 kg mit Größe von 55 х 40 х 20 Zentimeter |
Unabhängig von der Kabinenklasse |
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Die mit INF (unter 2 Jahren) reisende Passagiere können zusätzlich 1 Handgepäckstück (per INF) von 5 kg und Maß bis 55 х 40 х 20 смmitbringen; dieses Handgepäckstück kann Kleidung, Toilettenartikel, leichtes Spielzeug und spezielle Nahrungsmittel beinhalten. |
|
Außerdem ist es jedem Passagier gestattet, folgende Gegenstände kostenfrei mit an Bord zu nehmen: 1 Handtasche Lesematerial in angemessenem Umfang (Zeitschriften, Bücher) 1 Regenschirm oder Wanderstock 1 Mantel (Regenmantel) 1 Kamera oder Fernglas 1 tragbarer Computer 1 Paar Gehhilfen 1 Babyschale Das Gesamtgewicht dieser Gegenstände kann nicht 5 kg überschreiten. |
13.13.6. Beförderungsnormen und Beförderungsbedingungen vom abgegebenen Gepäck und Handgepäck, sowie Zahlungsnormen für Übergepäck (abgegebenes Gepäck und Handgepäck) können verändert werden, worüber der Passagier auf der Webseite der Fluglinie informiert wird.
14.1. Beförderung von Gepäck in der Kabine des Flugzeugs.
14.1.1. Auf Antrag des Passagiers und nach Vereinbarung mit der Fluglinie können bestimmte Gegenstände, bei denen besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Beförderung oder Abfertigung erforderlich sind als Handgepäck mitgeführt werden (zerbrechliche, brüchige, verderbliche Gegenstände, Brillen, Videogeräte, Kameras, Fernseher, Radios, Videoausrüstung, Muster von Gegenständen, Musikinstrumente, Handys, tragbare Computer, andere elektronische und optische Geräte usw.).
14.1.2. Gegenstände, die laut Meinung des Passagiers nicht im Frachtbereich des Flugzeugs befördert werden können, können nur mit Zustimmung der Fluglinie in der Passagierkabine befördert werden.
Der Passagier muss die Beförderung dieser Gegenstände gemäß den Regeln der Fluglinie und entsprechend der Menge an zur Beförderung erforderlichen Sitzplätze bezahlen.
14.1.3. Das Sondergepäckstück, das in der Kabine des Flugzeugs befördert wird, kann nicht mehr als 80 kg wiegen und darf folgende Maße nicht übersteigen: Höhe - 115 cm, Länge – 65 cm, Breite – 45 cm; dies sollte das Verstauen des Gepäcks an verschiedenen Orten oder dem Sitzplatz/den Sitzplätzen des Passagiers ermöglichen.
Das Gepäck für die Kabine eines Flugzeugs muss so eingepackt sein, dass es abgerundete Ecken aufweist, um Verletzungen anderer Passagiere oder Schäden an deren Eigentum und an der Ausstattung des Flugzeugs zu verhindern, sowie und den Gesundheitsvorgaben entsprechen.
Derartiges Gepäck muss ordnungsgemäß am Passagiersitz (den Sitzen) befestigt werden.
14.1.4. Der Passagier trägt für die Beförderung von Gepäck, das in der Kabine des Flugzeugs befördert werden muss, zum Flugzeug, dessen Verstauen in der Flugzeugkabine, für das Entladen und Befördern zum Flughafenterminal die Verantwortung; dafür muss er im Voraus einen entsprechenden Antrag stellen und die zuständigen Flughafenbehörden für diese Leistungen bezahlen.
14.2. Beförderung von Tieren (Hunde und Katzen).
14.2.1. Die Fluglinie Befördert Haustiere die keine potenzielle Gefahr für die Passagiere und die Crew darstellen und die Flugsicherheit nicht beeinflussen.
14.2.2. Die Beförderung von Haustieren ist möglich, wenn der Passagier bei der Reservierung die Erlaubnis der Fluglinie dazu einholt.
Tiere müssen ordnungsgemäß in Transportbehältern/Käfigen befördert werden und die entsprechenden Impf- und Gesundheitspässe und die Einfuhrerlaubnis für das Ziel- oder Transitland besitzen.
Tiere müssen sauber und gepflegt sein und dürfen nicht streng riechen.
Die Fluglinie darf die Beförderungsmethode vorgeben und die Anzahl der Tiere, die mit einem Flug befördert werden, einschränken.
14.2.3. Der Passagier muss die Beförderung von Haustieren im Frachtraum des Flugzeugs oder als aufgegebenes Gepäck zusammen mit dem Behältnis (Käfig) und dem Futter als zusätzliche Leistung bezahlen; hierfür gelten die von der Fluglinie festgelegten Tarife. Ausnahme: Besonders ausgebildete Einsatztiere, die Passagier mit eingeschränkter Mobilität begleiten, sind kostenfrei.
Es ist erlaubt folgende Tiere in der Flugzeugkabine zu befördern:
Diensthunde mit Begleitung eines Diensthundeführers, Blindenhunde, die einen blinden oder tauben Passagier begleiten; zusätzlich wird für ihre Käfige und ihr Futter keine Gebühr verlangt.
Blindenhunde und Diensthunde müssen aber ein Halsband und einen Maulkorb tragen und an den Sitz neben den Füßen ihres Besitzers oder Diensthundeführers angebunden werden.
14.2.4. Bei der Beförderung von Haustieren übernimmt der Passagier die volle Verantwortung für seine Tiere und muss sich auch um die Vorlage aller notwendigen Bescheinigungen, Erlaubnisse, Referenzen usw., die von den geltenden Gesetzen und Regeln des Abreise- und Ziellandes vorgegeben werden, kümmern.
Die Fluglinie übernimmt keine Verantwortung für Verletzungen, Verlust, verspätete Beförderung, Krankheit oder Tod solcher Tiere während der Beförderung oder aufgrund der Weigerung der entsprechenden Behörden, die Tiere in das Land oder Transitland einreisen zu lassen; dies gilt nicht, wenn die Fluglinie diesen Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht hat.
14.2.5. Haustiere die über 8 kg wiegen können nur im Frachtraum Befördert werden, ausgenommen der Blindenhunde und der Diensthunde.
14.2.6. Erfüllt der Passagier die in den Punkten 14.2.1 und 14.2.2 dieses Abschnitts aufgeführten Bedingungen nicht, darf die Fluglinie nach eigenem Ermessen während des Eincheckens des Passagiers endgültig entscheiden, ob sie die Beförderung von Tieren (Hunde und Katzen) akzeptiert oder ablehnt.
15.1.1. Planmäßige Flüge werden entsprechend dem Zeitplan des Flugzeugs, der von der Fluglinie berechnet, in den automatisierten Reservierungssystemen veröffentlicht wurde und auf der Webseite der Fluglinie für die Öffentlichkeit einsehbar ist, betrieben. Die Fluglinie kann zu Werbezwecken Flugpläne veröffentlichen, um die Öffentlichkeit zu informieren.
Die Fluglinie garantiert, dass die Informationen, die für andere Reservierungssysteme hergegeben wurden, genau, richtig und umfassend sind.
15.1.2. Charterflüge (nicht regelmäßige Flüge) werden auf Basis eines Chartervertrages (Chartern eines Flugzeugs) zwischen der Fluglinie und dem Tourismusbetreiber betrieben.
Die genannten Flüge werden von der Fluglinie am im Chartervertrag festgelegten Tag wie vom Tourismusanbieter in einem oder mehreren Flügen zur Beförderung von Passagieren und Gepäck durchgeführt.
15.1.3. Die Fluglinie trägt keine Verantwortung für Fehler und Auslassungen in den Zeitplänen oder in anderen veröffentlichten Flugplänen anderer Luftfahrtunternehmen.
15.1.4. Es wird keine Garantie für die Abflugzeiten oder Arten der Flugzeuge, die im Zeitplan oder anderen Flugplänen und Reisedokumenten der Fluglinie angegeben werden, übernommen; dies ist auch kein Pflichtbestandteil des Luftbeförderungsübereinkommens, ausgenommen der Abflugzeit.
Die Fluglinie darf Zeitpläne, Pläne zum Flugbetrieb und Abflugpläne ändern, wenn sie die Passagiere rechtzeitig vorher darüber informiert.
15.1.5. Die Fluglinie darf den Flugzeugtyp ändern, ohne die Passagiere darüber informieren zu müssen.
15.1.6. Die Fluglinie und die mit Flughafenaktivitäten Beauftragten stellen den Passagieren im Flughafen visuelle und/oder akustische Informationen zu folgenden Ereignissen zur Verfügung:
- Abflugzeit und Landezeit des Flugzeugs
- Ort, Beginn und Ende des Eincheckens
- Ort, Beginn und Ende der Boardingzeit des Flugzeugs
- Flugverspätungen, Stornierungen oder Gründe für Flugverspätungen oder Stornierungen
16.1. Die Fluglinie hat das Recht, Flüge aus kommerziellen Gründen und Gründen, über die sie keine Kontrolle hat, zu verzögern oder zu stornieren.
16.2. Die Fluglinie muss alle erforderlichen Schritte unternehmen, um Verzögerungen in der Beförderung von Passagieren und Gepäck zu vermeiden.
16.3. Bei höherer Gewalt ist die Fluglinie berechtigt den Flug zu stornieren oder zu verschieben oder die bereits bestätigte Reservierung zu stornieren, ohne den Passagier darüber informieren zu müssen.
In anderen Fällen ist die Fluglinie oder ihr Vertreter für die Luftbeförderung verpflichtet, Passagiere über Verspätungen oder Stornierungen von Flügen bis spätestens drei Stunden vor Check-in-Beginn zu informieren.
