Gefährliche Gegenstände und Stoffe, die für den Transport durch Luft verboten sind

- QUECKSILBERBAROMETER, die für den Lufttransport verboten sind.
- ÄTZENDE STOFFE: Säure, Alkali-Batterien.
- BRENNBARE STOFFE: Benzinfeuerzeuge und Heizelemente, Lacke und „Wunderkerzen“.
- Oxidationsmittel und organische Säuren
- RADIOAKTIVE STOFFE
- INFEKTIÖSE STOFFE: BAKTERIEN, LEBENDIGE VIREN.
- MAGNETISIERTE STOFFE
- DRUCKGASE: tiefgekühlte brennbare, nicht brennbare, giftige Gase, Butan, Sauerstoff, Propan, Behälter für Tauchgeräte.
- AEROSOLE
- SPRENGSTOFFE: Feuerwerke, Feuerwerkskörper, Leuchtraketen, Munition.
- GIFTIGE SUBSTANZEN: Insektizide, Herbizide, Arsen, Cyanid.
- TOXISCHE SUBSTANZEN: Bleichmittel, Peroxide.
Regeln für die Beförderung gefährlicher Güter
Die Beförderung gefährlicher Gegenstände durch Fluggäste und Besatzungsmitglieder als abgegebenes Gepäck oder Handgepäck ist verboten, mit Ausschluss von Folgenden.
Erlaubt für den Transport als Handgepäck | Erlaubt für den Transport als Aufgabegepäck | Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich | |
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Alkoholische Getränke in Einzelhandelsverpackung, mit mehr als 24 Vol.-%, aber weniger als 70 Vol.-%, in Behältern die nicht mehr als 5 l fassen, mit einer Nettogesamtmenge pro Fluggast von 5 l maximal (gilt nur für die Getränke die in Duty Free Shop gekauft wurden; diese müssen in speziell verschlossenen Plastikverpackungen verpackt werden, die vor dem Boarding und während des gesamten Fluges nicht geöffnet werden dürfen) |
NEIN |
JA |
JA |
Sicher verpackte Munition (nur Kategorie 1.4S, nur UN 0012 bzw. UN 0014), in Mengen von maximal 5 Kg (11 Pfund) Bruttogewicht pro Fluggast für den eigenen Gebrauch dieser Person. |
JA |
JA |
NEIN |
Lawinenrettungsrucksack, ein (1) pro Passagier, mit Druckgaspatronen Unterklasse 2.2., kann auch mit einer pyrotechnischen Abzugsvorrichtung ausgestattet werden, die maximal 200 mg netto Sprengstoff Unterklasse 1.4S netto enthält. Der Rettungsrucksack muss so verpackt sein, dass der Stoppervorrichtung versehentlich nicht aktiviert werden kann. Die Airbags in den Rucksäcken müssen mit Überdruckventilen ausgestattet werden. |
JA |
JA |
JA |
Gepäck mit eingebauten Lithium-Batterien, nicht austauschbare Batterien mit mehr als 0,3 g Lithium-Metall oder 2,7 Wh. |
VERBOTEN |
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Gepäck mit installierten Lithium-Batterien:
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NEIN |
JA |
JA |
Ersatz- / lose Batterien, einschließlich Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien, für tragbare elektronische Geräte dürfen nur im Handgepäck befördert werden. Bei Lithium-Metall-Batterien darf der Lithium-Metall-Gehalt 2 g nicht überschreiten, und bei Lithium-Ionen-Batterien darf die Wattstundenleistung 100 Wh nicht überschreiten. |
NEIN* |
NEIN |
JA |
Campingkocher und Kraftstoffbehälter, die eine entzündbare Flüssigkeit enthalten dürfen mit dem entleerten Kraftstofftank des Campingkochers und/oder dem leeren Kraftstoffbehälter befördert werden. (siehe IATA DGR 2.3.2.5). |
JA |
JA |
NEIN |
Ausrüstung von Agenten der chemischen Überwachung, solange sie durch die Mitglieder der Organisation für das Verbot chemischer Waffen dienstlich befördert wird (siehe IATA DGR 2.3.4.4) |
JA |
JA |
JA |
Selbstschutzmittel wie Abwehr, - Pfeffersprays die die reizenden und nervenparalysierenden Substanzen enthalten, sind zur Beförderung als persönliche Gegenstände, Handgepäck und Aufgabegepäck VERBOTEN. |
VERBOTEN |
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Trockeneis (Kohlendioxid, fest), in einer Menge von maximal 2,5 kg (5 Pfund) pro Person, wenn es zum Verpacken von verderblichen Gütern, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck befördert wird, sofern das Gepäck (die Verpackung) die Freisetzung von Kohlendioxyd zulässt. Ein aufgegebenes Gepäck muss mit „Trockeneis“ oder „Kohlendioxid, fest“ und mit dem Nettogewicht von Trockeneis oder einem Hinweis auf 2,5 kg Trockeneis gekennzeichnet sein. Siehe auch Kapitel 6.8. |