16.4. Bei Flugverspätungen wird die Fluglinie selbst oder über einen Mitarbeiter des Flughafens (Flughafenbetreiber) die Passagiere über alle verfügbaren Mittel im Abflugflughafen alle 30 Minuten zur ungefähren Dauer der Flugverspätung und möglichen Abflugzeit informieren.
17.1. Antrag auf Entschädigungszahlung
17.1.1. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Vorschriften gelten für Passagiere von planmäßigen Flügen und Charterflügen, denen die Beförderung gegen ihren Willen verwehrt wurde oder deren Flüge storniert wurden oder verspätet abflogen; Voraussetzung hierfür ist, dass die Passagiere bestätigte Reservierungen für die entsprechenden Flüge vorweisen können und sich zum in den Regeln der Fluglinie festgelegten und schriftlich (auch elektronisch) angegebenen Zeitpunkt oder nicht später als 45 Minuten vor angegebener Abflugzeit, wenn keine Eincheckzeit angegeben war, zum Einchecken eingefunden haben oder einen Sitzplatz für den Flug reserviert haben, der von der Fluglinie verschoben/auf einen anderen Flug verlegt wurde (unabhängig von den Gründen).
17.1.2. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Vorschriften gelten nicht für Passagiere, die kostenlos oder zu reduzierten Tarifen, die anderen Passagieren weder direkt noch indirekt zur Verfügung stehen, reisen.
Die Vorschriften gelten jedoch für Passagiere, die ihre Tickets über das Treueprogramm der Fluglinie für Vielflieger und als Mitglieder des „Panorama Club“ der Fluglinie erhalten haben, sowie für Passagiere, die mit erstatteten Tickets reisen.
17.1.3. Wenn die Fluglinie Leistungen, die in diesem Abschnitt aufgeführt werden, erstattet oder bereitstellt, können die in diesem Abschnitt aufgeführten Vorschriften nicht als solche die die Anerkennung der Schuld der Fluglinie bestätigen oder Einschränkung des Rechts der Fluglinie verstanden werden, Erstattung bei Entschädigungen von Dritten zu verlangen gemäß der Gesetzgebung des Abflug- oder Ankunftlandes des Fluges.
17.1.4. Soll es zu Verpflichtungen gegenüber Passagiere kommen, die mit den Flügen, die gemäß Interline-Vertägen (über gegenseitige Anerkennung von Beförderungsdokumenten «Interline»), oder Codesharing-Verträgen (über gemeinsame Beförderung «Сodesharing») stattgefunden haben, so haftet das tatsächliches Luftfahrtunternehmen durch dessen Verschulden es zu Mängel bei der Beförderung kam.
Falls die Zahl der Passagiere mit bescheinigter Buchung die Zahl der vorhandenen Sitzplätze überschreitet, ist es das vertraglich verbundenes Luftfahrtunternehmen, das eine Überbuchung zugelassen hat und das zur Beförderung und Erstattung verpflichtet ist.
17.1.5. Entschädigungszahlung, die von diesem Paragraph vorgesehen sind, sind auf Antrag des Passagiers zu erfolgen im Falle wenn es festgestellt ist, dass die Schuld für die Verweigerung der Beförderung, Stornierung oder Flugverzögerung seitens der Fluglinie liegt.
17.1.6. Die in diesem Punkt genannten Strecken werden mittels Messung der orthodromischer Entfernung berechnet.
17.2. Erstattung bei Verweigerung der Beförderung
17.2.1. Wenn ein Luftfahrtunternehmen bereits im Voraus weiß, dass einem Passagier mit bestätigter Reservierung das Boarding verweigert werden wird, muss er dies dem Passagier mitteilen und ihm einen Ersatz anbieten, der mit dem Passagier zu vereinbaren ist.
17.2.2. Neben dem Geldbetrag bietet die Fluglinie dem Passagier folgende Auswahlmöglichkeiten:
1) Die auf Antrag des Passagiers erfolgende Erstattung der Beförderungskosten muss innerhalb von sieben Tagen in bar, per Überweisung, Bankanweisung, Bankscheck oder elektronischem Gutschein oder, bei bestätigter schriftlicher Einverständniserklärung des Passagiers in Form von Reiseschecks bezahlt werden – die vollen Ticketkosten zum Tarif, zu dem es erworben wurde, für ungenutzte Teile des Tickets und für genutzte Teile oder Teile des Tickets, bei denen der Flug nicht die Anforderungen des Passagiers erfüllt hat; dies gilt auch, wenn bei erster Gelegenheit eine Rückbeförderung zum ursprünglichen Abreisepunkt notwendig wird.
2) Umleitung ist gegeben, wenn die entsprechende Beförderungsbedingungen erfüllt wurden:
- bei erster Gelegenheit zum Endpunkt, oder
- auf Wunsch des Passagiers zu einem späteren Zeitpunkt zum Endpunkt und bei Verfügbarkeit von freien Sitzplätzen im Flugzeug.
17.2.3. Die Fluglinie bezahlt die Beförderung eines Passagiers vom Flughafen, an dem die Beförderung abgelehnt wurde, zum Flughafen, an dem von der Fluglinie eine alternative Strecke angeboten wird, und vom Flughafen der alternativen Landung zum Flughafen, an dem der Passagier ursprünglich mit dem Flug, für den ihm die Beförderung verweigert wurde, ankommen sollte.
17.2.4. Kann ein Passagier, der freiwillig das Boarding aufgegeben hat, nicht mehr lokalisiert werden, darf das Luftfahrtunternehmen die Beförderung gegen dessen Willen verweigern.
17.2.5. Wurde ein Passagier gegen deren Willen die Beförderung verweigert, zahlt die Fluglinie eine Erstattung in den folgenden Staffelungen:
250 Euro – für Flüge mit Strecken von bis zu 1500 km inklusive
400 Euro – für Flüge mit Strecken von 1500 bis 3500 km inklusive
600 Euro – für Flüge mit Strecken von über 3500 km.
17.2.6. Die Fluglinie darf die Höhe der in Punkt 17.2.5 dieses Abschnitts aufgeführten Erstattung um 50 % reduzieren, wenn dem Passagier eine Umleitung mit alternativen Flügen zu seinem Zielpunkt angeboten wird; die Ankunftszeit darf dabei die geplante Zeit nicht um folgende Stunden überschreiten:
zwei Stunden – bei Flügen mit Strecken von bis zu 1500 km inklusive
drei Stunden – bei Flügen mit Strecken von 1500 bis 3500 km inklusive
vier Stunden – bei Flügen über 3500 km.
17.2.7. Die Fluglinie verweigert die Erstattungszahlung, wenn:
1) die Verweigerung der Beförderung erfolgte nach den folgenden Aktionen des Passagiers:
- der Passagier erschien zur Registrierung nach Ablauf der von der Fluglinie festgesetzten Zeit;
- der Passagier hat sich geweigert die Sicherheitskontrolle zu untergehen oder andere Vorschriften der Fluglinie zu erfüllen;
- der Passagier hat unsachgemäß verfasste Reisedokumente vorgelegt;
- der Passagier hat ein Ticker vorgelegt, das als verloren (gestohlen) gemeldet wurde oder gefälscht war.
2) Der Flug kann nicht nach Flugplan erfolgen durch Faktoren die von der Fluglinie nicht abhängen (Notfall).
3) Der Passagier reist mit kostenlosem Ticket (ID00) oder Flugticket mit reduzierten Kosten, die nicht direkt oder indirekt zur Verfügung der anderen Passagieren gestellt wird, es sei denn, die Fluglinie hat ein Ticket für Passagiere ausgestellt nach dem Treueprogramm - die Mitglieder des "Panorama Club", sowie erstatteten Tickets.
4) der Passagier wird ohne einen eigenen Sitzplatz befördert (Kinder unter 2 Jahre).
5) ein alternativer Flug kommt am Zielflughafen vor oder in der gleichen Zeit mit dem primär gebuchten Flug an.
17.2.8. Die Zahlung der Erstattung befreit die Fluglinie nicht von der Pflicht, dem Passagier Leistungen seiner Wahl und eine Erstattung der in den Punkten 17.2.2 und 17.3.5 dieses Abschnitts aufgeführten Ausgaben zu bieten.
17.3. Erstattung bei Stornierung des Fluges.
17.3.1. Wird ein Flug storniert, bietet die Fluglinie dem Passagier, der in Punkt 17.2.2 dieses Abschnitts aufgeführten Leistungen und die in den Punkten 17.2.5 oder 17.2.6 dieses Abschnitts aufgeführten Erstattungen.
Ein Passagier kann zur Erstattung berechtigt sein, wenn er in den folgenden Zeiträumen nicht über die Stornierung des Fluges informiert wurde:
- zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflugdatum
- innerhalb von zwei Wochen vor und maximal sieben Tage nach dem planmäßigen Abflugdatum und bei angebotenem Umleiten, das die Möglichkeit bot, den Abflugpunkt maximal zwei Stunden nach dem planmäßigen Abflugdatum zu verlassen und am Zielpunkt maximal vier Stunden nach geplantem Ankunftstermin anzukommen.
- weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflugtermin bei angebotenem Umleiten, das die Möglichkeit bietet, den Abflugpunkt maximal eine Stunde vor dem planmäßigen Abflugdatum zu verlassen und am Zielpunkt maximal zwei Stunden nach planmäßigem Ankunftstermin anzukommen.
17.3.2. Die Fluglinie bietet den Passagieren bei Stornierung oder Verspätung des Fluges auf deren Aufforderung hin Erklärungen für die Gründe für die Stornierung oder Verspätung des Fluges.
Wird es erforderlich, Transitpassagiere rechtzeitig zu Verbindungsflügen zu bringen, wird die Fluglinie diesen bei erster Gelegenheit alternative Beförderungsstrecken anbieten.
17.3.3. Die Fluglinie ist nicht verpflichtet, die in diesem Abschnitt aufgeführte Erstattung zu zahlen und die Leistungen zu bieten, wenn die Fluglinie bestätigen kann, dass der Grund für die Flugstornierung höhere Gewalt oder eine außergewöhnliche Situation ist, die trotz aller Anstrengungen nicht verhindert werden konnte.
17.3.4. Der Beweis dafür, dass Passagiere über die Regeln und Bedingungen der Beförderung, Reihenfolge der Sitzplatzreservierung auf Flügen, Gebühren, Steuern, Zeitplan und Datum des Fluges informiert wurden, muss von der Fluglinie, ihrem Vertriebsvertreter, den Tourismusbetreibern und anderen autorisierten Personen, mit denen die Luftbeförderungsvereinbarung abgeschlossen wurde, erbracht werden.
17.3.5. Bei einer Stornierung des Fluges durch die Fluglinie und einer Weiterreise der Passagiere mit einem anderen Flug (Flügen) oder auf einer anderen Strecke werden den Passagieren folgende Leistungen kostenlos angeboten und zur Verfügung gestellt:
1) Speisen und kalte Getränke entsprechend der Wartezeit auf den neuen Flug
2) Unterkunft in einem Hotel, wenn die Passagiere eine Nacht oder mehr Nächte auf den Abflug warten müssen oder die zusätzliche Wartezeit länger dauert als erwartet
3) Bodenbeförderung zwischen Flughafen/Hotel/Flughafen im Falle, wenn eine Unterkunft in einem Hotel bereitgestellt wird
4) zwei Telefonate, Fernschreiben, Faxnachrichten oder E-Mails, wenn dies die technischen Gegebenheiten des Flughafens ermöglichen
17.3.6. Die Fluglinie achtet besonders auf die Anforderungen von Passagieren mit Behinderungen und Personen, die diese Passagiere begleiten, sowie auf die Anforderungen von Kindern, die ohne Begleitung durch einen Erwachsenen reisen.
17.4. Dienstleistungen bei Verspätung des Fluges.
17.4.1. Die Fluglinie wird einem Passagier die in Unterpunkt 1 und 4 des Punktes 17.3.5 dieses Abschnitts aufgeführte Hilfe bei folgenden Flugverspätungen bereitstellen:
zwei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Abflugzeit – bei Flügen mit einer Strecke von bis zu 1500 km inklusive
drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Abflugzeit – bei Flügen mit einer Strecke von 1500 bis zu 3500 km inklusive
vier Stunden oder mehr nach der planmäßigen Abflugzeit (für andere Flüge von mehr als 3500 km).
17.4.2. Wenn die Durchführung des verspäteten Fluges um einen Tag nach dem Tag der Durchführung gemäß Zeitplan und Ticket verschoben wird, wird die Fluglinie Passagieren Hotelunterkünfte, Speisen und Transfer zwischen Flughafen/Hotel/Flughafen bereitstellen.
17.4.3. Verspätet sich ein Flug um mehr als fünf Stunden, erhalten die Passagiere die in Punkt 17.2.2 dieses Abschnitts aufgeführten Leistungen.
17.5. Erstattung bei Wechsel der Serviceklasse.
17.5.1. Die Fluglinie verlangt keine zusätzlichen Zahlungen von einem Passagier, wenn sie den Passagier in eine höhere als die auf dem Ticket angegebene Serviceklasse setzt.
17.5.2. Setzt die Fluglinie dem Passagier in eine niedrigere als die auf dem Ticket angegebene Serviceklasse, muss sie dem Passagier innerhalb von sieben Tagen folgende Summen erstatten:
30 Prozent des Tarifes – für Flüge mit einer Strecke von bis zu 1500 km inklusive
50 Prozent des Tarifes – bei Flügen mit einer Strecke von 1500 bis zu 3500 km inklusive
75 Prozent des Tarifes – bei allen anderen Flügen von mehr als 3500 km.
17.5.3. Die Erstattung für eine Sitzvergabe in einer niedrigeren Serviceklasse als auf dem Ticket eines Passagiers angegeben wird anteilig nach dem Abschnitt berechnet, in dem die Serviceklasse niedriger gesetzt wurde.
18.1. Die Erstattung für eine Verzögerung bei der Beförderung von Gepäck bemisst sich basierend auf der Notwendigkeit, einem Passagier Artikel für den dringendsten Bedarf bereitzustellen. Diese Erstattung ist immer auf die Summe von 50 US-Dollar (oder deren Gegenwert in einer anderen Währung) begrenzt.
18.2. Die Fluglinie wird dem Passagier die Erstattung zahlen, wenn dessen Gepäck am Zielpunkt nicht zusammen mit dem Passagier ankommt, wenn der Zielpunkt nicht dem dauerhaften Wohnsitz des Passagiers entspricht.
19.1. Die Fluglinie stellt den Passagieren beim Einchecken leserliche und deutlich sichtbare Informationen mit dem folgenden Inhalt bereit: „Erkundigen Sie sich bitte am Check-in-Punkt oder dem Ausgangspunkt zum Boarding nach schriftlichen Benachrichtigungen, in denen Ihre Ansprüche besonders auf Erstattungen oder Hilfe aufgeführt sind, wenn Ihnen das Boarding verweigert, Ihr Flug storniert wird oder mindestens zwei Stunden Verspätung hat.“
19.2. Wenn die Fluglinie die Beförderung verweigert oder den Flug storniert, muss sie jeden betroffenen Passagier schriftlich über die Regeln für die Erstattung und Hilfe informieren.
Die Fluglinie stellt auch einem Passagier, dessen Flug sich um mehr als zwei Stunden verspätet, diese Informationen bereit.
Kontaktdaten für Anfragen zu Verstößen gegen die Rechte der Passagiere auf Erstattung oder Hilfe werden schriftlich bereitgestellt.
19.3. Informierung der Passagiere über jede Änderung im Flugplan (Flugverzögerung, Änderung der Abflugzeit oder Stornierung des Fluges) oder über andere wichtige Information die mit der Beförderung zu tun hat, erfolgt in der folgenden weise:
auf die von dem Passagier bei der Buchung angegebene Telefonnummer oder durch andere vom Passagier gewählte Art der Verbindung;
per E-Mail-Adresse, die von dem Passagier bei der on-line Buchung auf der UIA Webseite (www.flyUIA.com) angegeben wurde.
20.1. Allgemeine Vorgehensweisen bei Ticketerstattungen.
20.1.1. Erstattungen für nicht genutzte Tickets (oder Teile davon) werden am Ort des Ticketkaufs getätigt – an der Verkaufsstelle des Vertriebsvertreters für die Beförderung, an der Verkaufsstelle der Fluglinie oder an der Verkaufsstelle des Vertreters der Fluglinie sowie in der Währung, in der das Ticket bezahlt wurde.
20.1.2. Erstattungen werden von der Fluglinie in der Ukraine in der nationalen Währung der Ukraine getätigt.
20.1.3. Wurde ein Ticket elektronisch per Geldüberweisung bezahlt (Bankkarte), werden die Kosten durch den Ticketverkäufer auf die Bankkarte zurückgebucht, mit der der erste Kauf getätigt wurde.
20.1.4. Erstattete Beträge für ungenutzte Tickets (oder Teile davon) variieren je nach geltendem Tarif und Regeln des Tarifstandards der Fluglinie sowie nach den Gründen für die Verweigerung der Beförderung (freiwillig oder unfreiwillig).
Die von der Fluglinie oder Vertriebsvertreter festgesetzte Abfertigungsgebühr für die Erstellung des Tickets ist nicht zu erstatten.
20.1.5. Erstattungen werden auf Basis von ungenutzten (teilweise genutzten) Reisedokumenten, MCO, EMD Dokument, Zahlungsbestätigungen für Übergepäck geleistet.
20.1.6. Folgende Personen erhalten Erstattungen:
Die auf dem Ticket angegebene Person – bei Bezahlung der Beförderung in bar oder per Überweisung;
Die Buchhaltung des Unternehmens, der Organisation usw. – bei Zahlung per Clearingverfahren;
Der Kontobesitzer der Kreditkarte, mit der die Beförderung bezahlt wurde;
Der Sponsor, der die Beförderung bezahlt hat – bei Ticketausstellung per Telegrammbenachrichtigung zur Vorauszahlung (PTA).
20.1.7. Erstattungen werden nur gezahlt, wenn die vorgelegten Dokumente die Person und deren Anspruch auf Erstattung bestätigen.
20.1.8. Die Erstattung erfolgt am Tag der Aufhebung des Beförderungsvertrages (Vorlegung der Tickets bei dem Schalter, bei welchem sie ausgestellt worden sind, Erhalt durch die Fluglinie des Antrages der Fluglinie zur Erstattung der ungenutzten Beförderung das mit einem e-Ticket bestätigt wurde).
Soll die Erstattung am Tag der Aufhebung des Beförderungsvertrages nicht möglich sein ist diese an einem anderen Tag nach Vereinbarung der Parteien zu erfolgen, dennoch nicht später als innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag des Antrages des Passagiers.