JA |
JA |
JA |
Elektronische Zigaretten (einschließlich elektronischer Zigarren, E-Pfeifen und andere Verdampfungsgeräte für den persönlichen Gebrauch), die mit Batterien betrieben werden, müssen zur Verhinderung eines versehentlichen Einschaltens einzeln geschützt werden. |
NEIN |
NEIN |
JA |
HINWEIS. Es ist verboten, elektronische Zigaretten nach / von Indien zu transportieren, einschließlich aller Arten von elektronischen Nikotinzufuhrsystemen (ENDS), nicht brennbaren Tabakerzeugnissen, elektronischen Wasserpfeifen und anderen derartigen Geräten. |
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Elektroschockwaffe (z.B. Tazer) mit Explosivstoffen, Flüssiggasen, Lithium-Batterien usw. sind zur Beförderung als Handgepäck, Aufgabegepäck, sowie als persönliche Gegenstände verboten. |
VERBOTEN |
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Brennstoffzellen mit Brennstoff für die elektrische Speisung der tragbaren elektronischen Geräte (z.B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Camcorder), siehe IATA DGR 2.3.5.10. |
NEIN |
NEIN |
JA |
Brennstoffkartuschen, Ersatz, für tragbare elektronische Geräte, siehe IATA DGR 2.3.5.10. |
NEIN |
JA |
JA |
Kleine, nicht brennbare Gasflaschen, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Bis zu zwei (2) kleine Zylinder in einer Schwimmweste und bis zu zwei (2) Ersatzpatronen pro Fluggast, nicht mehr als vier (4) Zylinder mit der Wasserkapazität von 50 ml bei anderen Geräten (siehe IATA DGR 2.3.4.2). |
JA |
JA |
JA |
Nicht brennbare, ungiftige Gasflaschen für den Betrieb von mechanischen Gliedmaßen. Auch Ersatzzylinder ähnlicher Größe, wenn diese erforderlich sind, um eine ausreichende Versorgung für die Dauer der Reise zu gewährleisten. |
NEIN |
JA |
JA |
Lockenwickler, die Kohlenwasserstoffgas enthalten. Bis zu (1) pro Fluggast oder Besatzungsmitglied, sofern die Sicherheitsabdeckung sicher über dem Heizelement befestigt ist. Diese dürfen niemals an Bord des Flugzeugs verwendet werden. Gas-Nachfüllungen sind zur Beförderung weder als Aufgabegepäck als auch als Handgepäck zugelassen. |
NEIN |
JA |
JA |
Wärmeproduzierende Gegenstände, wie Unterwasserlampen (Taucherlampen) und Lötkolben (siehe IATA DGR 2.3.4.6.) |
JA |
JA |
JA |
Isolierte Verpackungen mit tiefgekühltem verflüssigten Stickstoff (Trockenverpackungen/Dry Shipper), die vollständig in porösem Material aufgesaugt und inmitten der nicht gefährlichen Güter angebracht wird. |
NEIN |
JA |
JA |
Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen müssen die Forderungen der Sondervorschrift A70 entsprechen (siehe IATA DGR 2.3.5.15). |
NEIN |
JA |
NEIN |
Lithium-Batterien: Geräte mit auslaufsicheren Lithium-Batterien (siehe IATA DGR 2.3.2.6). |
JA |
JA |
NEIN |
Lithium-Batterien: Lithium-Ionen-Batterien für tragbare (einschließlich medizinische) elektronische Geräte wie Sauerstoff-Konzentratoren sowie Haushaltsgeräte wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablets etc., wenn sie von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden (siehe IATA DGR 2.3.5.9). Die Batterien dürfen 2 g bei Lithium-Metall-Batterien und 100 Wh bei Lithium-Ionen-Batterien nicht überschreiten. * Der Beförderer kann die Beförderung von mehr als 15 PED genehmigen. |
NEIN* |
JA |
JA |
Lithium-Batterien, Ersatz-/lose Batterien, inclusive Powerbanks. |
Siehe Batterien, Ersatz-/ lose Batterien |
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Unverpackte Lithium-, Ersatz-Batterien mit einer Wh-Bewertung von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh für tragbare elektronische Geräte und tragbare medizinische elektronische Geräte mit einem Lithium-Gehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g. Maximal zwei Ersatzbatterien nur im Handgepäck. Diese Batterien müssen einzeln geschützt sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden. |