20.2. Unfreiwillige Ticketerstattung.
20.2.1. Eine unfreiwillige Ticketerstattung durch die Fluglinie oder Neubuchung (Neuausstellung) dieses Tickets ohne Anwendungen von Strafen erfolgt in den folgenden Fällen:
- Stornierung, Verschiebung, Verspätung des Fluges, für den der Passagier eine Sitzplatzreservierung und ein ausgestelltes Ticket besitzt
- unsachgemäße Ausstellung der Reisedokumente seitens der Fluglinie oder des Vertriebsvertreters
- Änderung der Serviceklasse oder des Flugzeugtyps
- Unmöglichkeit, dem Passagier einen Sitzplatz entsprechend seiner Reservierung bereitzustellen
- Fehlende Bereitstellung seitens der Fluglinie der Beförderung zum Flug, für den der Passagier eine bestätigte Reservierung hat und der im gleichen Ticket wie im vorherigen aufgeführt ist, durch das Luftfahrtunternehmen
- Verweigerung der Beförderung aufgrund der Nichtzahlung der Tarife oder Gebühren (Steuern) durch den Passagier, wenn sich die Tarife oder Tarifregeln seit dem Tag des Abflugs des Passagiers vom Flughafen, der ursprünglich im Ticket angegeben war, geändert haben
- die Fluglinie nimmt aus Gründen, die in Punkt 12.1 und 12.5 des Teils XII dieser Regeln aufgeführt sind, das Recht in Anspruch, die Beförderung zu verweigern
- Erkrankung des Passagiers oder seiner Familienmitglieder, die mit ihm reisen, wenn ein Originalattest von einer öffentlichen medizinischen Stelle vorliegt
- bei anderen Fällen der Ablehnung der Beförderung eines Passagiers oder der Verweigerung der Fluglinie, den Passagier zu befördern, die durch die Schuld der Fluglinie entstehen.
Die Fluglinie stellt eine Neureservierung von Tickets für einen weiteren Flug ohne Strafen aus, wenn ein Passagier zu spät zu einem Anschlussflug erscheint, für den er eine bestätigte Reservierung hat und den er aufgrund eines verspäteten vorherigen Fluges nicht erreichen konnte und die Beförderung mit zwei separaten Reisedokumenten durchgeführt wird.
20.2.2. Bei einer unfreiwilligen Erstattung der Ticketkosten muss der dem Passagier zu erstattende Betrag folgenden Beträgen entsprechen:
- bei einem komplett ungenutzten Ticket wird der Betrag erstattet, der dem kompletten Kauftarif des Tickets entspricht
- bei einer Teilnutzung des Tickets wird der Betrag erstattet, der der Gebühr für den ungenutzten Teil der Beförderung im Hinflug und der ungenutzten den Flughafengebühren (Steuern) und den Flugliniengebühren ab dem Ort entspricht, an dem die Beförderungsverweigerung zum Zielpunkt erfolgte
20.3. Freiwillige Ticketerstattung.
20.3.1. Zu einer freiwilligen Erstattung kommt es, wenn ein Passagier eine Erstattung des Betrags, den er für das Ticket bezahlt hat, möchte und die Tarifregeln dies zulassen. Der Passagier bekommt sogleich eine Erstattung der ungenutzten Teile der Flughafenaufschläge (Steuern), ausgenommen der Abfertigungsgebühr und anderer Gebühren für die Leistungen, die dem Passagier erbracht wurden.
20.4. Recht auf Verweigerung der Erstattung.
Die Fluglinie kann die Erstattung verweigern, wenn:
- das Ticketdatum nach dem Ablauf der Ticketgültigkeit wie in Teil V Punkt 5.4 dieser Regeln und auch in anderen Regeln festgelegt liegt
- das Ticket zu einem Sondertarif gekauft wurde und die Tarifregeln keine Erstattung seiner Kosten vorsehen (beim Kauf eines Tickets zu einem solchen Sondertarif muss der Passagier darüber von dem Verkäufer - der Fluglinie oder den Vertriebsvertretern zum Zeitpunkt der Reservierung in Kenntnis gesetzt werden); das Ticket oder ein anderes Informationsdokument muss dabei mit einem besonderen Hinweis versehen sein.
20.5. Ersatz für verlorene Tickets (Zweitticket).
20.5.1. Bei Verlust des Tickets erfolgt der Ersatz von:
- der Fluglinie, dem Eigentümer des Ticketbestands (vertraglich verbundenes Luftfahrtunternehmen), wenn das Ticket gemäß Interlinevereinbarung ausgestellt wurde
- der Fluglinie (tatsächliches Luftfahrtunternehmen), wenn das Ticket aus dem Bestand der Fluglinie, die den Flug durchführt, stammt
Eine Erstattung der Ticketkosten ist möglich, wenn das verlorene Ticket (oder ein Teil davon) nicht genutzt oder in ein anderes Ticket geändert wurde und für die Erstattung für dieses Ticket nicht abgeschlossen war.
20.5.2. Die Fluglinie hat das Recht, eine Gebühr für den erstatteten Betrag zu erheben; diese Gebühr wird für diese Fälle von der Fluglinie festgelegt.
20.5.3. Beträge aus Zweittickets und verlorenen Tickets werden durch Anträge und/oder vorgeschriebene Formen erstattet.
20.5.4. Ähnliche Regeln gelten für Erstattungen für verlorene MCO, EMD und Zahlungsbelege für die Beförderung von Übergepäck (ETB).
20.5.5. Die Verweigerung der Erstattung für ein verlorenes Ticket entzieht dem Passagier nicht das Recht erneut einen Anspruch (Rechtsanspruch) gegen die Fluglinie zu bringen.
21.1. Die Passagiere müssen an Bord des Flugzeugs ein Verhalten zeigen, das den Regeln der Fluglinie entspricht, andere Passagiere und die Crew nicht in Gefahr bringt und nicht das Eigentum der Passagiere, der Fluglinie sowie das Flugzeug gefährdet.
Ein Passagier hat kein Recht, die Crew bei deren Ausübung ihrer offiziellen Pflichten zu stören, und muss den Anweisungen des Flugzeugkommandanten und der Crew Folge leisten, um die Sicherheit des Fluges, des Flugzeuges und einen sicheren und komfortablen Flug der Passagiere nicht zu gefährden.
Ein Passagier ist verpflichtet kein Verhalten zu zeigen, durch das sich andere Passagiere gestört fühlen oder fühlen könnten.
21.2. Um die Sicherheit des Fluges nicht zu gefährden, darf die Fluglinie die Nutzung von elektronischen Geräten, Handys, tragbaren Computern, tragbaren Tonbandgeräten, tragbaren Radiosets, CD-Spielern, Übertragungsgeräten sowie Spielzeugen mit Fernsteuerung, tragbaren Radiotransmittern usw. an Bord des Flugzeugs verbieten oder einschränken (dies gilt nicht für Hörgeräte und Herzschrittmacher).
21.3. Passagiere haben kein Recht, sich an Bord zu betrinken oder Betäubungsmittel oder andere Substanzen einzunehmen, die ein gefährliches Verhalten dieses Passagiers und Handlungen verursachen könnten, durch die andere Passagiere, Crewmitglieder, Ausrüstung im Flugzeug und Eigentum der Passagiere gefährdet werden.
Der Genuss von alkoholischen Getränken an Bord eines Flugzeugs ist nur in den von der Fluglinie angebotenen Mengen gestattet.
21.4. Unabhängig von der Dauer des Fluges ist Rauchen (von gewöhnlichen, sowie elektronischen Zigaretten) an Bord des Flugzeugs verboten.
21.5. Hält sich ein Passagier nicht an die Punkte 21.1 bis 21.4 dieses Abschnitts, so darf die Fluglinie alle in der Situation erforderlichen Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieses Verhaltens als notwendig erachtet, ergreifen.
Solche Maßnahmen können die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Passagiers an Bord des Flugzeuges, die Verweisung des Passagiers aus dem Flugzeug, die Verwehrung des Boardings zu jedem Zeitpunkt der Beförderungsstrecke und die Überstellung des Passagiers an die lokalen Strafverfolgungsorgane oder Behörden, die dann entsprechende Maßnahmen ergreifen, beinhalten.
21.6. Hält ein Passagier die Vorgaben in diesem Abschnitt nicht ein oder handelt auf eine Weise, durch die er gegen die von der Fluglinie festgelegten Regeln verstößt, hat die Fluglinie das Recht, diesem Passagier die Weiterbeförderung zu verweigern und verwaltungstechnische oder zivilrechtliche Konsequenzen zu ziehen (ihn den Behörden und Strafverfolgungsbehörden melden, ihn auf Schadensersatz verklagen usw.)
21.7. Wird die Fluglinie aufgrund verbotenen Verhaltens eines Passagiers gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, die zu zusätzlichen Ausgaben führen, muss der Passagier der Fluglinie diese Ausgaben gemäß geltendem Gesetz erstatten.
22.1. Diese Regeln gelten für Beförderungen, die entsprechend den Handelsabkommen zwischen der Fluglinie und anderen Luftfahrtunternehmen (als Abkommen: „Über die gemeinsame Nutzung von Codes“/Codesharing/„Über die gegenseitige Anerkennung von Reisedokumenten“/Interline genannt) durchgeführt werden, selbst wenn auf dem Ticket ein anderes Luftfahrtunternehmen, die die Beförderung tatsächlich durchführt, genannt ist.
Gibt es ein derartiges Handelsabkommen, dann muss die Fluglinie (oder ihr Vertriebsvertreter) Passagiere bei der Reservierung darüber informieren, unabhängig davon, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag geschlossen wurde und welches Luftfahrtunternehmen dann tatsächlich die Beförderung durchführt.
Bei Einchecken des Passagiers zum Flug stellt das tatsächliche Luftfahrtunternehmen oder ihr autorisierter Abfertiger diese Information am Abflughafen bereit.
22.2. Wenn ein Passagier eine Flugbeförderungsvereinbarung abschließt, in der weitere zahlungspflichtige Leistungen enthalten sind, haftet das Luftfahrtunternehmen, das diese zahlungspflichtigen Leistungen nicht bereitgestellt hat, gegenüber dem Passagier.
Soll die Fluglinie die zahlungspflichtigen Leistungen nicht bereitgestellt haben, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des Betrages, den der Passagier für Leistungen, die er nicht erhalten hat, bezahlt hat.
22.3. Die Fluglinie übernimmt keine Haftung für Leistungen der Gepäckbeförderung (Transfer), die von Dritten bereitgestellt wurden, die keine Handelsabkommen mit der Fluglinie abgeschlossen haben.
Wenn die Fluglinie selbst Beförderungsleistungen (Transferleistungen) für Gepäck der Passagiere anbietet und durchführt, gelten diese Regeln für derartige Leistungen.
Beförderungsleistungen (Transferleistungen), die von der Fluglinie zusätzlich bereitgestellt werden, sind vom Passagier zu bezahlen.
23.1. Erfolgt die Beförderung über mehrere aufeinanderfolgende Luftfahrtunternehmen, wird diese Beförderung als eine Beförderung angesehen, wenn das Luftfahrtunternehmen dies von Anfang an als eine Beförderung verstehen und sie durch eine Reservierung und über gemeinsame Tickets gebucht wurde.
23.2. Bei der Durchführung von Einzelbeförderungen durch die Fluglinie und andere Luftfahrtunternehmen, unterliegt jedes Luftfahrtunternehmen, das die Beförderung von Passagieren und Gepäck (Frachtgut) akzeptiert hat, diesen Regeln und wird als eine Partei des Beförderungsübereinkommens verstanden, wenn ein solches Übereinkommen einen Teil der Beförderung betrifft, der von einem bestimmten Luftfahrtunternehmen übernommen wird.
23.3. Die Fluglinie, falls sie das Ticket ausgestellt hat, oder das erste auf dem Ticket oder gemeinsamen Ticket angegebene Luftfahrtunternehmen übernimmt keine Haftung für Unterbrechungen der Beförderung, die in Abschnitten der Beförderung eines anderen Luftfahrtunternehmens auftreten; dazu zählen auf Verspätungen oder die Verweigerung der Beförderung eines Passagiers oder Gepäcks.
23.4. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung, verspäteter Ankunft des Gepäcks oder Verweigerung der Gepäckbeförderung ist der Passagier berechtigt gegen die erste oder letzte Fluglinie, sowie gegen die Fluglinie, die die Beförderung durchgeführt hat, bei der die Zerstörung, der Verlust, die Beschädigung, die verspätete Ankunft des Gepäcks oder Verweigerung der Gepäckbeförderung aufgetreten ist, einen Anspruch zu erheben.
23.5. Ist es nicht möglich, herauszufinden, welches Luftfahrtunternehmen die Beförderung, bei der die Zerstörung, der Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung (Verweigerung) des Gepäcks aufgetreten ist, übernehmen die Luftfahrtunternehmen, die an der Beförderung beteiligt waren, gemeinsam oder separat innerhalb der Schuldgrenzen die Haftung.
24.1. Die Flugbeförderung beinhaltet keine Beförderung am Boden oder über das Meer, die außerhalb des Flughafenbereichs durchgeführt werden.
Erfolgt jedoch eine solche Beförderung gemäß dem Beförderungsübereinkommen zum Zweck der Landung, des Einsteigens, der Ladung, Auslieferung oder Überladung, wird jeder Schaden als Ergebnis eines Ereignisses gesehen, das während der Flugbeförderung aufgetreten ist.
Wenn die Fluglinie die Beförderung, die laut Vereinbarung der Parteien per Flug erfolgen muss, ohne das Einverständnis des Passagiers ganz oder teilweise in eine andere Beförderungsart ändert, wird diese Beförderung mit einem anderen Transportmittel als Beförderung angesehen, die statt der Flugbeförderung erfolgt ist.
24.2. Bei einer Mischbeförderung, die teilweise per Flug und teilweise per anderer Beförderungsart erfolgt, gelten die Vorgaben dieser Regeln, die Punkt 24.1 dieses Abschnitts berücksichtigen, für die Flugbeförderung.
24.3. Die Vorgaben dieser Regeln verbieten es den Parteien bei Mischbeförderung nicht, eine Ticketvorgabe aufzunehmen, die die Beförderung mit anderen Transportmitteln betrifft; Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorgaben dieser Regeln für die Luftbeförderung gelten.
24.4. Bei der Beförderung mit anderen Transportmitteln, bei denen Punkt 24.1 dieses Abschnitts berücksichtigt wird, übernimmt die Fluglinie nur die Rolle als Vertreter dieser Beförderungsunternehmen, selbst wenn die Beförderung auf Tickets mit dem Code der Fluglinie aufgeführt wird.
24.5. Die Haftung der Fluglinie für die Zerstörung, Verlust, Beschädigung, verspätete Lieferung und Verweigerung, die während der Beförderung mit anderen Transportmitteln auftraten, beschränkt sich auf den Betrag, den der Passagier für eine solche Beförderung mit anderen Transportmitteln bezahlt hat.
25.1. Die Vorgaben dieses Abschnitts gelten, wenn ein Subjekt (nachfolgend verkaufendes Luftfahrtunternehmen) als Hauptpartei die Beförderungsverträge mit einem Passagier oder einer Person, die im Namen des Passagiers handelt, auftritt und ein anderes Subjekt (nachfolgend ausführendes Luftfahrtunternehmen) als durch den Vertrag autorisiertes Luftfahrtunternehmen die gesamte oder einen Teil der Beförderung durchführt, aber nicht entsprechend Abschnitt XXIII dieser Regeln als aufeinanderfolgendes Luftfahrtunternehmen hierbei fungiert.
25.2. Wird die Beförderung wie in Punkt 25.1 dieses Abschnitts durchgeführt, unterliegt das verkaufende Luftfahrtunternehmen den Regeln, die für die gesamte Beförderung gelten, und das ausführende Luftfahrtunternehmen nur den Regeln der Beförderung, die es durchführt.
25.3. Haftungsgrenzen des ausführendes Luftfahrtunternehmens wird durch die in diesen Regeln aufgeführten Normen begrenzt.
26.1. Die Durchführung von Charterflügen unterliegt den Flugvorschriften der Ukraine und diesen Regeln.
Wenn eine Fluglinie als Charterflugbetreiber (ausführendes Luftfahrunternehmen) ein Handelsabkommen mit dem Betreiber eines Flugzeugs (Tourbetreiber) abgeschlossen hat, muss die Fluglinie Passagieren kostenlose Leistungen bereitstellen und die Bedingungen für die Entschädigungen, die in diesen Regeln festgelegt sind, einhalten.
26.2. Tickets für Charterfluge mit Luftfahrtbeförderungsbedingungen werden vom Betreiber eines Flugzeugs (Reiseanbieter) oder in seinem Vertreter (Tourbetreiber) ausgestellt und vergeben.
26.3. Charterflugtickets gelten ab der Erhaltung der Bezahlung der vollen Kosten für den Charterflug/die Flüge beim Betreiber des Flugzeugs als gültig.
Zahlungsaufträge für Charterflüge, Erstattungen und Bestätigungen von Reservierungen werden von den Parteien gemäß den Bedingungen der Geschäftsvereinbarung zwischen der Fluglinie und dem Kunden des Charterfluges erfüllt.
26.4. Tickets für Charterflüge sind nur zu den in den Tickets angegebenen Daten und Flügen gültig.
Der Kunde des Charterfluges kann das Abflug- und Rückflugdatum ändern; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Änderungen mit dem Kunden des Fluges (Tourbetreiber) und mit dem Passagieren und mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen vereinbart wurden.
Die Buchung und Verkauf der Charterflugtickets erfolgt gemäß dem Chartervertrag.
26.5. Tickets für Charterflüge sind nur eingeschränkt nutzbar, außerdem kann der Passagier Reservierungen nicht ändern oder stornieren; dies ist in den Bedingungen des Charterflugvertrages festgelegt.
Charterflugtickets (Hinflug Beförderung und Rundflugbeförderung) ist Teil der Tourismusleistungen, die von den Touristen bei dem Tourbetreiber bezahlt wird.
26.6. Tickets für Charterflüge, mit denen die Flugbeförderung und alle anderen Tourismusleistungen bezahlt wurden (Visumunterstützung, Hotelunterkunft und Touristenbetreuung, Mahlzeiten und Ausflüge, Boden- und Luftfahrtbeförderung, Informationsleistungen und Betreuung bei Leistungsänderungen) können weitere Bedingungen und Einschränkungen zur Erstattung von Beträgen, die für die vom Vertrag vorgesehenen Tourismusleistungen, die der Reiseanbieter für Reisen inklusive aller in der Vereinbarung festgelegten Tourismusleistungen und Einschränkungen bezahlt hat, enthalten.
26.7. Für Charterflüge gelten die Vorgaben in den folgenden Punkten und Abschnitten dieser Regeln nicht:
- Punkte 5.4, 5.5 von Abschnitt V
- Abschnitt VI
- Abschnitt VII
- Punkte 8.1, 8.3, 8.4 von Abschnitt VIII
- Abschnitt XX
27.1. Reisedokumente.
27.1.1. Der Passagier ist für die Bereitstellung aller notwendigen Reisedokumente wie Visum, Erlaubnisse, Bescheinigungen usw. und für die Einhaltung aller geltenden Gesetze zur Ausreise, Einreise und Durchquerung des Abfluglandes, des Ankunfts- und Transitlandes verantwortlich.