JA |
JA |
JA |
Batteriebetriebene Rollstühle oder ähnliche Mobilitätshilfen mit Lithium-Ionen-Batterien: wenn die Batterie extra zum Entfernen vorgesehen ist, muss sie in der Kabine mitgeführt werden (näher siehe IATA DGR 2.3.2.4.3 (b) 2). | JA | NEIN | JA |
Tragbare elektronische Geräte, die Lithium-Batterien enthalten oder Batterien. Lithium-Ionen-Batterien für tragbare (einschließlich medizinische) elektronische Geräte, mit einer Wh-Bewertung von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh. Für tragbare medizinische elektronische Geräte können die Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Gehalt von 2 g bis 8 g gebraucht werden. |
JA |
NEIN |
JA |
Sicherheitsstreichhölzer oder ein Feuerzeug mit Brennstoff/Flüssigkeit, vollständig absorbiert in einem Festkörper und zum eigenen Gebrauch bestimmt, wenn am eigenen Körper getragen. Allerdings sind Feuerzeuge mit einem brennbaren Flüssigkeitsspeicher, der nichtabsorbierte Flüssigbrennstoffe enthält (außer verflüssigte Gase), Feuerzeugbenzin und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge weder am eigenen Körper noch im Aufgabe- oder Handgepäck erlaubt. |
NEIN |
ON ONE’S |
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Mobilitätshilfen: Rollstühle bzw. andere selbstfahrenden Vorrichtungen, angetrieben durch nicht auslaufsichere Nassbatterien bzw. mit Batterien die die Anforderungen der Sondervorschrift A123 oder A199 erfüllen (siehe IATA DGR 2.3.2.2). |
JA |
JA |
NEIN |
Batteriebetriebene Rollstühle oder ähnliche Mobilitätshilfen mit Lithium-Ionen-Batterien: wenn die Batterie extra zum Entfernen vorgesehen ist, muss sie in der Kabine mitgeführt werden (näher siehe IATA DGR 2.3.2.4.3 (b) 2). |
JA |
NEIN |
JA |
Mobilitätshilfen: Rollstühle bzw. andere selbstfahrenden Vorrichtungen, angetrieben durch auslaufsichere Nassbatterien oder Lithium-Batterien (siehe IATA DGR 2.3.2.3 und 2.3.2.4). |
JA |
JA |
NEIN |
Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Aerosole), wie Haarspray, Parfüm, Eau de Cologne und alkoholhaltige Medikamente |
NEIN |
JA |
JA |
Sauerstoff oder Luft, gasförmig, kleine Zylinder, die für medizinische Zwecke dienen. Ein Zylinder darf ein Bruttogewicht von 5 kg nicht überschreiten. |
JA |
JA |
JA |
Permeationsgeräte müssen die Sondervorschrift A41 erfüllen (siehe IATA DGR 2.3.5.16). |
NEIN |
JA |
NEIN |
Tragbare elektronische Geräte mit Batterien, die die trockenen Elektrolyten enthalten. Die Batterien müssen der Sondervorschrift A67 entsprechen und 12 V und 100 Wh nicht überschreiten. Maximal 2 Ersatzbatterien dürfen mitgeführt werden (siehe IATA DGR 2.3.5.13). |
NEIN |
JA |
JA |
Radioisotopische Herzschrittmacher oder andere Geräte, einschließlich Geräte mit Lithium-Batterien, die in eine Person implantiert oder separat angebracht wurden. |
NEIN |
AN EINER |
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Aktenkoffer mit Sicherungsband, Geldkassetten, Geldtaschen etc., die gefährliche Güter wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnisches Material enthalten mit der Ausnahme von den in IATA DGR 2.3.2.6 aufgelisteten Güter sind VERBOTEN. Siehe IATA DGR: Kapitel 4.2 - List of Dangerous Goods. |
VERBOTEN |
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Nichtinfektiöse Muster, verpackt in die kleinen Mengen des leichtbrennbaren Stoffes müssen den Anforderungen der Sonderverordnung A180 entsprechen (siehe IATA DGR 2.3.5.14). |
NEIN |
JA |
JA |
Medizinische oder klinische Quecksilberthermometer. Beförderung nur im Aufgabegepäck zulässig, je ein (1) Thermometer im harten Behälter für einen Fahrgast für den eigenen Bedarf. |
NEIN |
JA |
NEIN |
Quecksilberthermometer oder -barometer, befördert von einem Vertreter eines Regierungswetterdienstes oder einer ähnlichen offiziellen Stelle (siehe IATA DGR 2.3.3.1). |
JA |
NEIN |
JA |