Die Fluglinie übernimmt keine Haftung für einen Passagier oder die Konsequenzen, wenn ein Passagier die notwendigen für die Reise Dokumente oder Visa nicht besitzt/organisiert hat oder die in dem Ankunftland geltenden Gesetze nicht einhält.
27.1.2. Auf Aufforderung der Fluglinie hat ein Passagier dem autorisierten Vertreter der Fluglinie und den Vertretern der zuständigen Behörden alle Dokumente für die Ausreise, Einreise, Transit, zu seinem Gesundheitszustand und andere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente vorzulegen und es der Fluglinie zu gestatten, Kopien dieser Dokumente anzufertigen und diese aufzubewahren oder auf andere Art dessen Ausweisdaten aus den entsprechenden Dokumenten zu speichern.
Die Fluglinie darf Passagieren, die die geltenden Gesetze nicht einhalten oder deren Dokumente nicht richtig ausgestellt wurden oder deren Dokumente verdacht erregen (darunter auch fehlendes Visum, Mittel, Rückflugticket usw.), die Beförderung verweigern.
27.2. Verweigerung der Einreise in ein Land.
27.2.1. Die Fluglinie übernimmt keine Verantwortung dafür, wenn dem Passagier die Einreise in das Zielland oder Transitland verweigert wird.
27.2.2. Ein Passagier muss nach Aufforderung durch die Fluglinie oder Behörde die gesamten Kosten für seine Rückbeförderung bezahlen, wenn er zum Abreisepunkt oder einem anderen mit der Verweigerung seiner Einreise in das Zielland zusammenhängenden Punkt zurückkehrt, der den Passagier unabhängig davon, ob das Land ein Zielland oder Transitland ist, akzeptieren muss.
Die Fluglinie kann für die Deckung dieser Beförderung sämtliche Summen, die der Passagier bereits für die nicht durchgeführte Beförderung bezahlt hat, aufwenden, wenn sie diese Summen besitzt; sie kann jedoch auch alle anderen Beträge des Passagiers, die sich im Besitz der Fluglinie befinden, dazu nutzen.
27.2.3. Die Fluglinie darf Beträge, die ein Passagier für die Durchführung von Beförderung zum Punkt, an dem ihm die Einreise verweigert wurde, oder zu seinem Abschiebepunkt aufgewendet hat, behalten.
27.3. Verantwortung des Passagiers.
27.3.1. Wird von der Fluglinie eine Zahlung, eine Kaution, die Zahlung einer Strafe oder einer finanziellen Garantie verlangt, deren Grund das Versagen des Passagiers ist, geltende Gesetze einzuhalten oder die erforderlichen Reisedokumente vorzulegen, oder die aus dessen Vorlage von gefälschten Dokumenten oder von Dokumenten mit falschen Informationen herrühren, muss der Passagier diese Zahlungen oder Kautionen oder andere in Verbindung mit diesen Ereignissen entstandenen Kosten der Fluglinie zurückzahlen.
27.3.2. Die Fluglinie darf zur Deckung der in Punkt 27.3.1 dieser Regeln genannten Ausgaben alle Beträge hernehmen, die der Passagier bereits bezahlt hat und über die die Fluglinie für eine noch nicht durchgeführte Beförderung verfügt; die Fluglinie darf auch alle anderen Mittel des Passagiers, die sich in ihrem Besitz befinden, dazu verwenden oder ist berechtigt dem Passagier die Beförderung verweigern, wenn er der Fluglinie die Ausgaben nicht erstattet hat.
27.4. Zollprüfungen, Überprüfungen zur Flugsicherheit, Reisepasskontrollen und andere Kontrollarten.
27.4.1. Passagiere, ihr aufgegebenes Gepäck und das Handgepäck müssen bei einer internationalen Flugbeförderung Sicherheitskontrollen, Reisepasskontrollen und, wenn durch den Zoll und andere autorisierte Behörden gefordert, andere Kontrollarten durchlaufen.
Gemäß dem Gesetz der Ukraine zur Haftung der Luftfahrtunternehmer während international Beförderungen von Passagieren, ist die Fluglinie verpflichtet zu überprüfen, ob der Passagier alle Dokumente vorhanden hat, die zur Einreise in das Ankunftland oder Transit notwendig sind.
27.4.2. Passagiere, ihr aufgegebenes Gepäck und das Handgepäck müssen bei einer Flugbeförderung im Inland Sicherheitskontrollen, Reisepasskontrollen und, wenn durch den Zoll und andere autorisierte Behörden gefordert, andere Kontrollarten durchlaufen.
27.4.3. Die Fluglinie übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die dem Passagier entstehen, weil er die Anforderungen in den Punkten 27.4.1 und 27.4.2 dieses Abschnitts nicht erfüllt hat.
28.1. Allgemeine Vorschriften zur Haftung der Fluglinie.
28.1.1. Die Haftung der Fluglinie für Schäden, die einem Passagier, seinem Gepäck und Handgepäck oder für Verzögerungen in der Beförderung entstanden sind, wird durch die Vorgaben geltender internationaler und nationaler Gesetze der Ukraine beschränkt.
Die genannte Haftung kann den Schaden, der dem Passagier tatsächlich entstanden ist, nicht übersteigen; dieser Schaden ist immer auf den echten Verlust, den der Passagier nachweisen kann, beschränkt.
28.1.2. Die Fluglinie übernimmt keine Haftung gemäß Punkt 28.1.1 dieses Abschnitts, wenn erwiesen ist, dass sie, ihre Mitarbeiter oder Abfertiger alle möglichen Schritte unternommen haben, um den Schaden abzuwenden, oder wenn es ihnen nicht möglich war, diese Schritte zu unternehmen.
28.1.3. Bei Ausstellung des Tickets stellt die Fluglinie oder dessen Vertriebsvertreter dem Passagier schriftlich die allgemeinen Bedingungen des Flugbeförderungsübereinkommens zur Verfügung; diese Bedingungen regeln die Haftung der Fluglinie gegenüber dem Passagier und seinem Gepäck.
Darüber hinaus gibt die Fluglinie (Vertriebsvertreter) dem Passagier schriftliche Hinweise mit detaillierten Einschränkungen der Haftung der Fluglinie gegenüber dem Passagier und seinem Gepäck.
28.2. Tod, Verletzung, verspätete Ankunft eines Passagiers.
28.2.1. Die Fluglinie ist für verursachte Schäden, Todesfälle oder Verletzungen eines Passagiers verantwortlich, wenn das Ereignis, das den Todesfall oder die Verletzung verursacht hat, an Bord des Flugzeugs, während des Boardings oder Verlassens des Flugzeugs durch den Passagier erfolgte.
28.2.2. In Bezug auf Schäden, die durch den Tod oder die Körperverletzung eines Passagiers unter den in Absatz 28.2.1 dieses Abschnitts genannten Bedingungen verursacht werden und 128821 SZR (Sonderziehungsrechte) pro Passagier nicht überschreiten, darf die Fluggesellschaft ihre Haftung nicht ausschließen oder beschränken.
28.2.3. Die Fluglinie übernimmt keine Haftung für in Punkt 28.2.1 dieses Abschnitts aufgeführte Schäden, die zum Todesfall oder die Verletzung eines Passagiers führten, bei denen der Schadensersatz 113100 SZR für jeden Passagier übersteigt, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass:
- ein solcher Schaden nicht aus Fahrlässigkeit oder andere illegale Handlungen oder Nichthandlung der Fluglinie, ihrer Mitarbeiter oder Abfertiger entstand.
- dieser Schaden nur durch die Fahrlässigkeit oder andere illegale Handlungen oder Nichthandlungen eines Dritten entstand.
28.2.4. Die Fluglinie wird bei Tod oder schwerer Verletzung eines Passagiers sofort eine Vorabzahlung leisten, die bei internationalen Flügen mindestens 16000 SZR beträgt; ist dies nicht sofort möglich, wird sie dies innerhalb von 15 Tagen nach Identifizierung der toten oder schwer verletzten natürlichen Person, die einen Anspruch auf den Schadensersatz hat, tun.
Um den Schweregrad der Verletzungen und den Prozentsatz der Behinderung zu bestimmen, können entsprechende Fachausschüsse (Experte) beteiligt werden, wie Vorort am tatsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person, sowohl am Gerichtsstand.
28.2.5. Bei einem Schaden, der durch die Verzögerung in der Beförderung eines Passagiers entstanden ist, beschränkt sich die Haftung der Fluglinie auf 4694 SZR für jeden Passagier.
28.3. Beschädigtes und verspätet eintreffendes Gepäck.
28.3.1. Die Fluglinie übernimmt die Haftung für Schäden, die durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung und verspätet eintreffendes aufgegebenes Gepäck entstehen, nur, wenn der Vorfall, der die Zerstörung, den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung ausgelöst hat, an Bord des Flugzeugs oder zu einem Zeitpunkt auftrat, als die Fluglinie für die Sicherheit des aufgegebenen Gepäcks verantwortlich war.
Die Fluglinie übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden am Gepäck, die durch eigene Fehlerhaftigkeit, Mängel, Verpackungsbeschädigungen verursacht werden.
28.3.2. Bei Schäden am Handgepäck sowie persönlichen Gegenständen der Passagiere trägt die Fluglinie die Haftung, wenn der Schaden durch ihre Schuld, die Schuld ihrer Mitarbeiter oder Abfertiger entstand.
28.3.3. Die Haftung der Fluglinie bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Beförderungsverzögerungen von aufgegebenem Gepäck beschränkt sich auf 1131 SZR für jeden Passagier, der das Gepäck aufgegeben hat.
28.4. Wenn der Passagier die wirklichen aus Beschädigung seines Gepäcks (Koffer, Taschen, usw.) entstehenden Verluste bewies in dem er der Fluglinie entsprechende Belege aus der Werkstatt (Quittung für die Zahlung der Reparatur usw.) oder den Nachweis des Wertes des beschädigten Gepäcks (Kassenbon), das nicht repariert werden kann, vorweist, erfolgt die Erstattung wir folgt:
- für die bewiesene Summe der Reparaturkosten (falls das Gepäck repariert wurde);
- für die bewiesene Summe inklusive der Wertabschreibung (falls der Preis der beschädigten Gegenstände bewiesen wurde).
Die Wertabschreibung des Gepäcks (Gegenstände) wir wie folgt berechnet:
- für das erste Jahr der Nutzung des Gegenstandes wird sein Wert auf 30% des tatsächlichen Wertes bei Kaus abgeschrieben;
- für das zweite Jahr der Nutzung des Gegenstandes wird sein Wert auf 50% des tatsächlichen Wertes bei Kaus abgeschrieben;
- für das dritte Jahr der Nutzung des Gegenstandes wird sein Wert auf 70% des tatsächlichen Wertes bei Kaus abgeschrieben;
- für das vierte und weitere Jahre der Nutzung des Gegenstandes wird sein Wert auf 80% des tatsächlichen Wertes bei Kaus abgeschrieben.
28.3.5. Wenn ein Passagier bei der Übergabe des aufgegebenen Gepäcks an die Fluglinie starkes Interesse an dessen Lieferung zeigt und eine zusätzliche, möglicherweise notwendige Gebühr zahlt, erstattet die Fluglinie den Betrag, der den angegebenen Betrag nicht übersteigen darf, wenn sie beweisen kann, dass dieser Betrag für das Gepäckstück angemessen ist.
Die Reihenfolge der Annahme von Gepäck zur Beförderung wird in Punkt 13.3 dieser Regeln aufgeführt.
Wird das Gewicht eines Gepäckstücks nicht auf dem Gepäckbeleg angegeben, dann wird angenommen, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht das für die Norm der entsprechenden Strecke und Serviceklasse erlaubte Gewicht übersteigt.
28.4. Umrechnung der Währungseinheiten.
Beträge, die in Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben sind, werden in diesem Abschnitt auch als solche und wie vom Internationalen Währungsfonds (IWF) festgelegt betrachtet.
Die Umrechnung solcher Beträge in nationale Währungen bei Prozessen oder Klageverfahren von Passagieren erfolgt gemäß den Währungskosten von Sonderziehungsrechten (SZR) am Tag der Entscheidung des Gerichts oder Entscheidung der Fluglinie zu einem Anspruch eines Passagiers.
29.1. Geltendmachung der Haftungsansprüche
Jeder Haftungsanspruch gegen die Fluglinie, der sich aus der Beförderung ergibt, kann nur entsprechend den Bedingungen und Beschränkungen der Haftung geltend gemacht werden, die in den entsprechenden Vorgaben des Montrealer Übereinkommens, anderen internationalen Abkommen der Ukraine und der Gesetzgebung und Regeln der Ukraine festgelegt wurden; dies erfolgt ohne Nachteile für die Festlegung des Personenkreises, der Ansprüche geltend machen kann.
29.2. Gesamtbetrag des Schadensersatzes.
Der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von der Fluglinie, das die Beförderung durchgeführt hat, vom vertraglich verbundenen Luftfahrtunternehmen und dessen Mitarbeitern und Vertriebs- und/oder Abfertigungsbeauftragten, die im Rahmen ihrer Arbeitspflichten gehandelt haben, gezahlt wird, kann nicht den maximal möglichen Schadensersatz übersteigen, der basierend auf diesen Regeln von der Fluglinie, dem tatsächlichen Luftfahrtunternehmen oder dem Vertragsbeförderer verlangt werden kann; gleichzeitig haften beide Personen nicht über den Rahmen des Schadensersatzes für diese Person hinaus.
29.3. Mitarbeiter, Vertreter. Beschränkungen des Schadensersatzbetrages
Wird ein Anspruch gegenüber einem Mitarbeiter oder Vertreter (Vertriebsvertreter und/oder Abfertiger) der Fluglinie in Zusammenhang mit einem Schaden, der in diesen Regeln aufgeführt wird, geltend gemacht, darf der Mitarbeiter oder Vertreter (Vertriebsvertreter und/oder Abfertiger) auf die Bedingungen und Beschränkungen der Haftung, auf die sich die Fluglinie beziehen kann, verweisen, wenn er nachweist, dass er im Rahmen seiner Arbeitspflichten gehandelt hat.
29.4. Geltendmachung der Ansprüche
29.4.1. Die Entgegennahme von aufgegebenem Gepäck ohne die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Person, die einen Anspruch auf den Erhalt hat, setzt voraus, dass das Gepäck in ordnungsgemäßem Zustand und gemäß den Reisedokumenten oder -unterlagen, die auf andere Weise gespeichert wurde, abgeliefert wurde.
Ein Passagier muss bestätigen, das dem nicht so war, indem er die Nachlässigkeit (PIR – Property Irregularity Report) oder meldet. Die PIR-Meldung wird durch eine von der Fluglinie bevollmächtigte Person am Flugankunftstag am Ankunftsort zusammengestellt bevor der Passagier den Gepäckabholraum des Flughafens verlässt.
Die PIR-Meldung stellt kein Eingeständnis der Schuld oder der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens für eine nachlässige Beförderung des Gepäcks dar.
Die PIR-Meldung, die auf Aufforderung des Passagiers nach dessen Verlassen des Kontrollbereichs des Flughafens getätigt wird, hat keine zivilrechtlichen Folgen.
Die Zusammenfassung einer PIR-Meldung gilt nicht als Geltendmachung eines Anspruches des Passagiers gegen die Fluglinie.
29.4.2. Bei unsachgemäßer Beförderung von aufgegebenem Gepäck oder des Passagiers, muss der Passagier seinen Anspruch sofort nach Entdeckung des Schadens (Verlust des Teils des Inhalts des Gepäcks) und spätestens 7 Tage nach Entgegennahme des aufgegebenen Gepäcks schriftlich bei der Fluglinie geltend machen.
Bei einer Verzögerung in der Beförderung von Gepäck oder des Passagiers muss der Passagier seinen Anspruch innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Passagier das Gepäck erhalten hat, geltend machen.
Ansprüche in Zusammenhang mit Gepäckverlust werden erst geltend gemacht, wenn das Gepäck als verloren gilt.
Gepäck gilt als verloren, wenn es nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Datum, zu dem es am Zielpunkt ankommen hätte sollen, gefunden wird. In diesem Fall können Ansprüche innerhalb der durch Gesetzgebung festgestellter Frist geltend gemacht werden, dennoch nicht später als nach 3 (drei) Jahren ab dem Datum der Ankunft des Flugzeugs am Zielpunkt, dem Datum, an dem das Flugzeug am Zielpunkt ankommen hätte sollen, oder dem Datum der Unterbrechung der Beförderung.
29.4.3. Ein Anspruch an die Fluglinie wegen nicht angemessener Beförderung des Gepäcks oder eines Passagiers muss schriftlich dargelegt und übergeben oder gemäß den gesetzlicheren Bedingungen eingesendet werden.
Alle Originaldokumente, die das Recht des Passagiers auf eine Erstattung belegen, müssen je nach Anspruch diesem beigelegt werden.
- Ticket (Strecke/Beleg), Belege für geleistete Zahlungen für Leistungen, Zahlungsbeleg für Übergepäck, Gepäckidentifizierungsetikett, Nachweis der unsachgemäßen Beförderung von Gepäck, Nachweise für Verzögerungen und andere Dokumente, die die Erfüllung des Anspruches beschleunigen könnten.
Die Höhe des Anspruches muss von der beantragenden Passagieren oder interessierter Person nachgewiesen werden.
29.4.4. Ist kein Anspruch (Rechtsanspruch) bei internationalen oder Inlandsflugbeförderungen an die Fluglinie innerhalb der in diesen Regeln festgesetzten Fristen eingereicht, so akzeptiert die Fluglinie keine solche Ansprüche (Rechtsansprüche), ausgenommen der Situation wenn Grund zu solch einem Anspruch (Rechtsanspruch) der Betrug seitens der Fluglinie ist.
29.5. Berücksichtigung der Ansprüche
29.5.1. Ansprüche werden entsprechend der von der Fluglinie festgelegten Reihenfolge berücksichtigt.
Nach Eingang eines Anspruches und der beigefügten Unterlagen wird die Fluglinie je nach Komplexität und Vollständigkeit der Anspruchsdokumente, ohne die der Anspruch nicht berücksichtigt werden kann, den Anspruchsberechtigten innerhalb von 15 Tagen nach registrierter Benachrichtigung, mit der der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch eingereicht hat, über den Eingang des Anspruchs, weitere möglicherweise erforderliche Unterlagen und die Bedingungen für die Berücksichtigung des Anspruches informieren.
29.5.2. Die Fluglinie muss den Anspruch berücksichtigen und den Anspruchsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Eingangsdatum über die Annahme oder Ablehnung des Anspruchs informieren, wenn die mit dem Anspruch zusammenhängende Beförderung durch die Fluglinie erfolgte.
Sind andere Luftfahrtunternehmen an einer derartigen Beförderung beteiligt, kann der Zeitraum zur Prüfung des Anspruches auf bis zu sechs Monate verlängert werden, um die entsprechenden Regeln für die Regelung von Ansprüchen dieser anderen Luftfahrtunternehmen zu berücksichtigen.
29.6. Rechtsansprüche
29.6.1. Ansprüche zur Haftung der Fluglinie bei nicht angemessener Flugbeförderung eines Passagiers oder Gepäcks werden nach Wahl des Passagiers entweder einem Gericht bei ddem Sitzt der Fluglinie oder bei der Niederlassung eines der Büros (oder ihres Vertreters), mit dem das Luftbeförderungsübereinkommen abgeschlossen wurde, gemäß geltenden Gesetzen in ab dem Datum der Ankunft am Zielpunkt oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug ankommen sollte, bzw. ab dem Datum, an dem die Beförderung unterbrochen wurde, vorgelegt.
Das Verfahren unterliegt dem Gesetz des Gerichts, bei dem der Anspruch eingereicht wurde.
29.6.2. Ansprüche zur Haftung für Schäden, die sich aus Todesfällen oder Verletzungen eines Passagiers ergeben haben, können bei einem der in Punkt 29.6.1 dieses Abschnitts genannten Gerichte im Land der Gegenpartei, das das Montrealer Übereinkommen oder eines anderen für die Ukraine geltenden internationalen Abkommen unterzeichnet hat, in dem der Passagier zum Zeitpunkt des Ereignisses seinen dauerhaften Wohnsitz hat und in dem die Fluglinie Leistungen zur Flugbeförderung von Passagieren in eigenen Flugzeugen oder Flugzeugen anderer Fluglinien basierend auf Handelsabkommen anbietet und in dem diese Fluglinie die mit der Flugbeförderung von Passagieren zusammenhängende Aktivität auf einem Gelände, das von der Fluglinie selbst oder einer anderen Person, mit der ein Handelsabkommen besteht, gemietet wurde oder der Fluglinie oder einer anderen derartigen Fluglinie gehört, eingereicht werden.
29.6.3. Soll der Rechtsanspruch gegen die Fluglinie in der Ukraine hervorgebracht werden, so wird der Gerichtsand nach dem Sitz der Fluglinie festgestellt.
29.6.4. Aufhören zu bestehen der verantwortlichen Person
Verstirbt die verantwortliche Person, geht der Anspruch auf Schadensersatz gemäß den Bedingungen dieses Abschnitts an deren Nachfolger/Erbnehmer weiter, der auf gesetzlicher Grundlage diese Person vertritt oder über sein Eigentum verfügt.
29.6.5. Verjährung von Ansprüchen
Das Recht auf Schadensersatz für Schäden erlischt, wenn ein Anspruch zur Haftung nicht innerhalb von zwei Jahren für internationale Flüge und drei Jahre für nationale Flüge ab dem Datum der Ankunft des Flugzeugs am Zielpunkt oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug ankommen sollte, bzw. ab dem Datum, an dem die Beförderung unterbrochen wurde, eingereicht wird.
Die Reihenfolge der Gewichtung dieser Bedingungen ist im Gesetz festgelegt, das an dem Gerichtsstandort gilt, an dem der Anspruch eingereicht wurde.
29.6.6. Ansprüche gegen das ausführende und das vertraglich gebundene Luftfahrtunternehmen
Jeder Anspruch zur Haftung in Zusammenhang mit der Beförderung, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, kann auf Wunsch des Anspruchsberechtigten gegen diesen, das verkaufende Luftfahrtunternehmen, gegen beide oder gegen jeden separat erhoben werden.
Wurde der Anspruch nur gegen eines dieser Luftfahrtunternehmen erhoben, hat dieses das Recht, auch das Luftfahrtunternehmen am Prozess als Mitbeklagten oder dritte Person zu beteiligen, wenn das Gesetz des Gerichtes eine solche Beteiligung und ihre Folgen regelt.
29.6.7. Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Dritten
Nichts in diesem Abschnitt regelt die Tatsache, ob die Fluglinie gegenüber Dritten Regressansprüche hat.
29.7. Firmensitz und Anschrift der Fluglinie
29.7.1. Die Fluglinie ist eine Aktiengesellschaft (Ukraine International Airlines), die in der Rajon Schewtschenko der Stadt Kiew unter folgender Adresse registriert und ansässig ist: Ukraine 01034, Kiew, Lysenko-Straße, Gebäude 4. Anschrift der Fluglinie ist: Ukraine 02121, Kiew, Kharkivskestr. 201-203.
30.1. Die Fluglinie kann Änderungen und Ergänzungen an diesen Regeln vornehmen; dies wurde mit den für die zivile Luftfahrt zuständigen Behörden der Ukraine vereinbart.
Die diesen Regeln hinzugefügten Vorgaben und Regeln dürfen den geltenden internationalen Vereinbarungen und Gesetzgebung der Ukraine, der geltenden Luftfahrtregeln der Ukraine und den IATA-Beschlüssen nicht widersprechen.
30.2. Die Partner der Privaten Aktiengesellschaft „Ukraine International Airlines“ – nationale und ausländische Luftfahrtunternehmen nach Abschluss eines Partnervertrages (Codesharing und Interline) müssen die nationalen Regeln zur Luftbeförderung auf dem Hoheitsgebiet der Staaten, in denen ihre Handelsaktivität stattfindet, einhalten.
30.3. Der Servicevertreter (Vertriebsvertreter) der Fluglinie, der Vertreter oder Mitarbeiter dürfen keine Änderungen an diesen Regeln, an den Regeln der entsprechenden Partnerluftfahrtlinie und an den Bedingungen des Luftbeförderungsübereinkommens vornehmen.
31.1. Die Vorgaben dieses Abschnitts gelten für alle Abfertiger (Vertriebsvertreter für die Flugbeförderung) der Fluglinie, Mitarbeiter und Luftbeförderungspartnerunternehmen, die Flugbeförderungen der Privaten Aktiengesellschaft „Ukraine International Airlines“ auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine und im Ausland anbieten.
31.2. Die Fluglinie oder ihr Vertriebsvertreter macht die Passagiere mit den vorliegenden Regeln, den Bestimmungen des Beförderungsvertrages und den Tarifregeln während der Buchung und/oder dem Kauf des Tickets bekannt in dem sie die entsprechende Information auf der Webseite der Fluglinie veröffentlichen und am Verkaufsort anbringen.
Die Fluglinie (ihr Vertriebsvertreter) muss in den Niederlassungen für den Vertrieb von Flugbeförderungen die folgenden Informationen für Kunden sichtbar und erreichbar zur Verfügung stellen:
- ihren vollständigen Namen und die rechtliche Adresse
- Kopien der Berechtigungen (Lizenzen, Zertifikate, Bescheinigungen) zur Darbietung der Beförderung (zum Verkauf der Beförderung)
- die Telefonnummer der lokalen Niederlassung für Verbraucherschutz
- Möglichkeiten für Beschwerden und Vorschläge.
31.3. Die Fluglinie (ihr Vertriebsvertreter) muss einen Passagier während des Ticketverkaufes auf folgende Informationen hinweisen:
- diese Regeln und die Regeln der Partnerluftfahrtunternehmen zu Passagieren und Gepäck (der Vertreter muss dem Passagier die Regeln zur Flugbeförderung von Passagieren und Gepäck des Luftfahrtunternehmens, dessen Ticket ausgestellt wurde, oder des Luftfahrtunternehmens, das zuerst auf dem Ticket genannt ist, geben; dies hat in Papierform, in Form eines Passagiermemos der Fluglinie (bei Verkauf eines Online-Tickets über das Internet über eine elektronische Kopie der Webseite, über die die Reservierung getätigt wurde) zu erfolgen.
- Beförderungskosten für die entsprechende Strecke – mündlich beim Ticketverkaufsstand bei der Reservierung (bei Verkauf eines Online-Tickets über das Internet über eine elektronische Kopie von der Website, über die die Reservierung getätigt wurde, oder über entsprechende Informationen in der Strecke/im Beleg)
- Kosten, Bedingungen und Beschränkungen bei möglichen SonderTarifen für die Beförderung – mündlich bei der Reservierung (bei Verkauf eines Online-Tickets über die Website, auf der die Reservierung getätigt wurde)
- Verwaltungsformalitäten während der Reise auf der entsprechenden Strecke – mündlich bei der Reservierung
- Haftungsbeschränkungen der Fluglinie bei der Beförderung des Passagiers und Gepäcks – auf dem Ticket oder in der Strecke/im Beleg
- Passagierrechte bei einer Verweigerung der Beförderung, bei Stornierung oder Verspätung des Fluges
- Gegenstände und Artikel, die nicht befördert werden dürfen – auf dem Ticket oder dem Ausdruck der Strecke
- Besonderheiten und Bedingungen der Beförderung von Passagieren mit Behinderungen und zur Bestellung besonderer Leistungen bei der Reservierung
Mit dem Kauf eines Tickets für Flüge der Fluglinie stimmt der Passagier allen Bedingungen des Flugbeförderungsübereinkommens und den vorliegenden Regeln zu.
Die Fluglinie, ihr Partnerluftfahrtunternehmen, ihre Vertriebsvertreter und die Marketingkampagnen müssen den Verbrauchern vollständige, zugängliche und verlässliche Informationen zu Beförderungskosten inklusive der Summe aller Tarife, allen Gebühren (Steuern) der Fluglinie und den Flughafenaufschlägen (Steuern) bereitstellen.
32.1. Das Management der Privaten Aktiengesellschaft „Ukraine International Airlines“ und die für die zivile Luftfahrt zuständigen Behörden der Ukraine sind für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich.